Laut BMF-Schreiben vom 31.01.2022 sollen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 vorläufig erfolgen, sofern sich aufgrund des Verbots zum Ausgleich von Aktienveräußerungsverlusten mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Dividenden) nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ein verbleibender, gesondert festzustellender Verlustvortrag ergibt, der in Folgejahren von Gewinnen aus Aktienveräußerungen abgezogen werden kann.
Hinweis: Hintergrund ist ein Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18, DStR 2021, S. 1339) in dem der BFH es für verfassungswidrig erachtet hatte, dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen und dazu das BVerfG um eine Entscheidung ersucht hat (anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 3/21).