Laut BMF-Schreiben vom 31.01.2022 (Az. IV A 3 - S 0338/19/10006 :001, DStR 2022, S. 213) sollen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 vorläufig erfolgen, sofern sich aufgrund des Verbots zum Ausgleich von Aktienveräußerungsverlusten mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Dividenden) nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ein verbleibender, gesondert festzustellender Verlustvortrag ergibt, der in Folgejahren von Gewinnen aus Aktienveräußerungen abgezogen werden kann.
Hinweis: Hintergrund der Verwaltungsanweisung des BMF ist ein Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18, DStR 2021, S. 1339), in dem es der BFH für verfassungswidrig erachtet hatte, dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen und dazu das BVerfG um eine Entscheidung ersucht hat. Das Verfahren beim BVerfG ist unter dem Az. 2 BvL 3/21 anhängig.