Der Sachverhalt:
Das Finanzamt behandelte diese Erträge als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Der Kläger begehrte demgegenüber eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz. Schließlich habe er keinerlei Möglichkeit gehabt, die Höhe der Rendite aktiv durch seine Arbeitstätigkeit zu beeinflussen.
Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sind die Genussrechtsvergütungen nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Vielmehr erzielte der Kläger mit der Genussrechtsvergütung Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Erträge aus den Genussrechten waren nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst. Eine solche Veranlassung ergab sich gerade nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten worden waren. Vielmehr war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen hatte.
Die Erträge hätten ihm schließlich auch dann zugestanden, wenn er etwa aufgrund von Krankheit oder Elternzeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Vor dem Hintergrund, dass es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt hatte, erschien schließlich auch die Maximalrendite von 18 % nicht unangemessen hoch.
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