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Vorerst keine Löschung der Farbmarke Nivea-Blau

BGH 9.7.2015, I ZB 65/13

Ab­strakte Farb­mar­ken sind im All­ge­mei­nen nicht un­ter­schei­dungskräftig und des­halb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG nicht ein­tra­gungsfähig, da der an­ge­spro­chene Ver­kehr eine Farbe re­gelmäßig als de­ko­ra­ti­ves Ele­ment und nicht als Pro­dukt­kenn­zei­chen wahr­nimmt. Aus­rei­chend für eine Ver­kehrs­durch­set­zung bei ei­ner ab­strak­ten Farb­marke ist aber, dass mehr als 50% und nicht 75% des Pu­bli­kums in der Farbe ein Pro­dukt­kenn­zei­chen se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind In­ha­be­rin­nen um­satz­star­ker Mar­ken und seit  vie­len Jah­ren Wett­be­wer­ber auf dem Markt für Haut und Körper­pfle­ge­pro­dukte. Die An­trag­stel­le­rin be­gehrte die Löschung der im No­vem­ber 2007 auf­grund von Ver­kehrs­durch­set­zung für die Wa­ren "Klasse 3: Mit­tel zur Körper- und Schönheits­pflege, nämlich Haut und Körper­pfle­ge­pro­dukte" ein­ge­tra­ge­nen Farb­marke "Blau (Pan­tone 280 C)" von Bei­ers­dorf im Mar­ken­re­gis­ter des Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­am­tes.

Die An­trag­stel­le­rin war der An­sicht, die ab­strakte Farb­marke sei  von Haus aus nicht un­ter­schei­dungskräftig und frei­hal­te­bedürf­tig. Blau werde für die Auf­ma­chung von Haut- und Körper­pfle­ge­pro­duk­ten häufig ver­wen­det und zähle zu den Primärfar­ben. Die Farbe weise auf ein spe­zi­ell für Her­ren be­stimm­tes Markt­seg­ment der Haut- und Körper­pfle­ge­pro­dukte so­wie auf Pro­dukte zur Nacht­pflege hin.

Das Bun­des­patent­ge­richt hat die Löschung der Marke an­ge­ord­net. Auf die Rechts­be­schwerde der Mar­ken­in­ha­be­rin hob der BGH den Be­schluss auf und wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Bun­des­patent­ge­richt zurück.

Die Gründe:
Die ab­so­lu­ten Schutz­hin­der­nisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 Mar­kenG lie­gen vor. Ab­strakte Farb­mar­ken sind im All­ge­mei­nen nicht un­ter­schei­dungskräftig und des­halb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG nicht ein­tra­gungsfähig, da der an­ge­spro­chene Ver­kehr eine Farbe re­gelmäßig als de­ko­ra­ti­ves Ele­ment und nicht als Pro­dukt­kenn­zei­chen wahr­nimmt. Be­son­dere Umstände, die eine an­dere Be­ur­tei­lung recht­fer­ti­gen würden, la­gen hier nicht vor. Fer­ner ist die Farb­marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar­kenG nicht ein­tra­gungsfähig, weil sie im be­trof­fe­nen Wa­ren­seg­ment als Hin­weis auf Pro­dukte für die Nacht­pflege oder als Hin­weis auf eine be­stimmte Ziel­gruppe, und zwar auf Haut- und Körper­pfle­ge­pro­dukte für Männer, ver­wen­det wird und des­halb frei­hal­te­bedürf­tig ist.

Auf­grund der vom Bun­des­patent­ge­richt bis­lang ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen ist je­doch nicht aus­ge­schlos­sen, dass sich die Farb­marke für die in Rede ste­hen­den Wa­ren im Ver­kehr i.S.v. § 8 Abs. 3 Mar­kenG durch­ge­setzt hat und des­halb nicht gelöscht wer­den darf. Aus­rei­chend für eine Ver­kehrs­durch­set­zung ist auch bei ei­ner ab­strak­ten Farb­marke, dass mehr als 50% des Pu­bli­kums in der Farbe ein Pro­dukt­kenn­zei­chen se­hen. Da­ge­gen hatte das Bun­des­patent­ge­richt we­sent­lich höhere An­for­de­run­gen an den Er­werb von Un­ter­schei­dungs­kraft durch Ver­kehrs­durch­set­zung bei ei­ner kon­tur­lo­sen Farb­marke ge­stellt und an­ge­nom­men, min­des­tens 75%. Ein sol­cher Maßstab ist zu streng.

Das Bun­des­patent­ge­richt wird im wei­te­ren Ver­fah­ren ein Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­ten zum Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen der Ver­kehrs­durch­set­zung ein­ho­len müssen. Al­lein auf das von der Mar­ken­in­ha­be­rin be­reits vor­ge­legte Ver­kehrs­gut­ach­ten konnte die ab­schließende Ent­schei­dung nicht gestützt wer­den. Die de­mo­sko­pi­sche Un­ter­su­chung stellte all­ge­mein auf "Mit­tel der Haut- und Körper­pflege" ab, ohne eine wei­tere Dif­fe­ren­zie­rung nach ein­zel­nen Wa­ren­grup­pen in­ner­halb des großen, ganz un­ter­schied­li­che Er­zeug­nisse um­fas­sen­den Pro­dukt­be­reichs vor­zu­neh­men. Eine sol­che Dif­fe­ren­zie­rung nach be­stimm­ten Pro­dukt­seg­men­ten in­ner­halb des Wa­ren­be­reichs der "Mit­tel der Haut- und Körper­pflege" ist aber er­for­der­lich.

Letzt­lich wa­ren die Er­geb­nisse des von der Mar­ken­in­ha­be­rin vor­ge­leg­ten Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­tens nicht hin­rei­chend verläss­lich. Den Test­per­so­nen hätte bei der Be­fra­gung eine Farb­karte aus­schließlich mit dem blauen Farb­ton vor­ge­legt wer­den müssen. Statt­des­sen war ih­nen eine blaue Farb­karte mit weißer Um­ran­dung ge­zeigt wor­den. Dies konnte die Er­geb­nisse des von der Mar­ken­in­ha­be­rin vor­ge­leg­ten Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­tens zu ih­ren Guns­ten be­ein­flusst ha­ben. Schließlich weist die Pro­dukt­ge­stal­tung der Mar­ken­in­ha­be­rin viel­fach - etwa bei der be­kann­ten Ni­vea-Creme in der blauen Dose mit weißer Auf­schrift - eine Kom­bi­na­tion der Far­ben Blau und Weiß auf.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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