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Steuerberatung

Angabe der Briefkastenadresse für Vorsteuerabzug ausreichend

Laut BFH genügt es für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs, wenn die Rech­nung die An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers enthält, un­ter der diese pos­ta­li­sch er­reich­bar sind.

Un­ter Auf­gabe sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schied der BFH mit Ur­tei­len vom 21.6.2018 (Az. V R 28/16 und Az. V R 25/15), dass es nicht mehr er­for­der­lich ist, in der Rech­nung eine Adresse an­zu­ge­ben, un­ter der der Un­ter­neh­mer eine wirt­schaft­li­che Ak­ti­vität ausübt.

Da­mit schließt sich der BFH der Ent­schei­dung des EuGH an, die auf Vor­lage des BFH er­gan­gen ist (EuGH-Ur­teile vom 15.11.2017, Rs. C-374/16 und Rs. C-375/16).

Hinweis

Für den Vor­steu­er­ab­zug genügt nun­mehr die pos­ta­li­sche Er­reich­bar­keit des leis­ten­den Un­ter­neh­mers un­ter der in der Rech­nung an­ge­ge­be­nen An­schrift, mit­hin auch die An­gabe ei­ner Brief­kas­ten­an­schrift oder ei­nes Post­fachs. Die Recht­spre­chungsände­rung des BFH stellt ins­be­son­dere für den Be­reich des E-Com­merce und des On­line-Han­dels eine große Er­leich­te­rung dar.

Hinweis

Wei­terführende In­for­ma­tio­nen fin­den Sie in un­se­rem ak­tu­el­len Um­satz­steuer Im­puls.

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