Der Sachverhalt:
Nachdem das Finanzamt diese selbständigen Einkünfte in den Veranlagungszeiträumen der Jahre 2011 bis 2014 zunächst im Rahmen von nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden erklärungsgemäß unter Progressionsvorbehalt freigestellt hatte, gelangte es im Zuge einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für die beantragte Freistellung nicht bestehe; insbesondere lägen die Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) nicht vor, da sich dieser nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe. Die gezahlten Honorare für Afghanistan und Armenien unterlägen als reguläre Betriebseinnahmen im Zuge der Gewinnermittlung uneingeschränkt der inländischen Besteuerung nach § 18 EStG.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Die Gründe:
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren als Entwicklungshelfer unstreitig in Afghanistan und Armenien Einkünfte als selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG. Da er nach Aktenlage in der Bundesrepublik nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegen seine inländischen wie ausländischen Einkünfte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG der inländischen Einkommensteuer, soweit keine Steuerbefreiungen Platz greifen.
Im Streitfall konnte die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob auch die von ihm in den Streitjahren ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Entwicklungshelfer zur Anwendung des ATE führen kann, vom Finanzamt bereits auf der Grundlage des Wortlauts des auf § 34c Abs. 5 EStG basierenden ATE vom 31.10.1983 eindeutig beantwortet und verneint werden. Zweck des ATE ist die Förderung der deutschen Exportwirtschaft, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die finanzielle Motivation von Arbeitnehmern für eine Auslandstätigkeit. Im Streitfall ist demgemäß die Rechtslage zunächst insoweit eindeutig, als sich der vom Antragsteller in Anspruch genommene ATE ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Erlasses und wird von dem Antragsteller nicht angezweifelt.
Zwar gehört nach dem ATE zu den begünstigten Aufgabenbereichen u. a. die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks des ATE zu sehen. Steuerfrei gestellt wird demgemäß und nach dem eindeutigen Wortlaut des ATE nur die Tätigkeit eines Arbeitnehmers (dessen Einkünfte dann dem Progressionsvorbehalt unterliegen), nicht jedoch die Tätigkeit eines Selbständigen, wobei nach der Rechtsprechung eine analoge Anwendung des ATE zu Gunsten des Antragstellers nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers in Armenien hat er zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Land Armenien ein DBA besteht. Doch war nicht ersichtlich, ob der Antragsteller in den Streitjahren eine feste Einrichtung (Betriebsstätte) i.S.d Art. 4 DBA unterhalten hatte. Entsprechendes hat der Antragsteller im Verfahren - trotz Hinweises - nicht glaubhaft gemacht, so dass insoweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Steuerfreistellung nach Art. 5 i. V. m. Art. 19 Abs. 1a DBA nicht in Betracht kam. Zudem wird eine Steuerfreistellung nach § 50d Abs. 9 EStG nur gewährt, wenn die Einkünfte in dem Land tatsächlich besteuert wurden. Auch insofern fehlte es an einem entsprechenden Nachweis durch den Antragsteller.
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