Die deutsche Finanzverwaltung kann auf Ersuchen der Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates dieser Informationen übermitteln, die für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (§ 4 EU-Amtshilfegesetz, kurz EUAHiG). Darüber hinaus können sich die Finanzbehörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten darauf verständigen, eine grenzüberschreitend koordinierte Betriebsprüfung durchzuführen, wozu wiederum für die Besteuerung voraussichtlich erhebliche Informationen ausgetauscht werden können (§ 12 EUAHiG).
Das FG Köln lehnte mit Beschluss vom 23.2.2018 (Az. 2 V 814/17) den Antrag einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft ab, die einem international tätigen Konzern mit weiteren Konzerngesellschaften u. a. in den Niederlanden und in der Schweiz angehört. Die deutsche Gesellschaft wehrte sich gegen die Durchführung einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung und die beabsichtigte Weitergabe von Informationen durch die inländische an die niederländische Finanzverwaltung zu Verrechnungspreisen, die von dem Gruppenmitglied in der Schweiz den Gesellschaften in Deutschland und den Niederlanden in Rechnung gestellt wurden.
Die Finanzrichter erkennen jedoch keinen Verstoß gegen die Vorgaben des EUAHiG. Ausreichend sei, wenn die geforderte voraussichtliche Erheblichkeit der angefragten Informationen nach einer Ex-ante-Betrachtung möglich erscheine. Es bestehe keine Pflicht der deutschen Finanzbehörden, das ausländische Steuerrecht und die Bedeutung der angefragten Informationen abschließend zu prüfen bzw. Ermittlungen hierzu anzustellen. Auch für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung bestehe eine ähnlich niedrige Schwelle.
Hinweis
Im Streitfall sei die in Frage gestellte Angemessenheit der Verrechnungspreise sowohl für die Besteuerung in Deutschland als auch in den Niederlanden erheblich. Nicht weiter zu prüfen sei hingegen, ob ggf. eine Änderung der Steuerfestsetzungen in den Niederlanden dort verfahrensrechtlich noch möglich wäre.
Zudem sieht das FG Köln auch keinen Verstoß gegen den zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatz, weil im Streitfall die niederländische Finanzbehörden vorgetragen haben, die niederländischen Gesellschaften hätten nicht ausreichend mitgewirkt.
Hinweis
Die Entscheidung des FG Köln macht deutlich, dass den Finanzverwaltungen beim grenzüberschreitenden Informationsaustausch und bei der grenzüberschreitenden Betriebsprüfung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird und gerichtlich letztlich nur geprüft wird, ob die voraussichtliche Erheblichkeit des Auskunftsersuchens offenkundig fehlt.