Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU galten die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien zunächst bis zum 31.12.2020 fort. Das BZSt weist in einer aktuellen Meldung darauf hin, dass Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, bis zum 31.3.2021 (und nicht bis 30.9.2021) nach den Vorschriften der genannten Richtlinie zu stellen sind. Das BMF hatte dies bereits mit Schreiben vom 10.12.2020 (Az. IIIC 1 - S 7050/19/10001 :002, BStBl. I 2020, S. 1370) verlautbart.
Hinweis: Das BZSt stellt explizit klar, dass bei Anträgen aus und nach Großbritannien, die nach dem 31.3.2021 eingereicht werden, mit einer Ablehnung zu rechnen ist.