Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie hatte in den Streitjahren 2004, 2005 und 2007 u.a. Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen erzielt. Dabei handelte es sich um portugiesische Anleihen mit fester Laufzeit und festem sowie variablem Zins. Der vereinbarte Rückzahlungswert bei Fälligkeit betrug bei sämtlichen Anleihen 100 % des Nominalwerts. Die Kurswerte von einigen dieser Anleihen waren an den Bilanzstichtagen 31.12.2005 und 31.12.2007 unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich teilweise auf mehr und teilweise auf weniger als 100 % des Nominalwerts. Die Zinseinnahmen unterlagen in Portugal der Quellensteuer. Die Steuerpflichtige nahm in 2005 und 2007 Teilwertabschreibungen auf die Anleihen vor.
Das FG gab der Klage hinsichtlich der Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen und des geschätzten Verwaltungskostenanteils statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Das FG hat im Rahmen der Gewinnermittlung keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Anleihen zulässig waren und insoweit eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung vorlag.
Bei verzinslichen Wertpapieren fehlt es in der Regel an einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den Nominalwert abgesunken sind - so im Veranlagungszeitraum 2005 - oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen - so im Veranlagungszeitraum 2007 - . Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im HGB noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden.
Im Zusammenhang mit verzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft. Das schließt die Annahme einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung aus.
Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Denn in einem solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. - bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten - vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne "vorzeitigen" Veräußerung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann.
Auch hinsichtlich der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c abs. 1 S. 4 EStG reichten die Feststellungen des FG nicht aus, um den Streitfall abschließend entscheiden zu können. Für die zu beurteilenden portugiesischen Zinseinkünfte der im Inland mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt Steuerpflichtigen sieht das DBA- Portugal 1980 bei einer in Deutschland ansässigen Person die Anrechnung der in Portugal einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf die betreffenden Einkünfte entfällt, vor (Art. 24 Abs. 2b, bb i.V.m. Art. 11 Abs. 2 DBA- Portugal 1980). Aus dem Abkommen ergibt sich allerdings nicht, in welcher Weise und in welchem Umfang die gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt, anzurechnen sind. Die Anrechnung und deren Modalitäten richten sich deshalb allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht und damit für Genossenschaften nach § 26 Abs. 6 S. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d EStG.
Danach ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Voraussetzungen dieser Regelungen waren im Streitfall erfüllt. Streitig war hingegen die Höhe der nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnenden Steuer.
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b EStG ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Gem. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG sind, wenn es sich - wie hier - um ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 34d Nr. 6 EStG handelt, die zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören, Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG nicht definiert. Er bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip. Hierfür spricht die Bedeutung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 50 Abs. 1 S. 1 EStG u. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG. Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt danach von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Maßgeblich ist die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments". Der Veranlassungszusammenhang ist mithin nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet. Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls.
Hiervon ausgehend ist - anders als im Rahmen von § 3c Abs. 1 EStG ("in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang") - für § 34c Abs. 1 S. 4 EStG ein ausschließlicher Zurechnungszusammenhang nicht erforderlich. Weisen die Aufwendungen einen Veranlassungszusammenhang sowohl mit ausländischen Einkünften i.S.d. § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.