Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Diplom-Wirtschaftsingenieur hauptberuflich nichtselbständig tätig. Daneben unterhält er ein Flugzeug mit US-amerikanischer Zulassung, das er selbst fliegt. Rechtlicher Eigentümer des Flugzeugs ist ein US-amerikanischer Trust, deren Begünstigter (Beneficiary) er selbst ist. Eine weitere US-amerikanische Körperschaft ist als Treuhänder des rechtlichen Eigentümers als "Owner" in die US-amerikanische Luftfahrzeugrolle eingetragen. Über den Betrieb des Flugzeugs schloss der Kläger mit dem Trust einen Betreibervertrag. Danach betreibt er das Flugzeug im Auftrag des Trusts gegen Zahlung. Im Gegenzug obliegen ihm Unterhalt, Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs auf eigene Kosten. Die innere Verfassung des Trusts und die Rechte und Pflichten des Klägers als Begünstigter sind kein Gegenstand des Vertrags.
Der Kläger gab jeweils zusammenfassend wieder, welchen wesentlichen Inhalt die abzuschließenden Verträge und Änderungsverträge aus seiner Sicht haben sollten. Zudem verwies er auf die zurückliegenden und noch anhängigen Einspruchs- und Klageverfahren. Das Finanzamt lehnte die Anträge mit Schreiben vom 30.9.2016 vollumfänglich ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Ablehnung einer verbindlichen Auskunft verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Kläger hat den noch nicht verwirklichten Sachverhalt nicht umfassend und in sich abgeschlossen dargestellt. Dafür hätte er insbesondere den Ort der Übergabe des Flugzeugs an den Trust näher bestimmen sowie den Vertrag über die Übertragung der Begünstigtenstellung an dem Trust und den künftigen Betreibervertrag im vollen Wortlaut vorlegen müssen.
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV u.a. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts zu enthalten. Dafür muss der Antragsteller dem Finanzamt sowohl alle tatsächlichen Merkmale mitteilen, auf deren Verwirklichung es ihm ankommt, als auch alle weiteren Merkmale, die nach der Rechtsauffassung der Finanzbehörde für die Beantwortung der vom Antragsteller gestellten Rechtsfragen von Bedeutung sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV und der Ermächtigungsgrundlage in § 89 Abs. 2 AO sowie aus dem Zweck der verbindlichen Auskunft.
Das Erfordernis einer umfassenden und in sich abgeschlossenen Darstellung bedeutet nach allgemeinem Wortsinn, dass der Antragsteller den Sachverhalt vollständig und, soweit möglich, sinnvoll und zumutbar, im Einzelnen beschreiben muss. Er darf sich nicht auf eine Zusammenfassung beschränken oder nur ausgewählte Sachverhaltsausschnitte wiedergeben, weil er sie beispielsweise für rechtlich besonders problematisch oder für finanziell besonders bedeutsam hält. Dieses Verständnis entspricht auch der Ermächtigungsgrundlage in § 89 Abs. 2 AO.
Somit war für die Einordnung der Tätigkeit des Klägers nach dem neuen Betreibervertrag nicht ausreichend, auf Grundzüge eines neuen Vergütungsmodells zu verweisen. Der Kläger hätte auch angeben müssen, ob er neben der linearen Optimierung der Flugstrecken auch weitere Leistungen erbringen würde, die möglicherweise die Ingenieurleistung in den Hintergrund treten lassen, so dass die Vergütung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Realität auch auf diese Leistungen zu beziehen wäre. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache wegen der Anforderungen an die Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV) grundsätzliche Bedeutung hat.
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