Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG und geschäftsführende Holdinggesellschaft. Zu ihren Tochtergesellschaften zählt auch die A-GmbH. Zwischen der Klägerin und der A-GmbH bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Die A-GmbH betrieb im Streitjahr 2006 u.a. einen Kalksteinbruch.
Der Klägerin war erstmals im Februar 2001 vom Regierungspräsidium die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage erteilt worden, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße auszubauen. Die Stadt war Eigentümerin der Straße. Aus den für den Ausbau von anderen Unternehmern bezogenen Bauleistungen machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Klägerin mit dem Ausbau der Straße eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung i.S.v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an die Stadt erbracht habe. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der Gemeindestraße nicht vorlägen. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme angefallenen Eingangsumsätze nicht zu berücksichtigen.
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem BFH mehrere Rechtsfragen zur Auslegung des insoweit zu beachtenden Unionsrechts zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
Nach nationalem Recht ist die Revision unbegründet. Die Klägerin hat danach kein Recht zum Vorsteuerabzug, da die Eingangsleistungen in der Absicht bezogen wurden, sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden. Allerdings ist die Vereinbarkeit der auf das nationale Recht gestützten Beurteilung mit Unionsrecht in mehrfacher Hinsicht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV zweifelhaft. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmer, der im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, aus von ihm hierfür bezogenen Bauleistungen entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Insoweit soll mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst geklärt werden, ob aufgrund neuerer EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist (Vorlagefrage 1). Sollte der EuGH dies bejahen, stellt sich die weitere Frage, ob der Vorsteuerabzug mit einer Umsatzsteuerforderung aus einer Leistung an die Gemeinde saldiert werden muss. Insoweit wird der EuGH hilfsweise zu klären haben, ob die Ausbaumaßnahme für die Stadt entweder zu einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen führt (Vorlagefrage 2), oder - wenn eine unentgeltliche Leistung vorliegt - ob die Voraussetzungen für die sog. Entnahmebesteuerung vorliegen (Vorlagefrage 3).
Linkhinweis:
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