Der Sachverhalt:
Der Kläger ist pensionierter Sparkassenleiter. Im Jahr 1994 hatte er ein 4,92 ha großes Waldgrundstück der Gemarkung A in der Gemeinde B im Landkreis C für 147.600 DM erworben. Im April 1997 erwarb er zudem ein 1,308 ha großes Waldgrundstück der Gemarkung D im Landkreis E zum Kaufpreis von 10.000 DM und im November 2004 ein weiteres 1,2403 ha großes, nicht angrenzendes Waldgrundstück der Gemarkung D für 6.000 €. Im Dezember 2007 verkaufte der Kläger die drei Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis von 186.380 €. Der Kaufpreis floss dem Kläger im Januar 2008 zu.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und setzte die Einkommensteuer herab. Die Revision des Finanzamtes blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Zwar hat das FG das Vorliegen eines Forstbetriebs zu Unrecht verneint. Der Kläger hatte den Veräußerungsgewinn jedoch nicht im Streitjahr, sondern bereits im Jahr 2007 realisiert.
Bei einem Besitz mit einer Gesamtfläche von ca. 7,5 ha handelt es sich durchaus um einen forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 13 EStG, wobei unschädlich war, dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.
Auch die Entfernung zwischen den beiden Forstarealen von 55 km stand der Annahme eines einheitlichen Forstbetriebs nicht entgegen. Da sich beide Areale in ihrer Beschaffenheit zudem weitgehend entsprachen, war eine einheitliche Bewirtschaftung der Areale ohne weiteres möglich.
Dem Liebhabereiargument stand entgegen, dass der Kläger aus der Veräußerung der Forstgrundstücke einen beachtlichen Gewinn erzielt hatte und dies einen Zeitraum von nur 13 Jahren, gemessen vom Zeitpunkt des Erwerbs der ersten Forstfläche, betraf. Schon aus diesem Grund war davon auszugehen, dass der forstwirtschaftliche Betrieb des Steuerpflichtigen objektiv geeignet war, einen Gewinn zu erzielen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass ein Unterschreiten des mutmaßlichen Jahresgewinns von 500 € die Annahme eines Forstbetriebs nicht ausschließt. Denn welcher Gewinn rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfällt, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob nach Ablauf der Umtriebszeit insgesamt ein Gewinn erzielt werden kann.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.