Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie hatte von 2007 bis 2009 ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen und einer voll eingerichteten Schulmensa errichtet. Diese verpachtete sie für monatlich 390 € an die Firma B. Mit dem Pachtzins waren die Nebenkosten abgegolten. Daneben schloss die Klägerin mit der Firma B einen Vertrag zur Ausgabe von Mittagessen gegen eine Verwaltungskostenpauschale pro Ausgabetag. Die Reinigung des Speiseraums übernahm wiederum die Klägerin.
Die Klägerin ist außerdem Eigentümerin eines Freibades. Seit 1999 verpachtet sie das Freibad nebst Inventar an die C Management GmbH. Die Pächterin verpflichtete sich zu bestimmten Öffnungszeiten, zur unentgeltlichen Überlassung an Schulen, an die DLRG und für eine Veranstaltung jährlich an die Gemeinde sowie zur Übernahme der Unterhalts-, Betriebs- und Nebenkosten. Sie konnte die Eintrittspreise nur mit Zustimmung der Klägerin erhöhen. Diese zahlte der Pächterin einen jährlichen Zuschuss und versprach, Investitionen und Reparaturen über 1.278 € zu übernehmen.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2007 machte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus dem Bau der Schulmensa und aus der Verpachtung des Freibades geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Klägerin nicht unternehmerisch tätig sei und ein Vorsteuerabzug ihr nicht zustehe. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage in vollem Umfang statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI B 24/17 anhängig.
Die Gründe:
Die Klägerin ist in ihren Rechten aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG verletzt.
Soweit das Finanzamt der entgeltlichen Überlassung der Mensaräume und des Schwimmbades die Eigenschaft eigenständiger wirtschaftlicher Tätigkeiten abgesprochen hatte, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr übte die Klägerin selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Auf deren Ort, Zweck und Ergebnis kam es nicht an. Die Verpachtung einer Schulmensa und eines Freibades sind unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen gerade keine hoheitlichen Tätigkeiten. Die Klägerin übte insoweit auch keine öffentliche Gewalt aus.
Zwischen der Klägerin und ihren Vertragspartnern fand zudem jeweils ein Leistungsaustausch statt. Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, so ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urt. v. 8.11.2007, Az.: V R 20/05). Und der vorliegende Fall gab keinen Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch der Vertrag über die Verpachtung des Schwimmbades war mit der Verpflichtung verbunden, den Betrieb des Freibades an Stelle der Gemeinde fortzuführen. Die Klägerin wurde damit von eigener Tätigkeit entlastet.
Stellen somit die Verpachtung der Mensa und des Freibads Betriebe gewerblicher Art dar, so kann die Klägerin gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen als Vorsteuer abziehen, die von einem anderen Unternehmer für ihr gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG aus ihren sämtlichen Betrieben gewerblicher Art bestehendes Unternehmen ausgeführt wurden.
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