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Vorlageersuchen des Finanzamts hinsichtlich eines Due-Diligence-Berichts ernstlich zweifelhaft

FG Münster 18.8.2014, 6 V 1932/14 AO

Es ist zwei­fel­haft, ob ein Due-Di­li­gence-Be­richt über­haupt zu den im Rah­men ei­ner Außenprüfung vor­la­ge­pflich­ti­gen Un­ter­la­gen gehört. Wenn dies aber so sein sollte, be­ste­hen wei­ter­hin Zwei­fel, ob dann der ge­samte Be­richt vor­zu­le­gen ist; ein Due Di­li­gence Be­richt ist we­gen sei­nes In­halts eine "Ur­kunde be­son­de­rer Art", denn er enthält re­gelmäßig auch In­for­ma­tio­nen (z.B. Be­wer­tun­gen), die grundsätz­lich nicht her­aus­ge­ge­ben wer­den müssen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Rechtmäßig­keit ei­nes Vor­la­ge­er­su­chens, wel­ches im Rah­men ei­ner lau­fen­den Be­triebsprüfung er­gan­gen ist und sich auf einen Due-Di­li­gence-Be­richt be­zieht.

Die An­trag­stel­le­rin, eine Hol­ding-GmbH, ließ zum Zwecke der ge­mein­sam mit ei­ner Ge­schäfts­part­ne­rin ge­plan­ten Er­schließung neuer Ge­schäfts­fel­der eine Due-Di­li­gence-Prüfung bei sich durchführen. Im Fol­ge­jahr veräußerte sie einen An­teil an ei­ner Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft an ih­ren Al­lein­ge­sell­schaf­ter. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung bei der Un­ter­neh­mens­gruppe der An­trag­stel­le­rin be­ab­sich­tigte das Fi­nanz­amt, die An­ge­mes­sen­heit des Kauf­prei­ses für die An­teilsüber­tra­gung zu überprüfen und ver­langte hierfür die Vor­lage des Due-Di­li­gence-Be­richts.

Nach­dem die An­trag­stel­le­rin le­dig­lich einen "ge­weißten" Be­richt vor­ge­legt hatte, er­ließ das Fi­nanz­amt ein Vor­la­ge­er­su­chen hin­sicht­lich des vollständi­gen Be­richts. Zur Begründung führte es aus, dass sich hier­aus An­halts­punkte für den Wert der veräußer­ten Be­tei­li­gung ent­neh­men ließen und diese von einem or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ter bei der Kauf­preis­fin­dung auch her­an­ge­zo­gen wor­den wären. Die An­trag­stel­le­rin führte dem­ge­genüber an, dass keine Vor­la­ge­pflicht be­stehe, weil der Due-Di­li­gence-Be­richt keine Tat­sa­chen, son­dern aus­schließlich Er­geb­nisse ei­nes wer­ten­den Vor­gangs ent­halte. Für Zwecke des An­teils­ver­kaufs sei eine ge­son­derte Un­ter­neh­mens­be­wer­tung vor­ge­nom­men wor­den.

Das FG gab dem An­trag der An­trag­stel­le­rin auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung statt. Die Be­schwerde wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es ist be­reits zwei­fel­haft, ob ein Due-Di­li­gence-Be­richt über­haupt zu den im Rah­men ei­ner Außenprüfung vor­la­ge­pflich­ti­gen Un­ter­la­gen gehört. Zu­dem be­ste­hen er­heb­li­che Zwei­fel daran, dass die Auf­for­de­rung zur Vor­lage des Due-Di­li­gence-Be­richts vor­lie­gend noch er­mes­sens­ge­recht ist, ins­bes. dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ent­spricht.

Da in einem Due-Di­li­gence-Be­richt Tat­sa­chen re­gelmäßig nicht nur wie­der­ge­ge­ben, son­dern auch ju­ris­ti­sch be­wer­tet wer­den, ist es frag­lich, ob es sich da­bei um eine Ur­kunde han­delt. Aber selbst wenn dies so sein sollte, be­ste­hen Zwei­fel, ob dann der ge­samte Be­richt vor­zu­le­gen ist. Ein Due Di­li­gence Be­richt ist we­gen sei­nes In­halts eine "Ur­kunde be­son­de­rer Art", denn er enthält re­gelmäßig auch In­for­ma­tio­nen (z.B. Würdi­gun­gen, Be­wer­tun­gen), die grundsätz­lich nicht her­aus­ge­ge­ben wer­den müssen. Viel­fach dürf­ten auch In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten sein, die den - mögli­cher­weise schutzwürdi­gen - "Bin­nen­be­reich" des Un­ter­neh­mens be­tref­fen.

Je­den­falls er­for­dert das Vor­la­ge­er­su­chen des Fi­nanz­amts eine dif­fe­ren­zierte Ein­zel­fall­abwägung im Rah­men der Er­mes­sens­ausübung. Hier­bei sind die be­rech­tig­ten In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­sen der Fi­nanz­ver­wal­tung ge­gen die schutzwürdi­gen Be­lange des Un­ter­neh­mens ab­zuwägen. Dies gilt im Streit­fall vor al­lem vor dem Hin­ter­grund, dass das Be­wer­tungs­ver­fah­ren für die Kauf­preis­fin­dung von der An­trag­stel­le­rin of­fen­ge­legt wor­den und der Be­richt in einem an­de­ren Zu­sam­men­hang zu einem früheren Zeit­punkt er­stellt wor­den ist.

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