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Steuerberatung

Vorsteuerabzug für Outplacement-Beratung bei angestrebtem Personalabbau

Out­pla­ce­ment-Be­ra­tun­gen sol­len Ar­beit­neh­mer z. B. durch sog. Be­wer­bungs­trai­nings bei der Begründung neuer Be­schäfti­gungs­verhält­nisse un­terstützen. Der BFH äußert sich zum Vor­steu­er­ab­zug der dafür be­zo­ge­nen Leis­tun­gen durch den bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber.

Im Streit­fall en­ga­gierte ein Un­ter­neh­mer im Bemühen um Per­so­nal­ab­bau ein Out­pla­ce­ment-Un­ter­neh­men, das die un­be­fris­tet be­schäftig­ten und unkünd­ba­ren Mit­ar­bei­ter bei der Su­che nach einem neuen Ar­beits­platz un­terstütz­ten und sie so zur Auf­he­bung ih­rer Ar­beits­verträge be­we­gen sollte.

Mit Ur­teil vom 30.06.2022 (Az. V R 32/20) be­jahte der BFH den Vor­steu­er­ab­zug für diese Out­pla­ce­ment-Dienst­leis­tun­gen. Laut BFH stand für den Un­ter­neh­mer we­gen des an­ge­streb­ten Per­so­nal­ab­baus das Un­ter­neh­mens­in­ter­esse an den Out­pla­ce­ment-Leis­tun­gen im Vor­der­grund und nicht der Zu­wen­dungs­wille an die Mit­ar­bei­ter. Es be­stehe ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen Ein­gangs- und Aus­gangs­um­satz (insb. zur wirt­schaft­li­chen Ge­samttätig­keit). Das In­ter­esse des Un­ter­neh­mens am Per­so­nal­ab­bau über­wiegt in­so­weit die Vor­teile der Be­schäftig­ten, so dass diese als nach­ran­gig zu be­ur­tei­len seien. Sie seien da­her nur Folge der un­ter­neh­me­ri­schen Ziel­set­zung, so dass da­ne­ben mögli­che Re­strik­tio­nen auf­grund ei­ner Vor­teils­zu­wen­dung an die Be­schäftig­ten nicht in Be­tracht ka­men.

Hin­weis: Diese Be­ur­tei­lung sieht der BFH durch die EuGH-Recht­spre­chung zur sog. Ne­bensäch­lich­keit bestätigt (EuGH-Ur­teil vom 01.10.2020, Rs. C-405/19, Vos Aan­nemin­gen), wo­nach bei einem di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang von Ein­gangs­leis­tun­gen zur wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des Un­ter­neh­mens ein Vor­teil Drit­ter nicht zur Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs führen kann, da die­ser Vor­teil nur als ne­bensäch­lich an­zu­se­hen ist.

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