Der BFH kam in seinem Urteil vom 6.6.2019 (Az. V R 18/18) zu dem Ergebnis, dass ein zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen die in einer Rechnung ausgewiesene Vorsteuer über Leistungen eines Maklers, der mit der Wohnungssuche für Mitarbeiter beauftragt wurde, abziehen kann.
Hintergrund war, dass aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung im Ausland tätige Mitarbeiter des Konzerns zu diesem inländischen Konzernunternehmen wechselten. Dabei wurde ihnen zugesagt, dass deren Umzugskosten übernommen werden. Insbesondere sollte bei der Wohnungssuche unterstützt werden, wozu das Unternehmen einen Makler beauftragte.
Der BFH verneint in seinem Urteil einen tauschähnlichen Umsatz zwischen dem Unternehmen und den Mitarbeitern. Denn durch die einmalige Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter sollten erst die Voraussetzungen geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Auch sei keine Entnahme zu erfassen, da das Unternehmen ein vorrangiges Interesse daran habe, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns zu sich an den Unternehmensstandort zu holen.