Ehegatten haushalten gemeinsam - und dieses Haushalten beschränkt sich in der Regel nicht nur auf einen gemeinsamen Kühlschrank. Nicht zuletzt zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes verfügen Eheleute häufig über ein Gemeinschaftskonto. Auf dieses Konto fließen die Einnahmen und von diesem Konto werden die Ausgaben bestritten. So weit, so gut.
Doch können Einzahlungen eines Ehegatten auf ein solches eheliches Gemeinschaftskonto auch zu einer steuerpflichtigen Schenkung an den anderen Ehegatten führen. Dies bestätigte der BFH mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. II R 33/10). In dem entschiedenen Fall eröffneten die Eheleute zusammen ein Gemeinschaftskonto. Auf dieses sog. Oder-Konto leistete aber nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an seine Frau. So weit will der BFH zunächst nicht gehen: Erst muss das Finanzamt nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
Dafür kommt es auf die Vereinbarungen der Eheleute sowie die tatsächliche Verwendung des Guthabens an. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen und nicht nur den Lebensunterhalt zu bestreiten, desto stärker spricht dies dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.
Um klare Verhältnisse zwischen den Ehegatten zu schaffen und den Nachweis der Zurechnung des Guthabens dem Finanzamt gegenüber führen zu können, empfiehlt Rechtsanwältin und Steuerberaterin Heike Schwind von Ebner Stolz Mönning Bachem, den Abschluss einer privatschriftlichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten, in dem die Zurechnung des Guthabens, das nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, genau geregelt wird.
Diese Pressemitteilung mit 1.909 Zeichen (ohne Überschriften) steht Ihnen zur freundlichen Verfügung.
Für eine Mitteilung über das Erscheinen des vorgenannten Artikels in Ihrer Zeitung wären wir Ihnen dankbar.