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Steuerberatung

Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine

FG Berlin-Brandenburg 27.11.2019, 7 K 7184/17

Eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe liegt vor, wenn die Leis­tung des Un­ter­neh­mers dem pri­va­ten Be­darf der Ar­beit­neh­mer dient und nicht durch be­son­dere Umstände der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Un­ter­neh­mens be­dingt ist. Be­zieht ein Ar­beit­ge­ber eine Be­wirt­schaf­tungs­leis­tung, mit der er sei­nen Ar­beit­neh­mern ge­genüber die un­ent­gelt­li­che Leis­tung er­bringt, in sei­ner Be­triebs­kan­tine zu fest­ge­setz­ten ver­bil­lig­ten Ab­ga­be­prei­sen güns­tig es­sen zu können, dient dies de­ren pri­va­tem Be­darf.

Der Sach­ver­halt:
Auf dem Be­triebs­gelände der Kläge­rin be­fin­det sich eine Be­triebs­kan­tine, die seit April 2016 von ei­ner GmbH be­trie­ben wird. Im Be­wirt­schaf­tungs­ver­trag be­auf­tragt die Kläge­rin die Kan­ti­nen­be­trei­be­rin u.a. mit der be­triebs­gas­tro­no­mi­schen Ver­sor­gung, ins­be­son­dere mit der Über­nahme der Mit­tags- und Zwi­schen­ver­sor­gung durch das Be­triebs­re­stau­rant. Dem Ver­trag ist eine Leis­tungs­be­schrei­bung bei­gefügt, die nähere Re­ge­lun­gen zum Spei­sen­an­ge­bot, den be­glei­ten­den Dienst­leis­tun­gen und den Öff­nungs­zei­ten enthält. Die Kläge­rin überlässt der Kan­ti­nen­be­trei­be­rin die Räume nebst In­ven­tar und zahlt an die Kan­ti­nen­be­trei­be­rin eine mo­nat­li­che Pau­schale für den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Be­wirt­schaf­tungs­auf­trag i.H.v. netto 5.389 € zzgl. der ge­setz­li­chen Um­satz­steuer, so­weit der Vor­gang um­satz­steu­er­pflich­tig ist (Bl. 74 GA), wo­bei der Be­mes­sung der Pau­schale eine dem Ver­trag bei­gefügte Kal­ku­la­tion der vor­aus­sicht­li­chen Erlöse und Kos­ten zu­grunde liegt.

Die Kan­ti­nen­be­trei­be­rin bie­tet die Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen an die Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin im ei­ge­nen Na­men und ver­ein­nahmt dafür von den Ar­beit­neh­mern Ent­gelte, de­ren Höhe zwi­schen der Kläge­rin und der Kan­ti­nen­be­trei­be­rin ver­trag­lich fest­ge­legt ist. Die Kan­ti­nen­be­trei­be­rin stellte der Kläge­rin je­weils mo­nat­li­che Rech­nun­gen (je­weils im Fol­ge­mo­nat) über die Stützungs­pau­schale aus. In ih­ren Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen für die Mo­nate Juni bis Au­gust 2016 mel­dete die Kläge­rin Vor­aus­zah­lun­gen an und zog da­bei Vor­steu­ern aus Rech­nun­gen der Kan­ti­nen­be­trei­be­rin i.H.v. 2.048 € im Juni und je 1.024 € im Juli und Au­gust ab.

Nach ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung für den Zeit­raum Juni bis Au­gust 2016 kam die Prüfe­rin zu der Ein­schätzung, der Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen der Kan­ti­nen­be­trei­be­rin sei zu ver­sa­gen. Das Fi­nanz­amt schloss sich die­ser An­sicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht kein Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen der Kan­ti­nen­be­trei­be­rin zu. Die Kan­ti­nen­be­trei­be­rin hat an die Kläge­rin zwar steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen er­bracht. Die Kläge­rin hat diese aber nicht für ihre wirt­schaft­li­che Tätig­keit, son­dern aus­schließlich und un­mit­tel­bar für eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe ver­wen­det.

