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Voraussetzungen der Änderung von Lohnsteueranmeldungen für ins Ausland verzogene ehemalige Arbeitnehmer

FG Düsseldorf 28.1.2016, 16 K 3444/14 L

Wer­den als Lohn zu qua­li­fi­zie­rende Ein­nah­men, wie hier, zu einem Zeit­punkt ge­zahlt, zu dem die Ar­beit nicht (mehr) ausgeübt wird, bleibt es, wenn die Zah­lun­gen nicht für die zu­vor im In­land ausgeübte Tätig­keit er­folgt, bei der Grund­re­gel der Ver­steue­rung im Ansässig­keits­staat (hier: Großbri­tan­nien). In Be­zug auf die Ab­fin­dung fin­det eine Be­steue­rung vollständig im Ansässig­keits­staat statt, da die Ab­fin­dung nicht "für" ausgeübte Ar­beit, son­dern für ent­ge­hende zukünf­tige Ein­nah­men ge­zahlt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte für ihre An­ge­stellte A. Lohn­steuer ein­be­hal­ten. Die A. war seit Fe­bruar 2009 bei der Kläge­rin be­schäftigt. Ihr Ar­beits­ver­trag wurde mit Wir­kung zum 31.3.2012 auf­gelöst. Sie gab in die­sem Zu­sam­men­hang am 23.12.2011 ih­ren Wohn­sitz im In­land auf, nach­dem sie be­reits zum Ende des Jah­res 2011 von der Ar­beit frei­ge­stellt wor­den war.

Die A. stellte im Fe­bruar 2014 den An­trag, die Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen für den Zeit­raum Ja­nuar bis März 2012 zu ändern und ein­be­hal­tene Lohn­steuer nebst So­li­da­ritätszu­schlag für den größten Teil des lau­fen­den Ge­halts, für einen Teil der Tan­tie­men so­wie für die er­hal­tene Ab­fin­dung zu er­stat­ten. Sie trug vor, das lau­fende Ge­halt für die ers­ten drei Mo­nate des Jah­res 2012 dürfe ganz über­wie­gend nicht der Be­steue­rung un­ter­wor­fen wer­den, da sie, die Kläge­rin, zu die­ser Zeit in Deutsch­land keine Tätig­keit (mehr) ausgeübt habe. Die Ab­fin­dung gehöre zwar gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG zu den inländi­schen Einkünf­ten, aber sie sei zum Aus­gleich des Ver­lus­tes zukünf­ti­ger Ein­nah­men ge­zahlt wor­den. Da­mit habe sie Ver­sor­gungs­cha­rak­ter und sei gemäß der Verständi­gungs­ver­ein­ba­rung mit Großbri­tan­nien vom 8.11.2011 dort zu ver­steu­ern.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab. Die Behörde führte aus, es sei er­for­der­lich, dass der Ar­beit­neh­mer eine Ein­kom­mens­steu­er­ver­an­la­gung be­an­trage (§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 b i.V.m. S. 7 EStG; H 41c.1 der Lohn­steu­er­richt­li­nien) und im Zuge die­ser Ver­an­la­gung die Ver­steue­rung ge­ge­be­nen­falls rich­tig ge­stellt werde. Dar­auf­hin stellte die Kläge­rin den An­trag, die Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen für die Lohn­zah­lungs­zeiträume Ja­nuar bis März 2012 um die für A. zu Un­recht ein­be­hal­tene Lohn­steuer zu kor­ri­gie­ren. Das Fi­nanz­amt hielt da­ge­gen, dass ver­se­hent­li­che Über­wei­sun­gen des Ar­beit­ge­bers zum Ar­beits­lohn gehörten und dies sei nicht im Wege der Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dung zu be­rich­ti­gen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die streit­ge­genständ­li­chen Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit un­ter­la­gen nur teil­weise der inländi­schen Be­steue­rung, so dass die Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen un­zu­tref­fend wa­ren. Zwar sind sämt­li­che Ein­nah­men, also lau­fen­des Ge­halt, Tan­tie­men und Ab­fin­dung, be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 a und d) EStG der be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­me­rin. Je­doch sind nach Art. 14 Abs. 1 DBA Großbri­tan­nien und Nord­ir­land 2010 die Einkünfte grundsätz­lich in dem Ansässig­keits­staat (hier: Großbri­tan­nien) zu be­steu­ern. An­ders verhält es sich, wenn die Ar­beit in dem an­de­ren Staat, hier Deutsch­land, ausgeübt wird, was in den Mo­na­ten ab Ja­nuar 2012 aber nicht der Fall war.

