Die bisherige Sonderregelung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ vom 27.03.2020 und galt bis 31.08.2022.
Im Zuge der überwiegend im Aktiengesetz vorgenommenen Änderungen wurden u. a. die neuen §§ 118a und 130a AktG eingefügt (siehe dazu bereits novus Mandanteninformationen April 2022, S. 25). Aktiengesellschaften wird es damit nunmehr ermöglicht, in ihren Satzungen vorzusehen, dass Hauptversammlungen als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abgehalten werden können. Aktionäre können bei virtuellen Hauptversammlungen u. a. Stellungnahmen im Vorfeld einreichen. Nichtsdestotrotz sollen sich der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre in diesem Format möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wurde durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen.
Allerdings kann aufgrund einer Übergangsregelung auch ohne die grundsätzlich erforderliche Satzungsregelung eine virtuelle Hauptversammlung bis 31.08.2023 durch entsprechenden Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat einberufen werden.
Hinweis: Gerne unterstützen wir Ihnen bei eventuellen Fragen zu der spätestens ab 01.09.2023 erforderlichen Satzungsänderung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen.