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Steuerberatung

Vorläufige Festsetzung von Zinsen auf Steuerzahlungen

Zwar steht eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, ob die Höhe des Zins­sat­zes auf Steu­er­zah­lun­gen von 0,5 % pro Mo­nat ver­fas­sungs­kon­form ist, noch aus. An­ge­sichts der Zwei­fel er­ge­hen Zins­fest­set­zun­gen nun je­doch nur noch vorläufig.

Auf die zu­letzt mit Be­schluss des BFH vom 3.9.2018 (Az. VIII B 15/18) geäußer­ten Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Höhe der Ver­zin­sung nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hin wies das BMF die Fi­nanz­ver­wal­tung mit Schrei­ben vom 14.12.2018 an, im Falle des Ein­spruchs ge­gen eine voll­zieh­bare Zins­fest­set­zung für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 1.4.2012 auf An­trag AdV zu gewähren.

Nun wer­den sämt­li­che erst­ma­lige Fest­set­zun­gen von Zin­sen, in de­nen der Zins­satz mit 0,5 % pro Mo­nat an­ge­wen­det wird, mit einem Vorläufig­keits­ver­merk ver­se­hen. Mit Schrei­ben vom 2.5.2019 weist das BMF die Fi­nanz­ver­wal­tung zu­dem an, im Falle der Ände­rung oder Be­rich­ti­gung von Zins­fest­set­zun­gen diese ent­spre­chend vorläufig vor­zu­neh­men. Die Vorläufig­keits­erklärung er­fasst die Frage der Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Höhe des Zins­sat­zes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, ohne dass eine Be­schränkung auf be­stimmte Ver­zin­sungs­zeiträume vor­ge­se­hen ist.

Hinweis

Hin­sicht­lich Zins­fest­set­zun­gen auf Ge­wer­be­steuer emp­fiehlt der Deut­sche Städte­tag (Hand­lungs­emp­feh­lung vom 30.5.2018), diese für Ver­an­la­gungs­zeiträume nach 2009 vorläufig fest­zu­set­zen. Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung sollte je­doch im Re­gel­fall nicht gewährt wer­den.

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