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Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung ist in vollem Umfang abzugsfähig

FG Köln 29.1.2015, 7 K 25/13

Die Um­satz­steuer aus der Rech­nung ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters kann auch dann in vol­lem Um­fang zu­guns­ten der In­sol­venz­masse als Vor­steuer ab­ge­zo­gen wer­den, wenn im Rah­men des In­sol­venz­ver­fah­rens er­heb­li­che steu­er­freie Umsätze er­zielt wur­den. Maßgeb­lich für den Vor­steu­er­ab­zug und eine even­tu­elle Vor­steu­erkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rah­men des In­sol­venz­ver­fah­rens er­bracht wer­den, son­dern die bis zur In­sol­ven­zeröff­nung ins­ge­samt getätig­ten Umsätze.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war In­sol­venz­ver­wal­te­rin über das Vermögen ei­ner GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Ver­wal­tungstätig­keit ge­genüber der In­sol­venz­masse eine Vergütung un­ter Aus­weis von Um­satz­steuer ab­ge­rech­net. In der Steu­er­erklärung für die In­sol­venz­masse hatte sie die Um­satz­steuer in vol­lem Um­fang als Vor­steuer ab­ge­zo­gen.

Das Fi­nanz­amt er­kannte den Vor­steu­er­ab­zug nur an­tei­lig zu 42% an. Es war der An­sicht, dass von den Ver­wer­tungs­umsätzen von ins­ge­samt 459.000 € nur ein An­teil von 192.000 € um­satz­steu­er­pflich­tig ge­we­sen sei. So veräußerte die Ver­wal­te­rin u.a. ein Grundstück für ca. 270.000 € um­satz­steu­er­frei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung des Ver­fah­rens die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist dort in­zwi­schen dort un­ter dem Az.: V R 15/15 anhängig.

Die Gründe:
Der Be­scheid über Um­satz­steuer 2012 war in­so­weit rechts­wid­rig, als das Fi­nanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung der Kläge­rin statt rich­ti­ger­weise i.H.v. 13.753 € nur i.H.v. 5.776 € berück­sich­tigt hatte.

Die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG für den Vor­steu­er­ab­zug la­gen vor. Ein teil­wei­ser Aus­schluss vom Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UStG schied aus, da die streit­ge­genständ­li­che Ver­wal­tungs­leis­tung der Kläge­rin für Zwecke der zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den, um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Tätig­keit der GmbH & Co. KG ver­wen­det wor­den war und nicht im Zu­sam­men­hang mit vor­steu­er­schädli­chen Aus­gangs­umsätzen stand. Denn die Ein­gangs­leis­tung und die dar­aus re­sul­tie­rende Vor­steuer wa­ren der ge­sam­ten wirt­schaft­li­chen Tätig­keit der GmbH & Co. KG vor der In­sol­ven­zeröff­nung zu­zu­ord­nen, und diese Tätig­keit hatte na­hezu aus­schließlich Umsätze her­vor­ge­bracht, die zum vollen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten.

Die Leis­tung des Ver­wal­ters be­stand nämlich nicht nur in der Er­zie­lung von Umsätzen aus der Ver­wer­tung der In­sol­venz­masse, son­dern in der ge­sam­ten Ab­wick­lung des über­schul­de­ten Un­ter­neh­mens. Die Dienst­leis­tun­gen ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters können mit sol­chen Leis­tun­gen, die für eine Un­ter­neh­mens­veräußerung in An­spruch ge­nom­men wer­den, ver­gli­chen wer­den. Hierfür hatte der EuGH be­reits fest­ge­stellt, dass ein Vor­steu­er­ab­zug nicht des­halb aus­ge­schlos­sen sei, weil die Ge­schäfts­veräußerung selbst nicht der Um­satz­steuer un­ter­liege. Viel­mehr seien Kos­ten für einen Ver­kauf des Un­ter­neh­mens Be­stand­teil sei­ner ge­sam­ten wirt­schaft­li­chen Tätig­keit vor der Veräußerung.

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