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Steuerberatung

Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte als Kapitalerträge

FG Münster v. 7.12.2018 - 4 K 1366/17 E

Ge­nuss­rechts­erträge, die ein Ar­beit­neh­mer von sei­nem Ar­beit­ge­ber erhält, sind auch dann als Ka­pi­tal­einkünfte und nicht als Ar­beits­lohn zu be­han­deln sind, wenn die Ge­nuss­rechte nur lei­ten­den Mit­ar­bei­tern an­ge­bo­ten wer­den. Han­delt es sich um nicht be­si­cher­tes Ka­pi­tal, er­scheint eine Ma­xi­mal­ren­dite von 18 % nicht un­an­ge­mes­sen hoch.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte mit sei­ner Ar­beit­ge­be­rin, für die er in den in den Jah­ren 2010 bis 2014 als Mar­ke­ting­lei­ter tätig war, ver­schie­dene Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­run­gen ab­ge­schlos­sen. An­lass hierfür war ein In­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben der Ar­beit­ge­be­rin, das zum Teil aus Ei­gen­mit­teln er­bracht wer­den sollte, wozu die aus­schließlich Ar­beit­neh­mern an­ge­bo­te­nen Ge­nuss­rechte dien­ten. Die jähr­li­chen Erträge wa­ren auf 18 % des Nenn­werts der Ein­lage be­grenzt. In den Streit­jah­ren 2013 und 2014 wurde diese Grenze über­schrit­ten, so dass der Kläger Erträge i.H.v. 18 % sei­ner Ein­la­gen er­hielt.

 

Das Fi­nanz­amt be­han­delte diese Erträge als Ar­beits­lohn, weil die Ver­ein­ba­run­gen nur lei­ten­den Mit­ar­bei­tern an­ge­bo­ten wor­den und die Ren­di­ten un­an­ge­mes­sen hoch ge­we­sen seien. Der Kläger be­gehrte dem­ge­genüber eine Be­steue­rung mit dem für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gel­ten­den nied­ri­ge­ren Steu­er­satz. Schließlich habe er kei­ner­lei Möglich­keit ge­habt, die Höhe der Ren­dite ak­tiv durch seine Ar­beitstätig­keit zu be­ein­flus­sen.

 

Das FG gab der Klage in vol­lem Um­fang statt.

 

Die Gründe:

Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes sind die Ge­nuss­rechts­vergütun­gen nicht den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit zu­zu­ord­nen. Viel­mehr er­zielte der Kläger mit der Ge­nuss­rechts­vergütung Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

Die Erträge aus den Ge­nuss­rech­ten wa­ren nicht durch das Dienst­verhält­nis ver­an­lasst. Eine sol­che Ver­an­las­sung er­gab sich ge­rade nicht al­lein dar­aus, dass die Be­tei­li­gungsmöglich­kei­ten nur lei­ten­den An­ge­stell­ten an­ge­bo­ten wor­den wa­ren. Viel­mehr war auch zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger das Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal aus sei­nem ei­ge­nen Vermögen er­bracht und ein ef­fek­ti­ves Ver­lust­ri­siko ge­tra­gen hatte.

 

Die Erträge hätten ihm schließlich auch dann zu­ge­stan­den, wenn er etwa auf­grund von Krank­heit oder El­tern­zeit tatsäch­lich keine Ar­beits­leis­tung er­bracht hätte. Vor dem Hin­ter­grund, dass es sich um nicht be­si­cher­tes Ka­pi­tal ge­han­delt hatte, er­schien schließlich auch die Ma­xi­mal­ren­dite von 18 % nicht un­an­ge­mes­sen hoch.

 

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