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Steuerberatung

Vorsteuerabzug: Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift"

BFH v. 5.12.2018 - XI R 22/14

Für die Ausübung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug ist er­for­der­lich, dass der Leis­tungs­empfänger eine Rech­nung be­sitzt, in der eine An­schrift des Leis­ten­den ge­nannt ist, un­ter der je­ner pos­ta­li­sch er­reich­bar ist. Da­bei ist für die Prüfung des Rech­nungs­merk­mals "vollständige An­schrift" der Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung maßgeb­lich. Die Fest­stel­lungs­last für die pos­ta­li­sche Er­reich­bar­keit zu die­sem Zeit­punkt trifft den Vor­steu­er­ab­zug be­geh­ren­den Leis­tungs­empfänger.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger be­trieb eine Gebäude­rei­ni­gung und ein In­ter­net­café. In sei­ner Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2007 hatte er Vor­steu­er­beträge i.H.v. 38.994 € erklärt. Auf­grund ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung ge­langte das Fi­nanz­amt u.a. zu dem Er­geb­nis, dass Vor­steu­ern hin­sicht­lich der Rech­nun­gen zweier Un­ter­neh­men we­gen fal­scher Rech­nungs­an­ga­ben bzw. feh­len­der Un­ter­neh­merei­gen­schaft i.H.v. 11.923 € nicht ab­zugsfähig seien. In­fol­ge­des­sen er­kannte die Behörde die Vor­steu­ern aus die­sen Rech­nun­gen nicht an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:

Die Fest­stel­lun­gen des FG las­sen keine ab­schließende Be­ur­tei­lung zu der Frage zu, ob die Rech­nungs­aus­stel­ler un­ter der von ih­nen in ih­ren Rech­nun­gen an­ge­ge­be­nen An­schrift pos­ta­li­sch er­reich­bar ge­we­sen wa­ren.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss eine Rech­nung die An­gabe des vollständi­gen Na­mens und der vollständi­gen An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers und des Leis­tungs­empfängers ent­hal­ten. Nach BFH-Recht­spre­chung sind § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG richt­li­ni­en­kon­form da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung nicht vor­aus­setzt, dass die wirt­schaft­li­che Tätig­keit des leis­ten­den Un­ter­neh­mers un­ter der An­schrift ausgeübt wird, die in der von ihm aus­ge­stell­ten Rech­nung an­ge­ge­ben ist. Viel­mehr reicht jede Art von An­schrift, ein­schließlich ei­ner Brief­kas­ten­an­schrift, aus, so­fern der Un­ter­neh­mer un­ter die­ser An­schrift er­reich­bar ist.

In­fol­ge­des­sen reich­ten die Fest­stel­lun­gen des FG im vor­lie­gen­den Fall nicht aus, um zu ent­schei­den, ob der Steu­er­pflich­tige ein Recht zum Ab­zug der aus den in Frage ste­hen­den Rech­nun­gen gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­beträge hat. Das FG hatte nämlich vor Er­ge­hen des EuGH-Ur­teils Geis­sel und Bu­tin (UR 2017, 970) zu Recht keine Fest­stel­lun­gen zur pos­ta­li­schen Er­reich­bar­keit im Zeit­punkt der Rech­nungs­er­stel­lung ge­trof­fen.

Das FG muss da­her im zwei­ten Rechts­gang er­mit­teln, ob die Rech­nungs­aus­stel­ler un­ter den an­ge­ge­be­nen Adres­sen je­den­falls er­reich­bar wa­ren. Maßgeb­lich hierfür ist der Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung. Denn der EuGH hat Art. 226 der Richt­li­nie 2006/112/EG des Ra­tes vom 28.11.2006 über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem (MwSt­Sys­tRL) in der Weise te­leo­lo­gi­sch aus­ge­legt, dass die An­ga­ben, die eine Rech­nung ent­hal­ten muss, es den Steu­er­ver­wal­tun­gen ermögli­chen, die Ent­rich­tung der ge­schul­de­ten Steuer und ge­ge­be­nen­falls das Be­ste­hen des Vor­steu­er­ab­zugs­rechts zu kon­trol­lie­ren. Die An­ga­ben sol­len es ermögli­chen, eine Ver­bin­dung zwi­schen ei­ner be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tion und einem kon­kre­ten Wirt­schafts­teil­neh­mer, dem Rech­nungs­aus­stel­ler, her­zu­stel­len. Diese Kon­trollmöglich­keit be­steht für die Steu­er­behörde erst mit der Er­stel­lung der Rech­nung so­wie de­ren Kennt­nis­nahme und nicht im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung.

Lässt sich eine Er­reich­bar­keit zu die­sem Zeit­punkt nicht er­mit­teln, trifft die Fest­stel­lungs­last den Leis­tungs­empfänger. Der Un­ter­neh­mer, der den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend macht, hat die Dar­le­gungs- und Fest­stel­lungs­last für alle Tat­sa­chen, die den Vor­steu­er­ab­zug begründen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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