deen

Steuerberatung

Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

BFH v. 23.10.2019 - VI R 1/18

Auf­wen­dun­gen für eine Woh­nung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab ent­stan­dene Wer­bungs­kos­ten ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ab­zieh­bar, wenn der Steu­er­pflich­tige endgültig den Ent­schluss ge­fasst hat, die Woh­nung zukünf­tig im Rah­men ei­ner steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den dop­pel­ten Haus­haltsführung zu nut­zen. Ob dies der Fall ist, ist auf­grund ei­ner Ge­samtwürdi­gung der ob­jek­ti­ven Umstände des Ein­zel­falls zu ent­schei­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war seit 1998 als Oberärz­tin an ei­ner Kli­nik in X tätig, spätes­tens ab dem Jahr 2000 in einem un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis. Seit dem Jahr 1998 be­wohnte sie in X eine 2 1/2-Zim­mer-Woh­nung von 65 qm. Die mo­nat­li­che Miete be­trug zu­letzt gut 760 € warm. Nach der Ge­burt ih­rer Toch­ter im März 2010 be­an­tragte die Kläge­rin acht Mo­nate El­tern­zeit. Im De­zem­ber des Streit­jah­res 2011 be­an­tragte sie eine Verlänge­rung der El­tern­zeit bis März 2013. Außer­dem zog die Kläge­rin nach der Ge­burt ih­rer Toch­ter zu ih­rem Le­bens­gefähr­ten nach Y. Die Woh­nung in X be­hielt sie zunächst.

Ende des Jah­res 2010 zog die Kläge­rin mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten nach Z, wo die­ser eine Stelle an­trat. Seit An­fang des Streit­jah­res war die Kläge­rin in Z als Ärz­tin an ei­ner Kli­nik in Teil­zeit tätig und be­en­dete ihre Ha­bi­li­ta­tion. In X be­treute die Kläge­rin im Streit­jahr noch ein zu Ende ge­hen­des For­schungs­pro­jekt. Sie hielt sich des­halb an etwa zwei Ta­gen pro Mo­nat in ih­rer dor­ti­gen Woh­nung auf. Einkünfte aus der Be­treu­ung des For­schungs­pro­jekts er­zielte die Kläge­rin nicht.

Von Sep­tem­ber 2010 bis April 2012 ver­mie­tete die Kläge­rin ein Zim­mer ih­rer Woh­nung in X nach­ein­an­der an zwei Un­ter­mie­ter. In dem nicht un­ter­ver­mie­te­ten Zim­mer be­fan­den sich wei­ter­hin Möbel der Kläge­rin. Für die Woh­nung wandte die Kläge­rin im Streit­jahr - nach Ab­zug der Ein­nah­men aus der Un­ter­ver­mie­tung - noch rund 5.563 € auf. Im März 2012 schloss die Kläge­rin einen Ar­beits­ver­trag über eine Voll­zeit­stelle als wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin ab April 2012 ab. Sie kündigte ihre Woh­nung in X. Im De­zem­ber 2012 kündigte die Kläge­rin auch ihr dor­ti­ges Ar­beits­verhält­nis zum Ab­lauf der El­tern­zeit. Im Laufe des Jah­res 2013 ver­leg­ten die Kläge­rin und ihr Le­bens­gefährte ihre ge­mein­same Fa­mi­li­en­woh­nung nach A.

Die Auf­wen­dun­gen für die Woh­nung in X machte die Kläge­rin er­folg­los als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hat die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für die Woh­nung in X rechts­feh­ler­haft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Wer­bungs­kos­ten zum Ab­zug zu­ge­las­sen.

Auf­wen­dun­gen für eine Woh­nung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab ent­stan­dene Wer­bungs­kos­ten ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ab­zieh­bar, wenn der Steu­er­pflich­tige endgültig den Ent­schluss ge­fasst hat, die Woh­nung zukünf­tig im Rah­men ei­ner steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den dop­pel­ten Haus­haltsführung zu nut­zen. Ob dies der Fall ist, ist auf­grund ei­ner Ge­samtwürdi­gung der ob­jek­ti­ven Umstände des Ein­zel­falls zu ent­schei­den. Die bloße Be­haup­tung, dass be­stimmte Auf­wen­dun­gen aus be­ruf­li­chem An­lass ent­stan­den sind, genügt nicht.

Nach die­sen Grundsätzen kommt die An­er­ken­nung der Auf­wen­dun­gen für die Woh­nung in X als vorab ent­stan­dene (ver­geb­li­che) Wer­bungs­kos­ten nicht in Be­tracht. Auf der Grund­lage der tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen konnte sich der Se­nat nicht da­von über­zeu­gen, dass die Kläge­rin im Streit­jahr endgültig den Ent­schluss ge­fasst hatte, die Woh­nung in X zukünf­tig im Rah­men ei­ner steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den dop­pel­ten Haus­haltsführung zu nut­zen. Zwar hat das FG an­ge­nom­men, die Kläge­rin habe die Woh­nung in X aus be­ruf­li­chen Gründen vor­ge­hal­ten. Diese Würdi­gung ist aber nicht durch die tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen ge­deckt. Viel­mehr rei­chen diese nach den oben dar­ge­leg­ten Maßstäben zur Begründung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs im Streit­fall nicht aus. Die Kläge­rin un­ter­hielt in X zu kei­nem Zeit­punkt eine dop­pelte Haus­haltsführung. Bis zum Be­ginn ih­rer El­tern­zeit hatte sie ihre ein­zige Woh­nung in X am Ort ih­rer re­gelmäßigen Ar­beitsstätte.

Darüber hin­aus ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Kläge­rin die Woh­nung in X über einen Zeit­raum von mehr als zwei Jah­ren le­dig­lich vor­hielt, ohne sie je­mals im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ge­nutzt zu ha­ben. Da Auf­wen­dun­gen für das In­ne­ha­ben ei­ner (Zweit-)Woh­nung grundsätz­lich Kos­ten der Le­bensführung sind, spricht auch der lange Zeit­raum des bloßen Vor­hal­tens der Woh­nung ge­gen den be­reits im Streit­jahr endgültig ge­fass­ten Ent­schluss der Kläge­rin, in der Woh­nung in X eine dop­pelte Haus­haltsführung zu begründen.
 

nach oben