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Steuerberatung

Vorsteuerabzug aus für Mitarbeiter übernommene Umzugskosten

Trägt das Un­ter­neh­men die Um­zugs­kos­ten von Mit­ar­bei­tern stellt sich ne­ben der Frage, ob darin Ar­beits­lohn zu se­hen ist, auch die des Vor­steu­er­ab­zugs.

Der BFH kam in sei­nem Ur­teil vom 6.6.2019 (Az. V R 18/18) zu dem Er­geb­nis, dass ein zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­tes Un­ter­neh­men die in ei­ner Rech­nung aus­ge­wie­sene Vor­steuer über Leis­tun­gen ei­nes Mak­lers, der mit der Woh­nungs­su­che für Mit­ar­bei­ter be­auf­tragt wurde, ab­zie­hen kann. 

Hin­ter­grund war, dass auf­grund ei­ner kon­zern­in­ter­nen Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung im Aus­land tätige Mit­ar­bei­ter des Kon­zerns zu die­sem inländi­schen Kon­zern­un­ter­neh­men wech­sel­ten. Da­bei wurde ih­nen zu­ge­sagt, dass de­ren Um­zugs­kos­ten über­nom­men wer­den. Ins­be­son­dere sollte bei der Woh­nungs­su­che un­terstützt wer­den, wozu das Un­ter­neh­men einen Mak­ler be­auf­tragte.

Der BFH ver­neint in sei­nem Ur­teil einen tauschähn­li­chen Um­satz zwi­schen dem Un­ter­neh­men und den Mit­ar­bei­tern. Denn durch die ein­ma­lige Vor­teils­gewährung an die Mit­ar­bei­ter soll­ten erst die Vor­aus­set­zun­gen ge­schaf­fen wur­den, dass Ar­beits­leis­tun­gen er­bracht wer­den konn­ten. Auch sei keine Ent­nahme zu er­fas­sen, da das Un­ter­neh­men ein vor­ran­gi­ges In­ter­esse daran habe, er­fah­rene Mit­ar­bei­ter des Kon­zerns zu sich an den Un­ter­neh­mens­stand­ort zu ho­len. 

 

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