Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Stadt, die zwischen 2010 und 2014 eine Sporthalle mit angrenzender Gaststätte errichtet Hatte. Die vier Hallenteile umfassende Sporthalle sollte nach ihrer Fertigstellung für Zwecke des Schulsports genutzt werden. Außerdem beabsichtige die Klägerin, die Sporthalle daneben auch an Vereine für Zwecke des Erwachsenensports zu überlassen. Die Klägerin hat die Überlassung aller ihrer Sport- und Mehrzweckhallen in einer Entgeltordnung aus dem Jahr 2005 geregelt. Danach erhebt sie für die Inanspruchnahme von Sport- und Mehrzweckhallen für den Übungs-, Trainings- und Schulungsbetrieb im Erwachsenensport zur teilweisen Deckung der Betriebskosten eine Nutzungspauschale i.H.v. 1,50 € je Stunde und Hallenteil.
Nach Angaben der Klägerin wird bei der Überlassung der den Streitfall betreffenden Sporthalle an Vereine ein Kostendeckungsgrad von 12,03 % erzielt. Die Überlassung der Sporthalle an Vereine entspricht einem zeitlichen Nutzungsanteil von 14,29 %. Das Finanzamt lehnte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Sporthalle - soweit er anteilig auf die Überlassung der Sporthalle an die Vereine entfiel - in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 2010 bis 2012 ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt, da die Klägerin als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und sie zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den zur Errichtung dieser Halle bezogenen mit Mehrwertsteuer belasteten Eingangsleistungen berechtigt sei. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Klägerin ist zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den zur Errichtung dieser Halle bezogenen mit Mehrwertsteuer belasteten Eingangsleistungen berechtigt.
Eine Dienstleistung wird dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird, ist unerheblich, wenn es darum geht, einen Umsatz als "entgeltlichen Umsatz" zu qualifizieren. Dieser Begriff setzt nämlich lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat. Maßgeblich ist somit allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat.
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin war nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das von ihr erhobene Entgelt nur einen geringen Teil der Kosten gedeckt hatte. Im Streitfall wies der Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem zu entrichtenden Gegenwert die erforderliche Unmittelbarkeit auf, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für diese Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. Art. 9 MwStSystRL ansehen zu können, weil
- die Leistung am allgemeinen Markt angeboten wurde,
- das Entgelt marktüblich war und
- von der tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahme abhing.
Bei der Überlassung der Sporthalle an Vereine handelte es sich um eine Leistung, die auf dem allgemeinen Markt angeboten wurde. Das erhobene Entgelt war angemessen und für (gemeindeeigene) Mehrzweckhallen allgemein üblich, entsprach der in den Nachbargemeinden durchgeführten Praxis und wurde auch von der Gemeindeprüfungsanstalt nicht beanstandet. Die Bedingungen, unter denen die Steuerpflichtige ihre Dienstleistung erbracht hatte, unterschieden sich mithin nicht von denen, unter denen die Tätigkeit der Sporthallenüberlassung von Gemeinden üblicherweise vorgenommen wird. Letztlich war zu beachten, dass bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht (entsprechend) anwendbar ist.
Linkhinweis:
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