Nach § 133 Abs. 1 InsO kann eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten werden, wenn diese in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen wurde und wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Wie der BGH mit Urteil vom 22.02.2024 (Az. IX ZR 226/20) klarstellte, stellt die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes, die zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung führt, ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar. Für sich genommen, reicht dieses Beweisanzeichen jedoch nicht aus. Vielmehr erfordert der Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz weiter eine Gesamtwürdigung der Begleitumstände der das Rechtsgeschäft begleitenden Umstände, wie im Streitfall einer Grundstücksveräußerung unter Wert und der vom Insolvenzverwalter behaupteten Vermögensverschiebung.
Hinweis: Der BGH wies darauf hin, dass es sich bei der Geltendmachung mehrerer insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Anfechtung des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäfts) auch dann um mehrere Streitgegenstände handelt, wenn diese auf das gleiche Klagebegehren gerichtet sind. Im Streitfall ging es um die Rückgewähr dessen, was zur Erfüllung geleistet wurde. In derartigen Konstellationen müsse der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.