deen

Steuerberatung

Voraussetzungen für Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

FG Nürnberg 5.12.2017, 2 K 844/17

Der An­trag auf Er­tei­lung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV u.a. eine um­fas­sende und in sich ab­ge­schlos­sene Dar­stel­lung des zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung noch nicht ver­wirk­lich­ten Sach­ver­halts zu ent­hal­ten. Der An­trag­stel­ler darf sich nicht auf eine Zu­sam­men­fas­sung be­schränken oder nur aus­gewählte Sach­ver­halts­aus­schnitte wie­der­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Di­plom-Wirt­schafts­in­ge­nieur haupt­be­ruf­lich nicht­selbständig tätig. Da­ne­ben un­terhält er ein Flug­zeug mit US-ame­ri­ka­ni­scher Zu­las­sung, das er selbst fliegt. Recht­li­cher Ei­gentümer des Flug­zeugs ist ein US-ame­ri­ka­ni­scher Trust, de­ren Begüns­tig­ter (Be­ne­fi­ci­ary) er selbst ist. Eine wei­tere US-ame­ri­ka­ni­sche Körper­schaft ist als Treuhänder des recht­li­chen Ei­gentümers als "Ow­ner" in die US-ame­ri­ka­ni­sche Luft­fahr­zeug­rolle ein­ge­tra­gen. Über den Be­trieb des Flug­zeugs schloss der Kläger mit dem Trust einen Be­trei­ber­ver­trag. Da­nach be­treibt er das Flug­zeug im Auf­trag des Trusts ge­gen Zah­lung. Im Ge­gen­zug ob­lie­gen ihm Un­ter­halt, War­tung und In­stand­set­zung des Flug­zeugs auf ei­gene Kos­ten. Die in­nere Ver­fas­sung des Trusts und die Rechte und Pflich­ten des Klägers als Begüns­tig­ter sind kein Ge­gen­stand des Ver­trags.

Die er­trag- und um­satz­steu­er­recht­li­che Würdi­gung des Flug­be­triebs war und ist Ge­gen­stand meh­re­rer Rechts­streite zwi­schen dem Kläger und dem Fi­nanz­amt. Am 29.4.2016 be­an­tragte der Kläger beim Fi­nanz­amt ver­bind­li­che Auskünfte so­wohl zu er­trags- als auch zu um­satz­steu­er­recht­li­chen Fra­gen. Er erläuterte und ergänzte sei­nen An­trag, wo­nach er be­ab­sich­tige, zunächst "un­ter Aus­schluss je­der Gewähr­leis­tung oder zu­ge­si­cher­ten Ei­gen­schaft" sein Flug­zeug zum Buch­wert an den Trust zu veräußern und an­schließend einen neuen Be­trei­ber­ver­trag ab­zu­schließen. Da­nach soll der bis­he­rige Treuhänder dem Kläger aus­schließlich die Flug­zei­ten vergüten, die er auf­grund der in­ge­nieur­wis­sen­schaft­li­chen Kennt­nisse des Klägers auf dem Ge­biet der li­nea­ren Op­ti­mie­rung ein­spart, weil er zur Be­reit­stel­lung des Flug­zeugs für Dritte sog. Netzflüge an­stelle von sog. Sternflügen durchführen kann.

Der Kläger gab je­weils zu­sam­men­fas­send wie­der, wel­chen we­sent­li­chen In­halt die ab­zu­schließen­den Verträge und Ände­rungs­verträge aus sei­ner Sicht ha­ben soll­ten. Zu­dem ver­wies er auf die zurück­lie­gen­den und noch anhängi­gen Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren. Das Fi­nanz­amt lehnte die Anträge mit Schrei­ben vom 30.9.2016 voll­umfäng­lich ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ab­leh­nung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft ver­letzt den Kläger nicht in sei­nen Rech­ten, da der An­trag nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen genügt. Der Kläger hat den noch nicht ver­wirk­lich­ten Sach­ver­halt nicht um­fas­send und in sich ab­ge­schlos­sen dar­ge­stellt. Dafür hätte er ins­be­son­dere den Ort der Überg­abe des Flug­zeugs an den Trust näher be­stim­men so­wie den Ver­trag über die Über­tra­gung der Begüns­tig­ten­stel­lung an dem Trust und den künf­ti­gen Be­trei­ber­ver­trag im vollen Wort­laut vor­le­gen müssen.

Der An­trag auf Er­tei­lung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV u.a. eine um­fas­sende und in sich ab­ge­schlos­sene Dar­stel­lung des zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung noch nicht ver­wirk­lich­ten Sach­ver­halts zu ent­hal­ten. Dafür muss der An­trag­stel­ler dem Fi­nanz­amt so­wohl alle tatsäch­li­chen Merk­male mit­tei­len, auf de­ren Ver­wirk­li­chung es ihm an­kommt, als auch alle wei­te­ren Merk­male, die nach der Rechts­auf­fas­sung der Fi­nanz­behörde für die Be­ant­wor­tung der vom An­trag­stel­ler ge­stell­ten Rechts­fra­gen von Be­deu­tung sind. Dies er­gibt sich aus dem Wort­laut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV und der Ermäch­ti­gungs­grund­lage in § 89 Abs. 2 AO so­wie aus dem Zweck der ver­bind­li­chen Aus­kunft.

Das Er­for­der­nis ei­ner um­fas­sen­den und in sich ab­ge­schlos­se­nen Dar­stel­lung be­deu­tet nach all­ge­mei­nem Wort­sinn, dass der An­trag­stel­ler den Sach­ver­halt vollständig und, so­weit möglich, sinn­voll und zu­mut­bar, im Ein­zel­nen be­schrei­ben muss. Er darf sich nicht auf eine Zu­sam­men­fas­sung be­schränken oder nur aus­gewählte Sach­ver­halts­aus­schnitte wie­der­ge­ben, weil er sie bei­spiels­weise für recht­lich be­son­ders pro­ble­ma­ti­sch oder für fi­nan­zi­ell be­son­ders be­deut­sam hält. Die­ses Verständ­nis ent­spricht auch der Ermäch­ti­gungs­grund­lage in § 89 Abs. 2 AO.

So­mit war für die Ein­ord­nung der Tätig­keit des Klägers nach dem neuen Be­trei­ber­ver­trag nicht aus­rei­chend, auf Grundzüge ei­nes neuen Vergütungs­mo­dells zu ver­wei­sen. Der Kläger hätte auch an­ge­ben müssen, ob er ne­ben der li­nea­ren Op­ti­mie­rung der Flug­stre­cken auch wei­tere Leis­tun­gen er­brin­gen würde, die mögli­cher­weise die In­ge­nieur­leis­tung in den Hin­ter­grund tre­ten las­sen, so dass die Vergütung des Klägers un­ter dem Ge­sichts­punkt der wirt­schaft­li­chen Rea­lität auch auf diese Leis­tun­gen zu be­zie­hen wäre. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen, da die Rechts­sa­che we­gen der An­for­de­run­gen an die Dar­stel­lung des noch nicht ver­wirk­lich­ten Sach­ver­halts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV) grundsätz­li­che Be­deu­tung hat.

Link­hin­weis:

nach oben