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Steuerberatung

Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung für Waren im Niedrigpreissegment

FG Hamburg v. 21.5.2019 - 6 V 103/19

Es be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO daran, wel­che An­for­de­run­gen an eine Leis­tungs­be­schrei­bung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG für Wa­ren im Nied­rig­preis­seg­ment zu stel­len sind. Ein Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­rech­nun­gen kann aber nur dann in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn die in der Rech­nung aus­ge­wie­sene Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung tatsäch­lich an den Un­ter­neh­mer be­wirkt wor­den ist. Ein Gut­glau­bens­schutz be­steht in­so­weit we­der nach na­tio­na­lem noch nach Uni­ons­recht.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler be­treibt einen Ver­sand-Ein­zel­han­del über das In­ter­net, ins­be­son­dere mit Schu­hen und Tex­ti­lien. Bei ihm wurde eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung für die Vor­an­mel­dungs­zeiträume März 2016 bis März 2017 durch­geführt, in des­sen Rah­men die Be­rech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­rech­nun­gen des An­trag­stel­lers überprüft wurde. Die Prüfe­rin zu dem Er­geb­nis, dass der Vor­steu­er­ab­zug aus fünf Ein­gangs­rech­nun­gen des An­trag­stel­lers der Firma A, aus drei Ein­gangs­rech­nun­gen der B UG, aus ei­ner Rech­nung der C, aus ei­ner Rech­nung der D GmbH so­wie aus ei­ner Rech­nung der Firma E nicht an­zu­er­ken­nen sei.

Zur Begründung wurde aus­geführt, dass die Rech­nun­gen in Gänze keine aus­rei­chen­den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen ent­hiel­ten und der Vor­steu­er­ab­zug be­reits des­halb aus­ge­schlos­sen sei. Es lägen le­dig­lich Gat­tungs­be­zeich­nun­gen vor (etwa Schuhe, Jeans, Her­ren Snea­ker, Lauf­schuhe, Sport­schuhe, Her­ren Jeans), wel­che die an­geb­lich ge­lie­fer­ten Ge­genstände nicht hin­rei­chend kon­kre­ti­sier­ten. Zu­dem lägen in Be­zug auf die A und die D Er­kennt­nisse darüber vor, dass diese Un­ter­neh­men keine Wa­ren­lie­fe­rung er­bracht und des­halb nur Schein­rech­nun­gen aus­ge­stellt hätten. Bei al­len Rech­nun­gen sei wei­ter­hin auffällig, dass die Bar­mit­tel aus den Aus­zah­lun­gen vom Bank­konto des An­trag­stel­lers nicht zur Be­glei­chung der Rech­nun­gen aus­rei­chend ge­we­sen seien. Un­bare Zah­lun­gen könn­ten nicht fest­ge­stellt wer­den. Die Rech­nung der Firma E sei le­dig­lich eine sog. Pro­for­ma­rech­nung, der keine Lie­fe­rung zu­grunde liege.

In­fol­ge­des­sen er­gin­gen geänderte Be­scheide über die Fest­set­zung der Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lung. Der An­trag­stel­ler hier­ge­gen Klage er­ho­ben (6 K 102/19) und bei Ge­richt um einst­wei­li­gen Rechts­schutz nach­ge­sucht. Er war der An­sicht, die Wa­ren, die er er­wor­ben habe, seien von ihm persönlich beim Großhänd­ler ab­ge­holt wor­den. In sei­ner Bran­che sei es üblich, dass die Ware nur ge­gen Bar­geld her­aus­ge­ge­ben werde. Der in die­sem Ver­fah­ren maßgeb­li­che An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung blieb vor dem FG er­folg­los.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Vor­steu­er­ab­zug aus den streit­ge­genständ­li­chen Ein­gangs­rech­nun­gen nach sum­ma­ri­scher Prüfung zu Recht ver­sagt.

Zwar be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO daran, wel­che An­for­de­run­gen an eine Leis­tungs­be­schrei­bung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG für Wa­ren im Nied­rig­preis­seg­ment zu stel­len sind. Ein Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­rech­nun­gen kann letzt­lich nur dann in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn die in der Rech­nung aus­ge­wie­sene Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung tatsäch­lich an den Un­ter­neh­mer be­wirkt wor­den ist. Ein Gut­glau­bens­schutz be­steht in­so­weit we­der nach na­tio­na­lem noch nach Uni­ons­recht. Wer einen Vor­steu­er­ab­zug vor­neh­men möchte, muss auch aus uni­ons­recht­li­cher Per­spek­tive nach­wei­sen, dass er die Vor­aus­set­zun­gen hierfür erfüllt.

Daran ge­mes­sen, be­stan­den vor­lie­gend keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der an­ge­foch­te­nen Be­scheide über die Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen für die Mo­nate April 2016 bis März 2017. Der Vor­steu­er­ab­zug für die Pro­for­ma­rech­nung war schon des­halb zu ver­sa­gen, weil in­so­weit keine Wa­ren­lie­fe­rung er­folgt war. Auch hatte der An­trag­stel­ler bis­lang le­dig­lich un­sub­stan­ti­iert be­haup­tet, die Ware persönlich bei Großhänd­lern mit dem Auto ab­ge­holt zu ha­ben. Aus die­sem Vor­trag er­gab sich aber nicht an­satz­weise nach­voll­zieh­bar, wann kon­kret bei wem wel­che Wa­ren in wel­cher Menge ab­ge­holt wor­den sein sol­len. Do­ku­men­tierte Nach­weise über die Wa­ren­lie­fe­run­gen, etwa Lie­fer­scheine oder sons­tige Un­ter­la­gen wur­den nicht vor­ge­legt.

Rech­nun­gen al­leine be­le­gen kei­nen Leis­tungs­aus­tausch. Auch der Vor­trag, dass ein Großteil der Ware zwi­schen­zeit­lich ver­kauft wor­den sei und ein Teil am La­ger in Au­gen­schein ge­nom­men wer­den könne, be­legt als sol­ches nicht, dass die hier re­le­van­ten Wa­ren­lie­fe­run­gen tatsäch­lich er­folgt sind. Ent­spre­chen­des gilt für den vom An­trag­stel­ler vor­ge­tra­ge­nen er­ziel­ten Roh­ge­winn von 39,7 % aus dem On­line­han­del. Letzt­lich er­ga­ben sich aus dem Be­triebsprüfungs­ar­beits­ak­ten An­halts­punkte dafür, dass je­den­falls die Fir­men A und D an den An­trag­stel­ler keine Wa­ren ge­lie­fert, son­dern le­dig­lich Schein­rech­nun­gen aus­ge­stellt hat­ten.

So­mit sind vom An­trag­stel­ler we­der der An­ord­nungs­an­spruch noch der An­ord­nungs­grund glaub­haft ge­macht wor­den. Es war nicht er­kenn­bar, aus wel­chen Gründen in Be­zug auf die streit­ge­genständ­li­chen Steu­er­for­de­run­gen die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Stun­dung nach § 222 AO vor­lie­gen soll­ten. Hierfür ist er­for­der­lich, dass die Ein­zie­hung eine er­heb­li­che Härte für den Schuld­ner be­deu­ten würde. Doch der An­trag­stel­ler hatte kei­ner­lei An­ga­ben zu sei­ner wirt­schaft­li­chen Si­tua­tion ge­macht.

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