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Steuerberatung

Voraussetzungen für Steuerermäßigung/Erlass bei Auslandseinkünften

Hessisches FG 5.7.2018, 6 V 2290/17

Zweck des Aus­landstätig­keits­er­las­ses (ATE) ist die Förde­rung der deut­schen Ex­port­wirt­schaft, um de­ren in­ter­na­tio­nale Wett­be­werbsfähig­keit zu er­hal­ten und die fi­nan­zi­elle Mo­ti­va­tion von Ar­beit­neh­mern für eine Aus­landstätig­keit. In­so­fern be­zieht sie sich ausdrück­lich nur auf Ar­beit­neh­mer und nicht auf die Tätig­keit ei­nes Selbständi­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der An­trag­stel­ler mit Wohn­sitz in Deutsch­land war in den Streit­jah­ren 2010 bis 2014 als Ent­wick­lungs­hel­fer in Af­gha­nis­tan und Ar­me­nien tätig. Er er­zielte Einkünfte aus selbstständi­ger Ar­beit, wo­bei die Ge­winne nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt wur­den.

 

Nach­dem das Fi­nanz­amt diese selbständi­gen Einkünfte in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen der Jahre 2011 bis 2014 zunächst im Rah­men von nach § 164 AO un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung er­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den erklärungs­gemäß un­ter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt frei­ge­stellt hatte, ge­langte es im Zuge ei­ner Außenprüfung zu der Auf­fas­sung, dass eine Rechts­grund­lage für die be­an­tragte Frei­stel­lung nicht be­stehe; ins­be­son­dere lägen die Vor­aus­set­zun­gen des Aus­landstätig­keits­er­las­ses (ATE) nicht vor, da sich die­ser nur auf Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit be­ziehe. Die ge­zahl­ten Ho­no­rare für Af­gha­nis­tan und Ar­me­nien un­terlägen als re­guläre Be­triebs­ein­nah­men im Zuge der Ge­winn­er­mitt­lung un­ein­ge­schränkt der inländi­schen Be­steue­rung nach § 18 EStG.

 

Das FG lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab.

 

Die Gründe:

Der An­trag­stel­ler er­zielte in den Streit­jah­ren als Ent­wick­lungs­hel­fer un­strei­tig in Af­gha­nis­tan und Ar­me­nien Einkünfte als selbständi­ger Ar­beit gem. § 18 EStG. Da er nach Ak­ten­lage in der Bun­des­re­pu­blik nach § 1 Abs. 1 EStG un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist, un­ter­lie­gen seine inländi­schen wie ausländi­schen Einkünfte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG der inländi­schen Ein­kom­men­steuer, so­weit keine Steu­er­be­frei­un­gen Platz grei­fen.

 

Im Streit­fall konnte die vom An­trag­stel­ler auf­ge­wor­fene Frage, ob auch die von ihm in den Streit­jah­ren ausgeübte Tätig­keit als selbständi­ger Ent­wick­lungs­hel­fer zur An­wen­dung des ATE führen kann, vom Fi­nanz­amt be­reits auf der Grund­lage des Wort­lauts des auf § 34c Abs. 5 EStG ba­sie­ren­den ATE vom 31.10.1983 ein­deu­tig be­ant­wor­tet und ver­neint wer­den. Zweck des ATE ist die Förde­rung der deut­schen Ex­port­wirt­schaft, um de­ren in­ter­na­tio­nale Wett­be­werbsfähig­keit zu er­hal­ten und die fi­nan­zi­elle Mo­ti­va­tion von Ar­beit­neh­mern für eine Aus­landstätig­keit. Im Streit­fall ist dem­gemäß die Rechts­lage zunächst in­so­weit ein­deu­tig, als sich der vom An­trag­stel­ler in An­spruch ge­nom­mene ATE ausdrück­lich nur auf Ar­beit­neh­mer be­zieht. Das er­gibt sich un­mit­tel­bar aus dem Wort­laut des Er­las­ses und wird von dem An­trag­stel­ler nicht an­ge­zwei­felt.

 

Zwar gehört nach dem ATE zu den begüns­tig­ten Auf­ga­ben­be­rei­chen u. a. die deut­sche öff­ent­li­che Ent­wick­lungs­hilfe im Rah­men der tech­ni­schen oder fi­nan­zi­el­len Zu­sam­men­ar­beit. Dies ist je­doch vor dem Hin­ter­grund des oben be­schrie­be­nen Zwecks des ATE zu se­hen. Steu­er­frei ge­stellt wird dem­gemäß und nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des ATE nur die Tätig­keit ei­nes Ar­beit­neh­mers (des­sen Einkünfte dann dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt un­ter­lie­gen), nicht je­doch die Tätig­keit ei­nes Selbständi­gen, wo­bei nach der Recht­spre­chung eine ana­loge An­wen­dung des ATE zu Guns­ten des An­trag­stel­lers nicht in Be­tracht kommt.

 

Hin­sicht­lich der selbständi­gen Tätig­keit des An­trag­stel­lers in Ar­me­nien hat er zwar zu­tref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, dass mit dem Land Ar­me­nien ein DBA be­steht. Doch war nicht er­sicht­lich, ob der An­trag­stel­ler in den Streit­jah­ren eine feste Ein­rich­tung (Be­triebsstätte) i.S.d Art. 4 DBA un­ter­hal­ten hatte. Ent­spre­chen­des hat der An­trag­stel­ler im Ver­fah­ren - trotz Hin­wei­ses - nicht glaub­haft ge­macht, so dass in­so­weit bei sum­ma­ri­scher Prüfung der Sach- und Rechts­lage eine Steu­er­frei­stel­lung nach Art. 5 i. V. m. Art. 19 Abs. 1a DBA nicht in Be­tracht kam. Zu­dem wird eine Steu­er­frei­stel­lung nach § 50d Abs. 9 EStG nur gewährt, wenn die Einkünfte in dem Land tatsäch­lich be­steu­ert wur­den. Auch in­so­fern fehlte es an einem ent­spre­chen­den Nach­weis durch den An­trag­stel­ler.

 

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