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Steuerberatung

Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari

FG Hamburg v. 27.9.2018 - 3 K 96/17

Trotz des mit dem Er­werb ei­nes Lu­xus­sport­wa­gens (hier: Fer­rari) grundsätz­lich ver­bun­de­nen pri­va­ten Af­fek­ti­ons­wer­tes für den Nut­zer und der im Verhält­nis zum Um­satz und Ge­winn des Un­ter­neh­mers ho­hen An­schaf­fungs­kos­ten ist der Vor­steu­er­ab­zug nicht gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG aus­ge­schlos­sen, wenn die An­schaf­fung ent­spre­chend der Er­war­tung des Un­ter­neh­mers nach­weis­lich zur Eröff­nung sub­stan­ti­el­ler Ge­schäft­schan­cen geführt hat.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine GmbH und be­fasste sich Streit­jahr 2012 im We­sent­li­chen mit der Pro­jekt­ent­wick­lung zur En­er­gie­er­zeu­gung von re­ge­ne­ra­ti­ven Quel­len. Im Be­triebs­vermögen der Kläge­rin be­fan­den sich zu Be­ginn des Streit­jah­res fol­gende Fahr­zeuge:

  • ein Alfa Ro­meo Spi­der;
  • ein VW Ti­guan;
  • ein Re­nault Wind;
  • ein BMW X 1 und
  • ein Re­nault Me­gane

Im Mai 2012 kaufte die Kläge­rin einen ge­brauch­ten Fer­rari Ca­li­for­nia zum Preis von 153.697 € zzgl. Um­satz­steuer i.H.v. 29.202 €. Der Ge­schäftsführer, der den Fer­rari nutzte, hatte sich dar­auf be­ru­fen, das Fahr­zeug bei "Netz­werk­tref­fen" ein­zu­set­zen, um Ko­ope­ra­ti­ons­part­ner zu ak­qui­rie­ren, dies im Er­geb­nis al­ler­dings ohne Er­folg. Zu­dem sei das Fahr­zeug für Be­su­che po­ten­ti­el­ler In­ves­to­ren benötigt wor­den. Dem­ge­genüber seien für Be­su­che bei Land­wir­ten, mit de­nen über Pacht- und Kauf­verträge ver­han­delt wor­den sei, der VW Ti­guan ge­nutzt wor­den.

Nach An­sicht des Fi­nanz­am­tes han­delte es sich bei den An­schaf­fungs­kos­ten für den Fer­rari um nicht ab­zieh­ba­ren Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG mit der Folge ei­ner Kürzung des Vor­steu­er­ab­zu­ges im Streit­jahr um die Um­satz­steuer auf den Kauf­preis für den Fer­rari.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat den Vor­steu­er­ab­zug aus der An­schaf­fung des Fer­ra­ris zu Un­recht ver­sagt. Die all­ge­mei­nen Ab­zugs­vor­aus­set­zun­gen sind erfüllt. Der Vor­steu­er­ab­zug ist auch nicht nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG aus­ge­schlos­sen.

Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung hat der Un­ter­neh­mer die min­des­tens zehn­pro­zen­tige un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung in Zwei­felsfällen glaub­haft zu ma­chen, z. B. durch Auf­zeich­nung der Jah­res­ki­lo­me­ter des be­tref­fen­den Fahr­zeugs und der un­ter­neh­me­ri­schen Fahr­ten mit Fahrt­ziel und ge­fah­re­nen Ki­lo­me­tern (BMF-Schrei­ben vom 29.5.2000, Tz. 2, BStBl I 2000, 819). Das Ge­richt kann aber auch auf alle sons­ti­gen Umstände des Fal­les zurück­grei­fen. Es ent­schei­det nach sei­ner freien, aus dem Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens ge­won­ne­nen Über­zeu­gung. Das Ge­richt war im vor­lie­gen­den Fall da­von über­zeugt, dass die An­schaf­fung des Fer­ra­ris zur Eröff­nung sub­stan­ti­el­ler Ge­schäft­schan­cen geführt hat.

Der Vor­steu­er­ab­zug ist auch nicht aus­nahms­weise nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG aus­ge­schlos­sen. Da­nach sind als Be­triebs­aus­ga­ben nicht ab­zieh­bar an­dere als die in den (im Streit­fall nicht be­trof­fe­nen) Num­mern 1 bis 6 und 6b be­zeich­ne­ten Auf­wen­dun­gen, die die Le­bensführung des Steu­er­pflich­ti­gen oder an­de­rer Per­so­nen berühren, so­weit sie nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­auf­fas­sung als un­an­ge­mes­sen an­zu­se­hen sind. Ob ein un­an­ge­mes­se­ner be­trieb­li­cher Auf­wand vor­liegt, ist nach BFH-Recht­spre­chung da­nach zu be­ur­tei­len, ob ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Un­ter­neh­mer - un­ge­ach­tet sei­ner Frei­heit, den Um­fang sei­ner Er­werbsauf­wen­dun­gen selbst be­stim­men zu dürfen - an­ge­sichts der er­war­te­ten Vor­teile und Kos­ten die Auf­wen­dun­gen eben­falls auf sich ge­nom­men hätte.

Die An­schaf­fung ei­nes teu­ren und schnel­len Wa­gens ist da­her nicht stets "un­an­ge­mes­sen" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Be­nut­zung ei­nes repräsen­ta­ti­ven Wa­gens für den Ge­schäfts­er­folg keine Be­deu­tung hat. Viel­mehr ist die Be­deu­tung des Repräsen­ta­ti­ons­auf­wands nur eine von meh­re­ren Tat­sa­chen, die im Ein­zel­fall zu würdi­gen und ge­gen­ein­an­der ab­zuwägen sind. Auch wenn bei dem Er­werb ei­nes Lu­xus­sport­wa­gens von einem pri­va­ten Af­fek­ti­ons­in­ter­esse aus­zu­ge­hen ist und die Ge­sell­schaft im Streit­jahr und den Fol­ge­jah­ren nur Ver­luste bzw. später ge­ringe Ge­winne er­wirt­schaf­tet hatte, war der Auf­wand nicht un­an­ge­mes­sen. Nach hin­rei­chen­der Über­zeu­gung des Ge­richts stand je­doch fest, dass die An­schaf­fung des Fer­ra­ris ent­spre­chend der Er­war­tung der Kläge­rin zur Eröff­nung sub­stan­ti­el­ler Ge­schäft­schan­cen für sie geführt hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf).
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