Im Wege der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen abgeflossenes Vermögen zurückfordern. Dazu kann er Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten. Eine Möglichkeit ist die sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Diese setzt voraus, dass der Insolvenzschuldner die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Außerdem muss der Leistungsempfänger diesen Vorsatz gekannt haben. Der BGH richtet die bisherigen Grundsätze der Vorsatzanfechtung (BGH-Urteil vom 14.07.2016, Az. IX ZR 188/15, DB 2016, S. 2052), wonach von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und auf die Kenntnis hiervon zu schließen war, mit Urteil vom 06.05.2021 (Az. IX ZR 72/20, DStR 2021, S. 1826) neu aus. Danach kann die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist. Vielmehr erfordert der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Hierfür maßgeblich sind die ihm bekannten objektiven Umstände.
Zum Nachweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können. Auch hier kommt es wieder auf die ihm bekannten objektiven Umstände an.
Hinweis: Weiter stellt der BGH klar, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden kann.