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Vorlage an das BVerfG: § 32a KStG teilweise verfassungswidrig?

FG Köln 20.4.2015, 4 K 2717/09

Das FG Köln ist der An­sicht, dass die Kor­rek­tur­vor­schrift des § 32a KStG ver­fas­sungs­wid­rig ist, so­weit sie auch auf Steu­er­be­scheide des An­teils­eig­ners an­zu­wen­den ist, für die die Fest­set­zungs­frist zum Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der Re­ge­lung be­reits ab­ge­lau­fen war. Es hat die Frage da­her dem BVerfG zur Klärung vor­ge­legt.

Hin­ter­grund:
Durch das JStG 2007 wur­den mit Wir­kung ab dem 19.12.2006 mit § 32a KStG Kor­rek­tur­vor­schrif­ten ein­geführt, die u.a. si­cher­stel­len sol­len, dass eine sog. ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) nicht nur ein­sei­tig bei der Ge­sell­schaft oder beim An­teils­eig­ner er­fasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG). Wird bei der Ge­sell­schaft der Körper­schaft­steu­er­be­scheid in Be­zug auf eine vGA geändert, so darf auch der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid des An­teils­eig­ners ent­spre­chend an­ge­passt wer­den. Dies gilt auch dann, wenn der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid bei Ände­rung des Körper­schaft­steu­er­be­schei­des be­reits be­standskräftig war. § 32a KStG ist erst­mals an­zu­wen­den, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steu­er­be­scheid er­las­sen, auf­ge­ho­ben oder geändert wor­den ist. Die Fest­set­zungs­frist für den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid en­det in­so­weit nicht vor Ab­lauf ei­nes Jah­res nach Un­an­fecht­bar­keit des Körper­schaft­steu­er­be­schei­des.

Der Sach­ver­halt:
Das vor­lie­gende Ver­fah­ren be­trifft nun die Frage, ob die Ände­rungs­vor­schrift auch ein­greift, wenn für den zu ändern­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid be­reits vor dem 19.12.2006 Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten war. Die Kläger sind zu­sam­men­ver­an­lagte Ehe­leute und je­weils zu 50 Pro­zent Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH. Ge­schäftsführer der GmbH war seit de­ren Gründung der Kläger.

Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung bei der GmbH für das Jahr 1998 wurde in Be­zug auf einen Grundstück­ser­werb eine vGA i.H.v. knapp 800.000 DM fest­ge­stellt. Das Fi­nanz­amt änderte dar­auf­hin auch den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid der Kläger für das Jahr 1998 ent­spre­chend. Un­ter Berück­sich­ti­gung der an­re­chen­ba­ren Körper­schaft­steuer er­gab sich hier­aus für die Kläger eine Mehr­steuer von ca. 30.000 DM. Die Kläger weh­ren sich ge­gen die Ände­rung, weil für den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 1998 be­reits seit dem 31.12.2004 Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten war.

Das FG setzt das Ver­fah­ren aus, um die Ent­schei­dung des BVerfG ein­zu­ho­len.

Die Gründe:
Nach Über­zeu­gung des FG ist § 32a Abs. 1 S. 2 KStG i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG n.F. in­so­weit ver­fas­sungs­wid­rig, als die rück­wir­kend ein­tre­tende Ab­lauf­hem­mung der Fest­set­zungs­verjährung gem. § 32a Abs. 1 S. 2 KStG auch die Ände­rung ei­ner bei dem In­kraft­tre­ten des § 32a KStG am 19.12.2006 be­reits fest­set­zungs­verjähr­ten Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung ge­genüber dem Ge­sell­schaf­ter, dem die ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung zu­zu­rech­nen ist, in of­fe­ner Fest­set­zungs­frist ermöglicht.

§ 32a KStG fin­det nach sei­nem Wort­laut und dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers grundsätz­lich zwar auch auf diese Fälle An­wen­dung. Hierin ist je­doch eine ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässige sog. echte Rück­wir­kung zu se­hen. In­so­fern war der Fall dem BVerfG vor­zu­le­gen, dem die Ent­schei­dung über die Ver­fas­sungsmäßig­keit ei­nes Bun­des­ge­set­zes vor­be­hal­ten ist. Das FG stützt sich bei sei­ner Ein­schätzung auf ein Ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 16.12.2014 (VIII R 30/12). Der BFH sah darin al­ler­dings von ei­ner Vor­lage an das BVerfG, weil in dem sei­ner­zeit ent­schie­de­nen Fall nicht si­cher war, dass die Ver­fas­sungsmäßig­keit des § 32a KStG über­haupt ent­schei­dungs­er­heb­lich war.

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