Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt ist, welche wiederum Eigentümerin einer Immobilie war. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 hatte die Klägerin die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG geltend gemacht. Nach dem Grundtatbestand dieser Vorschrift ist der Gewinn bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzamt versagte diese erweiterte Kürzung allerdings, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.
Die Gründe:
Der IV. Senat verneint die Vorlagefrage. Er ist der Ansicht, dass die Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht generell ausschließt. Demnach ist der Begriff des eigenen Grundbesitzes steuerrechtlich auszulegen. Steuerrechtlich wird das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist aus dieser - vom vorlegenden Senat favorisierten - Perspektive nicht deren "eigener Grundbesitz", sondern Grundbesitz der Gesellschafter.
Da der Senat aber damit in entscheidungserheblicher Weise von einem Urteil des I. Senats des BFH vom 19.10.2010 (Az.: I R 67/09) abweicht und der I. Senat auf Anfrage mit Beschluss vom 28.4.2016 (Az.: I ER-S 4/16) mitgeteilt hat, dass er an seiner in jenem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung festhält, wurde die Frage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der I. Senat geht allein vom Zivilrecht aus. Danach ist der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen. Über diese danach im BFH umstrittene Frage hat jetzt der Große Senat des BFH zu entscheiden.
Die nunmehr zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung. Denn grundsätzlich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer kann nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, wird der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen kann ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.
Linkhinweis:
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