Zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen gehören u. a. die Sanierungseignung des Schuldenerlasses sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Mit dem auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin ergangenen Beschluss vom 09.08.2024 (Az. X B 94/23) bestätigt der BFH die dazu im Beschluss vom 27.11.2020 (Az. X B 63/20, BFH/NV 2021, S. 531) definierten Grundsätze.
Demnach gebe es für die Feststellung der Sanierungseignung keine feste Beweisregel, wie in der Rechtsprechung auch zur Vorgängerregelung schon vertreten wurde. Ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzept oder eine rückblickend erfolgreiche Sanierung seien jedenfalls wichtige Indizien für das Bestehen der Sanierungseignung.
Dem Tatbestandsmerkmal der Sanierungsabsicht der Gläubiger komme - so der BFH- eine eigenständige Relevanz zu, weshalb allein aus dem Forderungsverzicht eines einzelnen Gläubigers nicht bereits auf die Sanierungsabsicht der Gläubiger insgesamt geschlossen werden könne.
Hinweis: Auch wenn der BFH nicht auf ein schriftliches Sanierungskonzept pocht, erscheint eine klare schriftliche Dokumentation des Sanierungskonzepts ratsam, damit die Nachweisführung über das Bestehen der Sanierungseignung gelingt.