Die Europäische Union geht konsequent gegen Diskriminierungen innerhalb ihrer Gemeinschaft vor. Die Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (kurz „Geoblocking-Verordnung“) gilt seit dem 3.12.2018 und hat den Online-Handel im Fokus.
Wer kennt das nicht: Man wird aus Gründen des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes von Web-Shops ausgeschlossen oder auf andere Shop-Seiten weitergeleitet wird, ohne diese aktiv aufgerufen zu haben oder hierüber informiert zu werden? Genau dies verbietet die Geoblocking-Verordnung seit dem 3.12.2018.
Was bestimmt die Verordnung und was bestimmt sie explizit auch nicht?
Die Geoblocking-Verordnung verbietet Händlern Kunden aufgrund deren Nationalität, Wohnortes oder Niederlassung anders zu behandeln. Konkret: Händler dürfen einem Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraumes (kurz „EWR“) den Kauf nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung verweigern. Die Händler müssen den Kunden aus allen EWR-Ländern die gleichen Verkaufsbedingungen anbieten.
Betroffen von der Verordnung sind Online-Shops ebenso wie stationäre Händler, da sie einen Kauf durch einen Kunden nicht länger auf Basis seiner Nationalität oder seines Aufenthalts- bzw. Wohnortes ablehnen dürfen. In der täglichen Praxis betrifft dies im Wesentlichen die Online-Shops, die bestimmten Kunden aufgrund der IP-Adresse bzw. des Wohnsitzes den Zugang zum Shop unterbinden. Kunden aller EWR-Staaten müssen zu den gleichen Bedingungen einkaufen können. Es handelt sich um einen sog. Kontrahierungszwang, der Händler ist verpflichtet auch mit Angehörigen anderer EWR-Staaten einen Vertrag zu schließen. Allerdings ist der Händler weiterhin berechtigt selbst zu bestimmen, in welche Länder er liefert und in welche nicht. Ein Beispiel: Ein niederländischer Kunde muss in einem deutschen Online-Shop bestellen können. Der Online-Shop ist aber nicht verpflichtet, in die Niederlande zu liefern, wenn er generell nur Lieferungen in Deutschland anbietet. Der niederländische Kunde muss sich demnach um eine Lieferadresse in Deutschland kümmern.
Händler sin zudem frei, auf verschiedenen Vertriebskanälen, z. B. in verschiedenen länderspezifischen Online-Shops, unterschiedliche Preise für dasselbe Produkt zu verlangen. Allerdings dürfen Händler Preise nicht innerhalb eines Online-Shops aufgrund der IP-Adresse automatisch an das Land anpassen, von dem der Nutzer zugreift. Zurück zu unserem Beispiel: Bietet der Online-Shop einen Rabatt nur in der deutschen Version für Lieferungen in Deutschland an, gilt diese auch für den o.g. niederländischen Kunden mit deutscher Lieferadresse.
Was muss man tun als Shop-Betreiber?
Händler sollten spätestens jetzt Maßnahmen ergreifen, um ihre Online-Shops auf die neue Rechtslage anzupassen und etwaige implementierte Geoblocking-Mechanismen anzupassen bzw. zu entfernen.
Kunden müssen auf jeden landesspezifischen Online-Shop zugreifen können. Sollen Kunden automatisch auf einen anderen Shop umgeleitet werden, müssen sie erst aktiv einwilligen. Der Zugang zu Online-Shops, Shopping-Apps oder anderen Online-Benutzeroberflächen darf somit nicht auf Grundlage der IP-Adresse oder anderer mit der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort in Verbindung stehenden Parametern, wie Anschrift oder GPS-Daten, blockiert werden. Wird der Kunde mit seiner Einwilligung umgeleitet, muss er die Möglichkeit haben, auf einfache Weise auf die ursprüngliche Webseite zurückzukehren. Die Einwilligung des Kunden kann gespeichert werden, sodass er beim nächsten Aufruf der Webseite nicht erneut nach seiner Einwilligung gefragt werden muss und direkt weitergeleitet werden kann. Die Einwilligung muss jederzeit widerrufen werden können. Hier finden sich Parallelen zum Einwilligungsmanagement nach EU-DSGVO. Ggf. können identische Tools genutzt werden.
Zudem müssen Kunden in der Lage sein, jedes Produkt von jeder Webseite im EWR kaufen zu können, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem Wohnsitz oder des Ortes ihrer Niederlassung. Diese Vorgabe bezieht sich auf alle B2C-Verkäufe sowie auf B2B-Verkäufe, sofern das Unternehmen das Produkt zum Endverbrauch erwirbt. Es ist ausdrücklich erlaubt, den Zugang aus einem bestimmten Land zu verweigern, wenn nationales Recht dies vorschreibt. In solch einem Fall muss das dem blockierten Kunden entsprechend erklärt werden.
Die Geoblocking-Verordnung verpflichtet den Händler zudem dazu, seinen Online-Shop so einzustellen, dass alle Kunden ihre Bestellungen auf einfache Art und Weise aufgeben können. Das bedeutet, dass bei der Eingabe von Kontaktinformationen oder einer Rechnungsadresse sämtliche Adressformate zulässig sein müssen, also Adressen, Postleitzahlen und Telefonnummern aus allen EWR-Staaten in die Formulare eingetragen werden können. Wichtig ist, dass bei der Lieferadresse weiterhin die Möglichkeit besteht, nur Adressinformationen jener Länder zuzulassen, die zum Liefergebiet des Händlers gehören.
Händler dürfen in ihren Online-Shops die Zahlungsmittel ihrer Wahl anbieten und aktiv steuern z. B. auf Basis von Scoringmodellen, Blacklists oder der bisherigen Zahlungsmoral. Bieten sie jedoch ein bestimmtes Zahlungsmittel an, dürfen Zahlungen nicht aufgrund des Aufenthaltsortes des Kunden oder seiner Bank abgelehnt werden. Wenn ein Händler eine bestimmte Zahlungsmethode grundsätzlich akzeptiert, muss sichergestellt sein, dass diese Zahlungsmethode aus allen EWR-Ländern erfolgen kann. Die aktive Zahlartensteuerung des Händlers bleibt davon unberührt. Es kann z. B. eine Zahlung per Vorkasse verlangt werden, soweit ein unkalkulierbares Zahlungsrisiko besteht.
Die nächsten Schritte
Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie Ihren Online-Shop bzw. die dort hinterlegten Mechanismen überprüfen. Die oben dargestellten unterschiedlichen Behandlungen von Käufern aus den EWR-Staaten sind aufzuheben und entsprechende Informationen über Shop-Weiterleitungen und Liefergebiete transparent zu machen.