Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort inzwischen dort unter dem Az.: V R 15/15 anhängig.
Die Gründe:
Der Bescheid über Umsatzsteuer 2012 war insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Klägerin statt richtigerweise i.H.v. 13.753 € nur i.H.v. 5.776 € berücksichtigt hatte.
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG für den Vorsteuerabzug lagen vor. Ein teilweiser Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UStG schied aus, da die streitgegenständliche Verwaltungsleistung der Klägerin für Zwecke der zum Vorsteuerabzug berechtigenden, umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der GmbH & Co. KG verwendet worden war und nicht im Zusammenhang mit vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen stand. Denn die Eingangsleistung und die daraus resultierende Vorsteuer waren der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG vor der Insolvenzeröffnung zuzuordnen, und diese Tätigkeit hatte nahezu ausschließlich Umsätze hervorgebracht, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten.
Die Leistung des Verwalters bestand nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters können mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden, verglichen werden. Hierfür hatte der EuGH bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.
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