Laut Urteil des BFH vom 15.02.2023 (Az. XI R 24/22 (XI R 22/18)) ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen einer Führungsholding zu versagen, die in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einer als Gesellschafterbeitrag an ihre Tochtergesellschaft geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistung stehen. Der BFH bejaht das Recht auf Vorsteuerabzug einer Führungsholding nur dann, wenn die Eingangsleistung in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Leistungen steht, sie bei Umsätzen gegenüber einer Tochtergesellschaft in den dafür vereinbarten Preis Eingang gefunden hat oder zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehört.
Hinweis: Weiterführende Informationen zu der EuGH-Entscheidung finden Sie in unserem Umsatzsteuer-Newsletter vom September 2022.