Dies hat das BMF mit Schreiben vom 31.03.2022 bekanntgegeben. Demnach gelten nach dem 31.05.2022 aber vor dem Inkrafttreten des geplanten Gesetzes abgegebene Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 in beratenen Fällen nicht als „verspätet“ i. S. d. § 152 Abs. 1 AO, so dass kein Verspätungszuschlag anfallen kann.
Das BMF reagiert damit auf die im Regierungsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgesehene Verlängerung der Abgabefristen in beratenen Fällen für das Jahr 2020 um weitere drei Monate, somit regelmäßig bis 31.08.2022. Das Gesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und könnte laut aktuellem Zeitplan Mitte Juni 2022 in Kraft treten.
Hinweis: Zudem sei bei Abgabe von Steuererklärungen 2020 in nicht beratenen Fällen bis zum Inkrafttreten des geplanten Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden. Konkret werden damit für die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen im Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum Inkrafttreten des geplanten Gesetzes keine Verspätungszuschläge festgesetzt.