Im Streitfall engagierte ein Unternehmer im Bemühen um Personalabbau ein Outplacement-Unternehmen, das die unbefristet beschäftigten und unkündbaren Mitarbeiter bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützten und sie so zur Aufhebung ihrer Arbeitsverträge bewegen sollte.
Mit Urteil vom 30.06.2022 (Az. V R 32/20) bejahte der BFH den Vorsteuerabzug für diese Outplacement-Dienstleistungen. Laut BFH stand für den Unternehmer wegen des angestrebten Personalabbaus das Unternehmensinteresse an den Outplacement-Leistungen im Vordergrund und nicht der Zuwendungswille an die Mitarbeiter. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz (insb. zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit). Das Interesse des Unternehmens am Personalabbau überwiegt insoweit die Vorteile der Beschäftigten, so dass diese als nachrangig zu beurteilen seien. Sie seien daher nur Folge der unternehmerischen Zielsetzung, so dass daneben mögliche Restriktionen aufgrund einer Vorteilszuwendung an die Beschäftigten nicht in Betracht kamen.
Hinweis: Diese Beurteilung sieht der BFH durch die EuGH-Rechtsprechung zur sog. Nebensächlichkeit bestätigt (EuGH-Urteil vom 01.10.2020, Rs. C-405/19, Vos Aannemingen), wonach bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang von Eingangsleistungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ein Vorteil Dritter nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen kann, da dieser Vorteil nur als nebensächlich anzusehen ist.