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Steuerberatung

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

Die zur früheren ge­setz­li­chen Re­ge­lung so­wie zum Sa­nie­rungs­er­lass er­gan­ge­nen Recht­spre­chungs­grundsätze be­hal­ten auch für die Aus­le­gung der ak­tu­el­len Norm zur Steu­er­frei­heit von Sa­nie­rungs­erträgen (§ 3a EStG) ihre Gültig­keit.

Zu den Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung von Sa­nie­rungs­erträgen gehören u. a. die Sa­nie­rungs­eig­nung des Schul­den­er­las­ses so­wie die Sa­nie­rungs­ab­sicht der Gläubi­ger. Mit dem auf eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde hin er­gan­ge­nen Be­schluss vom 09.08.2024 (Az. X B 94/23) bestätigt der BFH die dazu im Be­schluss vom 27.11.2020 (Az. X B 63/20, BFH/NV 2021, S. 531) de­fi­nier­ten Grundsätze.

Dem­nach gebe es für die Fest­stel­lung der Sa­nie­rungs­eig­nung keine feste Be­weis­re­gel, wie in der Recht­spre­chung auch zur Vorgänger­re­ge­lung schon ver­tre­ten wurde. Ein nach­voll­zieh­ba­res und prüfba­res Sa­nie­rungs­kon­zept oder eine rück­bli­ckend er­folg­rei­che Sa­nie­rung seien je­den­falls wich­tige In­di­zien für das Be­ste­hen der Sa­nie­rungs­eig­nung.

Dem Tat­be­stands­merk­mal der Sa­nie­rungs­ab­sicht der Gläubi­ger komme - so der BFH- eine ei­genständige Re­le­vanz zu, wes­halb al­lein aus dem For­de­rungs­ver­zicht ei­nes ein­zel­nen Gläubi­gers nicht be­reits auf die Sa­nie­rungs­ab­sicht der Gläubi­ger ins­ge­samt ge­schlos­sen wer­den könne.

Hin­weis: Auch wenn der BFH nicht auf ein schrift­li­ches Sa­nie­rungs­kon­zept pocht, er­scheint eine klare schrift­li­che Do­ku­men­ta­tion des Sa­nie­rungs­kon­zepts rat­sam, da­mit die Nach­weisführung über das Be­ste­hen der Sa­nie­rungs­eig­nung ge­lingt.

 

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