Wer­den als Lohn zu qua­li­fi­zie­rende Ein­nah­men, wie hier, zu einem Zeit­punkt ge­zahlt, zu dem die Ar­beit nicht (mehr) ausgeübt wird, bleibt es, wenn die Zah­lun­gen nicht für die zu­vor im In­land ausgeübte Tätig­keit er­folgt, bei der Grund­re­gel der Ver­steue­rung im Ansässig­keits­staat (hier: Großbri­tan­nien). Fol­ge­rich­tig gin­gen die Be­tei­lig­ten da­von aus, dass das lau­fende Ge­halt und die Tan­tie­men nur in­so­weit der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­la­gen, als sie auf Zei­ten der Ausübung der Tätig­keit der Ar­beit­neh­me­rin im In­land ent­fie­len. Über die ge­trof­fene Auf­tei­lung hat­ten sich die Be­tei­lig­ten in nicht zu be­an­stan­de­ner Weise in der münd­li­chen Ver­hand­lung tatsäch­lich verständigt.

In Be­zug auf die Ab­fin­dung fin­det eine Be­steue­rung vollständig im Ansässig­keits­staat statt, da die Ab­fin­dung nicht "für" ausgeübte Ar­beit, son­dern für ent­ge­hende zukünf­tige Ein­nah­men ge­zahlt wird. Hieran änderte auch die zwi­schen den Ver­trags­staa­ten im No­vem­ber 2011 ge­schlos­sene Verständi­gungs­ver­ein­ba­rung nichts, da die hier zu be­ur­tei­lende Ab­fin­dung Ver­sor­gungs­cha­rak­ter i.S.d. Verständi­gung hat und es des­halb auch un­ter Be­ach­tung der Verständi­gungs­ver­ein­ba­rung bei der Zuständig­keit des Ansässig­keits­staa­tes ver­bleibt. In­wie­weit der­ar­tige Verständi­gungs­ver­ein­ba­run­gen die Ge­richte bin­den, konnte des­halb da­hin­ge­stellt blei­ben. So­mit be­geg­nete die von der Kläge­rin be­gehrte Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen ih­rem Um­fang nach kei­nen Be­den­ken.

Der Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen in dem zu­vor be­schrie­be­nen Um­fang stand aus ver­fah­rens­recht­li­cher Sicht ins­be­son­dere die Re­ge­lung in § 41 c Abs. 3 S. 1 EStG zum Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren in sei­ner für das Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung nicht ent­ge­gen. Das Ge­richt sieht sich durch die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung bestätigt. Der BFH hat mit Ur­teil vom 21.10.2009 (Az.: I R 70/08, un­ter Be­zug­nahme auf die BFH-Ur­teile vom 20.7.2005 - VI R 165/01 und vom 12.10.1995 - I R 39/95 so­wie vom 13.12.2007 - VI R 57/04) fest­ge­stellt, dass (so­gar) der Ar­beit­neh­mer aus ei­ge­nem Recht die Lohn­steuer-An­mel­dung des Ar­beit­ge­bers an­fech­ten kann und die­ses An­fech­tungs­recht we­gen der un­ter­schied­li­chen Be­deu­tung von Lohn­steuer-An­mel­dung und Lohn­steuer-Be­schei­ni­gung da­von un­berührt ist, dass der Ar­beit­neh­mer nach der Über­mitt­lung der Lohn­steuer-Be­schei­ni­gung eine Ände­rung die­ser Be­schei­ni­gung nicht mehr ver­lan­gen kann. Die Lohn­steuer-An­mel­dung stehe ei­ner Steu­er­fest­set­zung un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung gleich.

Link­hin­weis:

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