Auf die zuletzt mit Beschluss des BFH vom 3.9.2018 (Az. VIII B 15/18) geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Höhe der Verzinsung nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hin wies das BMF die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.12.2018 an, im Falle des Einspruchs gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012 auf Antrag AdV zu gewähren.
Nun werden sämtliche erstmalige Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Mit Schreiben vom 2.5.2019 weist das BMF die Finanzverwaltung zudem an, im Falle der Änderung oder Berichtigung von Zinsfestsetzungen diese entsprechend vorläufig vorzunehmen. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst die Frage der Verfassungskonformität der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, ohne dass eine Beschränkung auf bestimmte Verzinsungszeiträume vorgesehen ist.
Hinweis
Hinsichtlich Zinsfestsetzungen auf Gewerbesteuer empfiehlt der Deutsche Städtetag (Handlungsempfehlung vom 30.5.2018), diese für Veranlagungszeiträume nach 2009 vorläufig festzusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung sollte jedoch im Regelfall nicht gewährt werden.