Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte im Streitjahr 2001 den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen der HT über Trockenbauarbeiten geltend gemacht. Außerdem beanspruchte sie den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der KB über Gerüstbauleistungen. Nachdem das Finanzamt die Klägerin zunächst antragsgemäß veranlagt hatte, ordnete es eine Außenprüfung an. Im Rahmen dieser Außenprüfung beanstandete der Prüfer, dass hinsichtlich der Rechnungen der HT sowohl die Aufmaße als auch die Leistungsbeschreibung fehlten. Zudem habe ein Bauvertrag nicht vorgelegt werden können. Ein Vorsteuerabzug scheidet somit mangels hinreichend konkreter Leistungsbeschreibung aus.
Außerdem führte der Prüfer aus, dass die Rechnungsausstellerin (KB) als Scheinunternehmen enttarnt sei. Im Steuerstrafverfahren habe der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass die Werkleistungen aufgrund mündlicher Vereinbarungen zwischen ihm und unbekannten Personen erbracht worden seien. Die Klägerin habe die Originalquittung nicht vorgelegt, den Sachverhalt hinsichtlich der Entstehung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung nicht aufgeklärt und den tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benannt. Der Hinweis auf mündlich geschlossene Verträge reiche nicht aus. Die Klägerin sei allerdings im Besitz von Kopien der Anmeldung der KB zur Handwerksrolle, der Gewerbeanmeldung, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie von Bestätigungen der Krankenkasse gewesen.
Infolgedessen erließ das Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das FA habe den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der KB und HT zu Unrecht versagt. Auf die Revision der Behörde hob der BFH das Urteil insoweit auf, als das FG den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma KB gewährt hatte und wies die Klage diesbezüglich ab.
Gründe:
Soweit das FG den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB bejaht hat, ist das Urteil rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der HT hat das FG hingegen den Vorsteuerabzug zu Recht bejaht.
Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB scheiterte an der fehlenden Angabe des leistenden Unternehmers, da feststeht, dass die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin erbracht worden war. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Diesem Rechnungserfordernis entspricht die EuGH-Rechtsprechung, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen. In der Rechnung ist somit derjenige anzugeben, dem die beschriebene Leistung zuzurechnen ist.
Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. "Strohmann") im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.
Infolgedessen scheiterte der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB. Die Rechnung wies als Aussteller das Einzelunternehmen KB aus, dieses war jedoch nicht der leistende Unternehmer. Denn es bestand keinerlei Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Rechnungsausstellerin (KB), das Gegenstand einer umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung hätte sein können. KB hatte weder direkt noch über einen rechtsgeschäftlichen Vertreter zivilrechtliche Vertragsbeziehungen mit der Klägerin unterhalten.
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Rechnungen der HT nicht an einer unzureichenden Leistungsbeschreibung scheiterte. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als "Trockenbauarbeiten" kann nämlich den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich darüber hinaus aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht ("bewirkt") wurde. Hier hatte das FG keinen Zweifel daran, dass die Rechnungsdaten mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der ausgewiesenen Dienstleistungen übereinstimmten und daher zu Recht entschieden, die fehlende Angabe des genauen Leistungszeitpunkts stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als "Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht ("bewirkt") wurde.