Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1998 als Oberärztin an einer Klinik in X tätig, spätestens ab dem Jahr 2000 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seit dem Jahr 1998 bewohnte sie in X eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung von 65 qm. Die monatliche Miete betrug zuletzt gut 760 € warm. Nach der Geburt ihrer Tochter im März 2010 beantragte die Klägerin acht Monate Elternzeit. Im Dezember des Streitjahres 2011 beantragte sie eine Verlängerung der Elternzeit bis März 2013. Außerdem zog die Klägerin nach der Geburt ihrer Tochter zu ihrem Lebensgefährten nach Y. Die Wohnung in X behielt sie zunächst.
Ende des Jahres 2010 zog die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten nach Z, wo dieser eine Stelle antrat. Seit Anfang des Streitjahres war die Klägerin in Z als Ärztin an einer Klinik in Teilzeit tätig und beendete ihre Habilitation. In X betreute die Klägerin im Streitjahr noch ein zu Ende gehendes Forschungsprojekt. Sie hielt sich deshalb an etwa zwei Tagen pro Monat in ihrer dortigen Wohnung auf. Einkünfte aus der Betreuung des Forschungsprojekts erzielte die Klägerin nicht.
Von September 2010 bis April 2012 vermietete die Klägerin ein Zimmer ihrer Wohnung in X nacheinander an zwei Untermieter. In dem nicht untervermieteten Zimmer befanden sich weiterhin Möbel der Klägerin. Für die Wohnung wandte die Klägerin im Streitjahr - nach Abzug der Einnahmen aus der Untervermietung - noch rund 5.563 € auf. Im März 2012 schloss die Klägerin einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin ab April 2012 ab. Sie kündigte ihre Wohnung in X. Im Dezember 2012 kündigte die Klägerin auch ihr dortiges Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit. Im Laufe des Jahres 2013 verlegten die Klägerin und ihr Lebensgefährte ihre gemeinsame Familienwohnung nach A.
Die Aufwendungen für die Wohnung in X machte die Klägerin erfolglos als Werbungskosten geltend. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für die Wohnung in X rechtsfehlerhaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.
Aufwendungen für eine Wohnung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden sind, genügt nicht.
Nach diesen Grundsätzen kommt die Anerkennung der Aufwendungen für die Wohnung in X als vorab entstandene (vergebliche) Werbungskosten nicht in Betracht. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Klägerin im Streitjahr endgültig den Entschluss gefasst hatte, die Wohnung in X zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Zwar hat das FG angenommen, die Klägerin habe die Wohnung in X aus beruflichen Gründen vorgehalten. Diese Würdigung ist aber nicht durch die tatsächlichen Feststellungen gedeckt. Vielmehr reichen diese nach den oben dargelegten Maßstäben zur Begründung des Werbungskostenabzugs im Streitfall nicht aus. Die Klägerin unterhielt in X zu keinem Zeitpunkt eine doppelte Haushaltsführung. Bis zum Beginn ihrer Elternzeit hatte sie ihre einzige Wohnung in X am Ort ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Wohnung in X über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren lediglich vorhielt, ohne sie jemals im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt zu haben. Da Aufwendungen für das Innehaben einer (Zweit-)Wohnung grundsätzlich Kosten der Lebensführung sind, spricht auch der lange Zeitraum des bloßen Vorhaltens der Wohnung gegen den bereits im Streitjahr endgültig gefassten Entschluss der Klägerin, in der Wohnung in X eine doppelte Haushaltsführung zu begründen.
Aufwendungen für eine Wohnung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.