Auf Basis dieser Entscheidung könnte bisher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Branchen der Vorsteuerabzug ermöglicht werden.
In ihrem Beitrag „Vorsteuerabzug einer Funktionsholding“ stellen Maren Kiera-Nöllen (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht) und Franz Meller (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner) vom Ebner Stolz Standort in Köln die Entscheidung des Niedersächsischen FG vor. Unter anderem werden darin auch erste Überlegungen zu möglichen Gestaltungsmöglichkeiten dargelegt.
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Den vollständigen Aufsatz aus UR Heft 14 / 2019 lesen Sie auch auf der Online-Präsenz des Verlags.