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Vorsicht bei Gemeinschaftskonten!

Zah­lun­gen ei­nes Ehe­gat­ten auf ein Oder-Konto der Ehe­leute können eine steu­er­pflich­tige Schen­kung an den an­de­ren Ehe­gat­ten dar­stel­len.

Ehe­gat­ten haus­hal­ten ge­mein­sam - und die­ses Haus­hal­ten be­schränkt sich in der Re­gel nicht nur auf einen ge­mein­sa­men Kühl­schrank. Nicht zu­letzt zur Be­strei­tung des all­ge­mei­nen Le­bens­un­ter­hal­tes verfügen Ehe­leute häufig über ein Ge­mein­schafts­konto. Auf die­ses Konto fließen die Ein­nah­men und von die­sem Konto wer­den die Aus­ga­ben be­strit­ten. So weit, so gut.

Doch können Ein­zah­lun­gen ei­nes Ehe­gat­ten auf ein sol­ches ehe­li­ches Ge­mein­schafts­konto auch zu ei­ner steu­er­pflich­ti­gen Schen­kung an den an­de­ren Ehe­gat­ten führen. Dies bestätigte der BFH mit Ur­teil vom 23.11.2011 (Az. II R 33/10). In dem ent­schie­de­nen Fall eröff­ne­ten die Ehe­leute zu­sam­men ein Ge­mein­schafts­konto. Auf die­ses sog. Oder-Konto leis­tete aber nur der Ehe­mann Ein­zah­lun­gen in er­heb­li­chem Um­fang. Das Fi­nanz­amt be­steu­erte die Hälfte der ein­ge­zahl­ten Beträge als Schen­kun­gen des Ehe­man­nes an seine Frau. So weit will der BFH zunächst nicht ge­hen: Erst muss das Fi­nanz­amt nach­wei­sen, dass der nicht ein­zah­lende Ehe­gatte im Verhält­nis zum ein­zah­len­den Ehe­gat­ten tatsäch­lich und recht­lich frei zur Hälfte über das ein­ge­zahlte Gut­ha­ben verfügen kann. 

Dafür kommt es auf die Ver­ein­ba­run­gen der Ehe­leute so­wie die tatsäch­li­che Ver­wen­dung des Gut­ha­bens an. Je häufi­ger der nicht ein­zah­lende Ehe­gatte auf das Gut­ha­ben des Oder-Kon­tos zu­greift, um ei­ge­nes Vermögen zu schaf­fen und nicht nur den Le­bens­un­ter­halt zu be­strei­ten, desto stärker spricht dies dafür, dass er wie der ein­zah­lende Ehe­gatte zu glei­chen Tei­len Be­rech­tig­ter ist. Ver­wen­det der nicht ein­zah­lende Ehe­gatte da­ge­gen nur im Ein­zel­fall einen Be­trag zum Er­werb ei­ge­nen Vermögens, kann das dar­auf hin­deu­ten, dass sich die Zu­wen­dung des ein­zah­len­den Ehe­gat­ten an den an­de­ren Ehe­gat­ten auf die­sen Be­trag be­schränkt und nicht einen hälf­ti­gen An­teil am ge­sam­ten Gut­ha­ben auf dem Oder-Konto be­trifft. 

Um klare Verhält­nisse zwi­schen den Ehe­gat­ten zu schaf­fen und den Nach­weis der Zu­rech­nung des Gut­ha­bens dem Fi­nanz­amt ge­genüber führen zu können, emp­fiehlt Rechts­anwältin und Steu­er­be­ra­te­rin Heike Schwind von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem, den Ab­schluss ei­ner pri­vat­schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Ehe­gat­ten, in dem die Zu­rech­nung des Gut­ha­bens, das nicht der ge­mein­sa­men Le­bensführung dient, ge­nau ge­re­gelt wird.

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