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Rechtsberatung

Vorsatzanfechtung bei Veräußerung eines Grundstücks unter Wert

Führt die Veräußerung ei­nes Vermögens­ge­gen­stands zu ei­ner un­mit­tel­ba­ren Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung, stellt dies ein ei­genständi­ges Be­weis­an­zei­chen für die sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen der Vor­satz­an­fech­tung dar.

Nach § 133 Abs. 1 InsO kann eine Rechts­hand­lung des Schuld­ners an­ge­foch­ten wer­den, wenn diese in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem An­trag auf Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens oder nach die­sem An­trag mit dem Vor­satz, seine Gläubi­ger zu be­nach­tei­li­gen, vor­ge­nom­men wurde und wenn der an­dere Teil zur Zeit der Hand­lung den Vor­satz des Schuld­ners kannte. Wie der BGH mit Ur­teil vom 22.02.2024 (Az. IX ZR 226/20) klar­stellte, stellt die Veräußerung ei­nes Vermögens­ge­gen­stan­des, die zu ei­ner un­mit­tel­ba­ren Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung führt, ein ei­genständi­ges Be­weis­an­zei­chen für die sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen der Vor­satz­an­fech­tung dar. Für sich ge­nom­men, reicht die­ses Be­weis­an­zei­chen je­doch nicht aus. Viel­mehr er­for­dert der Schluss auf den Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz wei­ter eine Ge­samtwürdi­gung der Be­gleit­umstände der das Rechts­ge­schäft be­glei­ten­den Umstände, wie im Streit­fall ei­ner Grundstücks­veräußerung un­ter Wert und der vom In­sol­venz­ver­wal­ter be­haup­te­ten Vermögens­ver­schie­bung.

Hin­weis: Der BGH wies dar­auf hin, dass es sich bei der Gel­tend­ma­chung meh­re­rer in­sol­venz­an­fech­tungs­recht­li­cher Rück­gewähran­sprüche aus un­ter­schied­li­chen Le­bens­sach­ver­hal­ten (An­fech­tung des Ver­pflich­tungs- und des Verfügungs­ge­schäfts) auch dann um meh­rere Streit­ge­genstände han­delt, wenn diese auf das glei­che Kla­ge­be­geh­ren ge­rich­tet sind. Im Streit­fall ging es um die Rück­gewähr des­sen, was zur Erfüllung ge­leis­tet wurde. In der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen müsse der In­sol­venz­ver­wal­ter be­stim­men, in wel­cher Rei­hen­folge er die An­sprüche gel­tend ma­chen will.

 

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