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Rechtsberatung

Vorsatzanfechtung: Neuausrichtung der subjektiven Voraussetzungen

Der BGH un­ter­zieht die bis­he­ri­gen Grundsätze der Vor­satz­an­fech­tung ei­ner Neu­aus­rich­tung. Da­nach setzt der Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners zusätz­lich vor­aus, dass er je­den­falls bil­li­gend in Kauf nahm, seine übri­gen Gläubi­ger auch künf­tig nicht vollständig be­frie­di­gen zu können.

Im Wege der In­sol­venz­an­fech­tung kann der In­sol­venz­ver­wal­ter un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ab­ge­flos­se­nes Vermögen zurück­for­dern. Dazu kann er Rechts­hand­lun­gen, die vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wor­den sind und die In­sol­venzgläubi­ger be­nach­tei­li­gen, an­fech­ten. Eine Möglich­keit ist die sog. Vor­satz­an­fech­tung nach § 133 InsO. Diese setzt vor­aus, dass der In­sol­venz­schuld­ner die Rechts­hand­lung mit dem Vor­satz vor­ge­nom­men hat, seine Gläubi­ger zu be­nach­tei­li­gen. Außer­dem muss der Leis­tungs­empfänger die­sen Vor­satz ge­kannt ha­ben. Der BGH rich­tet die bis­he­ri­gen Grundsätze der Vor­satz­an­fech­tung (BGH-Ur­teil vom 14.07.2016, Az. IX ZR 188/15, DB 2016, S. 2052), wo­nach von der er­kann­ten Zah­lungs­unfähig­keit auf den Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz und auf die Kennt­nis hier­von zu schließen war, mit Ur­teil vom 06.05.2021 (Az. IX ZR 72/20, DStR 2021, S. 1826) neu aus. Da­nach kann die An­nahme der sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen der Vor­satz­an­fech­tung nicht al­lein dar­auf gestützt wer­den, dass der Schuld­ner im Zeit­punkt der an­ge­foch­te­nen Rechts­hand­lung er­kann­termaßen zah­lungs­unfähig ist. Viel­mehr er­for­dert der Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners im Falle der er­kann­ten Zah­lungs­unfähig­keit zusätz­lich, dass der Schuld­ner im maßgeb­li­chen Zeit­punkt wusste oder je­den­falls bil­li­gend in Kauf nahm, seine übri­gen Gläubi­ger auch künf­tig nicht vollständig be­frie­di­gen zu können. Hierfür maßgeb­lich sind die ihm be­kann­ten ob­jek­ti­ven Umstände.

Zum Nach­weis der Kennt­nis vom Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners muss der An­fech­tungs­geg­ner im Falle der er­kann­ten Zah­lungs­unfähig­keit des Schuld­ners zusätz­lich wis­sen, dass der Schuld­ner seine übri­gen Gläubi­ger auch künf­tig nicht wird be­frie­di­gen können. Auch hier kommt es wie­der auf die ihm be­kann­ten ob­jek­ti­ven Umstände an.

Hin­weis: Wei­ter stellt der BGH klar, dass der Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners in der Re­gel nicht auf eine im Zeit­punkt der an­ge­foch­te­nen Rechts­hand­lung nur dro­hende Zah­lungs­unfähig­keit gestützt wer­den kann.

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