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Steuerberatung

Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer

BFH v. 18.9.2019 - XI R 3/19

Er hat des­halb den EuGH in die­ser Frage um Klärung ge­be­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger un­terhält einen Gerüstbau­be­trieb. Es er­rich­tete ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit ei­ner Ge­samt­nutzfläche von rd. 150 qm, wo­von auf ein Zim­mer ("Ar­bei­ten") rd. 17 qm ent­fie­len (Fer­tig­stel­lung 2015). Erst in der am 28.9.2016 beim Fi­nanz­amt ein­ge­gan­ge­nen Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für 2015 - nicht aber in den zu­vor ein­ge­reich­ten Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen - machte der Kläger für die Er­rich­tung des Ar­beits­zim­mers an­tei­lig Vor­steu­ern gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Vor­steu­er­ab­zug we­gen der nicht recht­zei­tig (bis zum 31. Mai des Fol­ge­jah­res als ge­setz­li­cher Ab­ga­be­ter­min der Steu­er­erklärung) er­folg­ten Zu­ord­nung des Zim­mers zum Un­ter­neh­mens­vermögen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Re­vi­sion. Der BFH hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH fol­gende Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

  • Steht Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 167 der Richt­li­nie 2006/112/EG über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem ei­ner na­tio­na­len Recht­spre­chung ent­ge­gen, nach der das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug in den Fällen, in de­nen ein Zu­ord­nungs­wahl­recht beim Leis­tungs­be­zug be­steht, aus­ge­schlos­sen ist, wenn bis zum Ab­lauf der ge­setz­li­chen Ab­ga­be­frist für die Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung keine für die Fi­nanz­behörden er­kenn­bare Zu­ord­nungs­ent­schei­dung ab­ge­ge­ben wurde?
  • Steht Art. 168 Buchst. a der Richt­li­nie 2006/112/EG ei­ner na­tio­na­len Recht­spre­chung ent­ge­gen, nach der eine Zu­ord­nung zum pri­va­ten Be­reich un­ter­stellt wird, bzw. eine da­hin­ge­hende Ver­mu­tung be­steht, wenn keine (aus­rei­chen­den) In­di­zien für eine un­ter­neh­me­ri­sche Zu­ord­nung vor­lie­gen?

Die Gründe:
Der BFH ver­tritt die Auf­fas­sung, dass nach den von ihm zur Zu­ord­nungs­ent­schei­dung ent­wi­ckel­ten Kri­te­rien die Re­vi­sion des Klägers ge­gen das kla­ge­ab­wei­sende Ur­teil un­begründet wäre. Zwei­fel­haft ist je­doch, ob ein Mit­glied­staat eine Aus­schluss­frist für die Zu­ord­nung zum Un­ter­neh­mens­vermögen vor­se­hen darf. Zwar geht das Uni­ons­recht in Art. 168a Abs. 1 der Richt­li­nie 2006/112/EG ausdrück­lich von ei­ner "Zu­ord­nung" von Ge­genständen aus. Es enthält je­doch keine näheren Re­ge­lun­gen hierzu. Mit dem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen soll auch geklärt wer­den, wel­che Rechts­fol­gen eine nicht (recht­zei­tig) ge­trof­fene Zu­ord­nungs­ent­schei­dung hat. Sollte der EuGH die bis­he­rige (na­tio­nale) Hand­ha­bung als zu re­strik­tiv an­se­hen, würde das die Möglich­keit ei­nes Vor­steu­er­ab­zugs bei un­ter­neh­me­ri­scher Tätig­keit und sog. ge­misch­ter Nut­zung er­leich­tern.

Hin­ter­grund:
In einem wei­te­ren Ver­fah­ren, das den Er­werb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage durch einen Pri­vat­mann be­trifft, hat der BFH mit Be­schluss vom sel­ben Tage (BFH v. 18.9.2019 - XI R 7/19) eben­falls den EuGH an­ge­ru­fen.

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