Die Kläge­rin hat die Leis­tun­gen der Kan­ti­nen­be­trei­be­rin nicht für einen tauschähn­li­chen Um­satz i.S.v. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, bei dem die Ar­beits­leis­tung des Dienst­ver­pflich­te­ten durch Lohn­zah­lung und zusätz­lich durch eine Sach­zu­wen­dung vergütet wird ver­wen­det. An­halts­punkte dafür sind we­der vor­ge­bracht noch er­sicht­lich. Bei ein­sei­ti­gen Sach­zu­wen­dun­gen, die - wie im Streit­fall - ohne Be­zug zum Um­fang der durch den be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mer zu er­brin­gen­den Ar­beits­leis­tung und un­abhängig von dem hierfür be­zo­ge­nen Lohn er­fol­gen, ist die Sach­zu­wen­dung kein Ent­gelt für die Ar­beits­leis­tung. Ei­ner sons­ti­gen Leis­tung ge­gen Ent­gelt wird da­nach gleich­ge­stellt die un­ent­gelt­li­che Er­brin­gung ei­ner an­de­ren sons­ti­gen Leis­tung durch den Un­ter­neh­mer für Zwecke, die außer­halb des Un­ter­neh­mens lie­gen, oder für den pri­va­ten Be­darf sei­nes Per­so­nals, so­fern keine Auf­merk­sam­kei­ten vor­lie­gen.

Eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe i.d.S. liegt vor, wenn die Leis­tung des Un­ter­neh­mers dem pri­va­ten Be­darf der Ar­beit­neh­mer dient und nicht durch be­son­dere Umstände der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Un­ter­neh­mens be­dingt ist. Aus der EuGH-Recht­spre­chung zur Ab­gabe von Mahl­zei­ten an Ar­beit­neh­mer er­gibt sich all­ge­mein, dass Leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer, die aus de­ren Sicht ih­ren pri­va­ten Zwecken die­nen - wie z. B. die Ab­gabe von Mahl­zei­ten - nur dann nicht als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe zu berück­sich­ti­gen sind, wenn aus­nahms­weise der persönli­che Vor­teil, den die Ar­beit­neh­mer dar­aus zie­hen, ge­genüber den Bedürf­nis­sen des Un­ter­neh­mens als nur un­ter­ge­ord­net er­scheint. Be­zieht ein Ar­beit­ge­ber eine Be­wirt­schaf­tungs­leis­tung, mit der er sei­nen Ar­beit­neh­mern ge­genüber die un­ent­gelt­li­che Leis­tung er­bringt, in sei­ner Be­triebs­kan­tine zu fest­ge­setz­ten ver­bil­lig­ten Ab­ga­be­prei­sen güns­tig es­sen zu können, dient dies de­ren pri­va­tem Be­darf.

Selbst wenn die Be­wirt­schaf­tung der Kan­tine im un­ter­neh­me­ri­schen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers er­folgt und dem op­ti­ma­len Ab­lauf des be­trieb­li­chen Leis­tungs­pro­zes­ses dient, kann nur aus­nahms­weise der persönli­che Vor­teil, den die Ar­beit­neh­mer aus der mit der Be­wirt­schaf­tung ver­bun­de­nen ver­bil­lig­ten Ab­gabe von Mahl­zei­ten zie­hen, ge­genüber den Bedürf­nis­sen des Ar­beit­ge­bers als nur un­ter­ge­ord­net im Sinne der vor­ge­nann­ten Recht­spre­chungs­grundsätze er­schei­nen. Denn es ist Sa­che des Ar­beit­neh­mers, für seine Mahl­zei­ten zu sor­gen, so­dass Dienst­leis­tun­gen, die in der un­ent­gelt­li­chen - oder wie hier: ver­bil­lig­ten - Ab­gabe von Mahl­zei­ten an Ar­beit­neh­mer be­ste­hen, un­ter nor­ma­len Umständen dem pri­va­ten Be­darf der Ar­beit­neh­mer i. S. v. Art. 26 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL (der § 3 Abs. 9a UStG zu Grunde liegt) die­nen.

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