In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschied der BFH mit Beschluss vom 30.7.2020 (Az. VII B 73/20), dass das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 zu den steuerlichen Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund der Corona-Pandemie nicht bereits vor dem 19.3.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden erfasst.
Nach Auffassung des BFH ist im BMF-Schreiben von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass bereits vor dem 19.3.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen – konkret waren bereits im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere Banken des Antragstellers erlassen worden - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.