Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von seinem Vater aufgrund eines unbedingt abgeschlossenen Schenkungsvertrages nach dessen Tod im Januar 2006 insgesamt 20 Kunstwerke bekannter Maler des 19. und 20. Jahrhunderts erhalten. 16 Werke hatte der Vater bis 1985 angeschafft. Vier Kunstwerke waren zwischen Ende Januar 1986 und 1995 hinzugekommen. Seit ihrer Anschaffung haben sich alle Werke durchgehend im Besitz der Eltern des Klägers befunden und wurden an deren Wohnort verwahrt.
Seit April 2007 werden Bilder der Sammlung in Ausstellungen der Stiftung und in anderen Museen gezeigt. Nach Anzeige der Schenkung im April 2006 gegenüber dem Finanzamt reichte der Kläger im Juni 2006 eine Schenkungsteuererklärung ein und beantragte die vollständige Schenkungsteuerbefreiung für die Sammlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG. Er führte hierzu aus, § 2 Abs. 4 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler sehe auch den Schutz beweglicher Denkmäler vor. Er komme seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Kunstgegenstände nach § 7 DSchG nach, da die Kunstsammlung in jeder Hinsicht konservatorisch einwandfrei behandelt werde. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer fest, wobei 60 % steuerfrei blieben.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG seien nicht erfüllt. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage überwiegend statt.
Gründe:
Der Erwerb der Kunstsammlung ist entgegen der Auffassung des FG - von einem Werk abgesehen, das der Kläger nicht mehr zur Verfügung stellen will - in vollem Umfang steuerbefreit, soweit sich die zur Kunstsammlung gehörenden Kunstwerke zum Zeitpunkt der Schenkung bereits 20 Jahre im Familienbesitz befunden haben. Für die vier erst ab Ende Januar 1986 erworbenen Kunstwerke scheidet eine volle Steuerbefreiung aus.
Die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.
Die Indizien sprachen im vorliegenden Fall dafür, dass der Kläger bereit war, seine Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen. Außerdem sprach für die Bereitschaft des Klägers, dass er sich in der Anlage zu der Schenkungsteuererklärung mit den Anforderungen an die Denkmalspflege auseinandergesetzt und dargelegt hatte, dass er seine Sammlung in jeder Hinsicht konservatorisch einwandfrei behandle und daher die Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmung des DSchG einhalte. Dabei handelte es sich um eine entsprechende einseitige Willenserklärung des Klägers in Form einer Absichtserklärung. Dass der Kläger diese Bereitschaft nur gegenüber dem Finanzamt, und nicht - wie FG und Finanzamt forderten - gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde geäußert hatte, war unschädlich.
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