Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1967 erbauten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses. Darin betrieb sie im Streitjahr 2012 im Erdgeschoss eine Apotheke. Zudem vermietete sie die übrigen Räumlichkeiten an Ärzte und zu fremden Wohnzwecken. Seit Juli 2012 vermietete die Klägerin die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Praxisräume wurden vor dem Bezug nach den Vorstellungen der neuen Mieter mit einem Kostenaufwand von 189.603 € brutto (159.330 € netto, Vorsteuer 30.272 €) umgebaut und renoviert.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 kürzte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Baumaßnahmen pauschal um 20% (6.054 €), so dass sich aus den Umbaumaßnahmen eine abzugsfähige Vorsteuer i.H.v. 24.218 € ergab. Nach einer Prüfungsanordnung beantragte die Klägerin einen 100%igen Vorsteuerabzug aus den Umbaukosten i.H.v. 30.272 €. Der Prüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass der Ausgangsumsatz der Klägerin in der umsatzsteuerfreien Vermietung der Praxisräume bestehe, so dass aufgrund des finalen Veranlassungszusammenhangs gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug für die Baumaßnahmen insgesamt ausgeschlossen sei.
Infolgedessen erließ das Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2012, in dem es den Vorsteuerabzug aus den Umbaumaßnahmen gänzlich versagte und die bislang zum Abzug zugelassene Vorsteuer i.H.v. 24.218 € von der Klägerin zurückforderte. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, der Umbau sei ausschließlich durch die Erzielung der Apothekenumsätze motiviert gewesen. Aus Vermietungsgründen hätte sich der Umbau nicht gelohnt.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin ist nicht berechtigt gewesen, die in den Rechnungen für die Umbaumaßnahmen gesonderte ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abzuziehen.
Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH, Urt. vom 13.3.2008 - C 437/06, "Securenta", und vom 12.2.2009 - C-515/07, "VNLTO"; BFH-Urt. vom 9.12.2010 - V R 17/10, vom 13.1.2011 - V R 12/08 und vom 3.3.2011 - V R 23/10). Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, das Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anzuwenden.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin im Streitfall gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum Abzug der in den Rechnungen über die Umbaumaßnahmen der Arztpraxis ausgewiesenen Vorsteuern berechtigt, da sie die bezogenen Leistungen ausschließlich zur Ausführung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreier Vermietungsumsätze verwendet. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und den von der Klägerin ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Apothekenumsätzen besteht nicht. Die Umbaumaßnahmen können keinem konkreten Apothekenumsatz direkt zugerechnet werden, vielmehr dienen die Umbaumaßnahmen direkt und unmittelbar der ärztlichen Gemeinschaftspraxis zur Erzielung von (steuerfreien) Umsätzen.
Der erhöhte Apothekenumsatz wird zudem unmittelbar erst durch das Verhalten der Patienten herbeigeführt (Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rdn. 498). Deren Verhalten wird aber nicht nur durch den Standort der Arztpraxis, sondern auch durch andere Faktoren, wie z.B. die Nähe des Wohnorts zur Apotheke, beeinflusst. Ein Standortwechsel der Arztpraxis hätte vor diesem Hintergrund möglicherweise teilweise zu einem (Haus-)Arztwechsel der Patienten geführt, während die Patienten der Apotheke zumindest treu geblieben wären. Gerade diese spekulativen Erwägungen verdeutlichen, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung verlangt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt wegen des allein mit der Vermietungstätigkeit bestehenden direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auch keine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG in Betracht. Denn verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsumsätze ausschließlich mit steuerfreien Ausgangsumsätzen vorliegt. Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, das Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anzuwenden.