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Steuerberatung

Voraussetzungen für die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bil­dung ei­nes pas­si­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­tens kommt nur in Be­tracht, wenn eine Ein­nahme er­folgs­wirk­sa­men Er­trag für eine be­stimmte Zeit nach dem Ab­schluss­stich­tag dar­stellt. Nach Auf­fas­sung des BFH ist eine Schätzung die­ses Zeit­raums nur zulässig, wenn sie auf all­ge­meingülti­gen Maßstäben be­ruht.

Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten die­nen der pe­rio­den­ge­rech­ten Er­fas­sung von Erträgen und Auf­wen­dun­gen, wenn die ent­spre­chen­den Zah­lun­gen be­reits vor dem Ab­schluss­stich­tag er­fol­gen. Sie wer­den für Vor­leis­tun­gen auf­grund ei­nes ge­gen­sei­ti­gen Ver­trags oder ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen ge­bil­det, wenn die Aus­gabe bzw. Ein­nahme für eine be­stimmte Zeit nach dem Ab­schluss­stich­tag Auf­wand bzw. Er­trag dar­stellt. Bei der Ge­gen­leis­tung aus einem Ver­trags­verhält­nis muss es sich da­her um eine zeit­be­zo­gene oder zeit­lich auf­teil­bare Leis­tung han­delt. Eine Schätzung die­ser zeit­li­chen Ein­ord­nung ist nach Auf­fas­sung des BFH (Ur­teil vom 26.07.2023, Az. IV R 22/20) nur an­zu­er­ken­nen, wenn sie auf all­ge­meingülti­gen Maßstäben be­ruht. Hin­ge­gen ver­sagt der BFH die An­er­ken­nung, wenn die an­ge­wen­de­ten Maßstäbe auf ei­ner Ge­stal­tungs­ent­schei­dung des Steu­er­pflich­ti­gen be­ru­hen, die geändert wer­den könnte.

In dem Ur­teils­fall bil­dete eine als Pro­je­tent­wick­le­rin im Im­mo­bi­li­en­be­reich tätige GmbH & Co. KG für das Streit­jahr einen pas­si­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten für be­reits ver­ein­nahmte Ra­ten­zah­lun­gen für Ho­no­rare, die ver­trags­gemäß erst im Fol­ge­jahr zu be­zah­len ge­we­sen wären. Der Rech­nungs­ab­gren­zung lag eine von der GmbH & Co. KG vor­ge­nom­mene pau­schale Un­ter­glie­de­rung der er­brach­ten Ge­samt­leis­tung in meh­rere Pro­jekt­pha­sen, de­nen ein pro­zen­tua­ler An­teil an der Ge­samt­leis­tung bei­ge­mes­sen wurde, zu­grunde.

Die Rech­nungs­ab­gren­zung ist nach Auf­fas­sung des BFH nicht an­zu­er­ken­nen, da die Ver­tei­lung der Ge­samt­vergütung auf Pha­sen ebenso wie de­ren zeit­li­che Fest­le­gung und die Ge­wich­tung bezüglich der Wert­schöpfung auf in­di­vi­du­el­len Schätzun­gen der Kläge­rin be­ru­hen.

Hin­weis: Ein pas­si­ver Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten so­wie die al­ter­na­tive Pas­si­vie­rung er­hal­te­ner An­zah­lun­gen für noch aus­ste­hende Leis­tun­gen kom­men dem­nach nur auf Grund­lage ein­zel­fall­be­zo­ge­ner Do­ku­men­ta­tio­nen oder Ver­trags­aus­ge­stal­tun­gen im Hin­blick auf den kon­kre­ten Bau­fort­schritt in Be­tracht. Eine pe­rio­den­ge­rechte Zu­ord­nung der Ge­winn­aus­wir­kun­gen aus der Vor­leis­tung des Auf­trag­ge­bers ist da­mit al­len­falls mit­tels ei­ner Rück­stel­lung für Erfüllungsrück­stand möglich.

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