Vereinbart der Lieferant mit seinem Kunden neben der Lieferung von Waren (oder der Erbringung einer sonstigen Leistung) auch einen Kredit (z. B. im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung), kann die Kreditgewährung als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei sein. Die Finanzverwaltung vertrat hierzu bislang die Auffassung, dass lediglich von getrennten Leistungen ausgegangen werden kann, wenn die Kreditgewährung gesondert vereinbart, der Jahreszinssatz in dieser Vereinbarung angegeben und die beiden Leistungen getrennt abgerechnet wurden.
Der BFH entschied mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. XI R 24/11, DStR 2014, S. 93) hingegen in einem sog. Public-Partnership-Projekt weniger restriktiv, dass die Angabe des Zinssatzes entbehrlich ist, wenn sich dessen Höhe aus den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen bestimmen lässt.
Mit Schreiben vom 8.11.2017, das in allen noch offenen Fällen zur Anwendung kommt, schloss sich das BMF nun der Auffassung des BFH an und ändert Abschn. 3.11 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE entsprechend. Danach soll im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung grundsätzlich von einer eigenständigen Leistung auszugehen sein. Für die Abgrenzung zwischen mehreren unabhängigen Leistungen oder einer einheitlichen Gesamtleistung ist auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien abzustellen. Auf einen zahlenmäßig feststehenden Jahreszins kommt es zukünftig nicht mehr an. Vielmehr können für mehrere eigenständige Leistungen bereits sprechen, wenn diese gesondert vereinbart oder hierfür eigenständige Leistungspreise gebildet werden oder eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt.
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