Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH mit Urteilen vom 21.6.2018 (Az. V R 28/16 und Az. V R 25/15), dass es nicht mehr erforderlich ist, in der Rechnung eine Adresse anzugeben, unter der der Unternehmer eine wirtschaftliche Aktivität ausübt.
Damit schließt sich der BFH der Entscheidung des EuGH an, die auf Vorlage des BFH ergangen ist (EuGH-Urteile vom 15.11.2017, Rs. C-374/16 und Rs. C-375/16).
Hinweis
Für den Vorsteuerabzug genügt nunmehr die postalische Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift, mithin auch die Angabe einer Briefkastenanschrift oder eines Postfachs. Die Rechtsprechungsänderung des BFH stellt insbesondere für den Bereich des E-Commerce und des Online-Handels eine große Erleichterung dar.
Hinweis
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem aktuellen Umsatzsteuer Impuls.