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Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

FG Düsseldorf 30.1.2015, 1 K 1523/14 U

Nach dem Grund­satz der Neu­tra­lität der Mehr­wert­steuer muss dem (späte­ren) Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ein-Mann-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in der Vorgründungs­phase der Vor­steu­er­ab­zug für seine ers­ten In­ves­ti­ti­ons­aus­ga­ben ebenso zu­ste­hen wie der Vorgründungs­ge­sell­schaft ei­ner (Zwei-Mann-) Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Al­ler­dings ist die Rechts­frage, ob eine Ein­zel­per­son vor Gründung ei­ner Ein-Mann-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­gleich­bar ei­ner Vorgründungs­ge­sell­schaft zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sein kann, höchstrich­ter­lich - so­weit er­sicht­lich - bis­her noch un­geklärt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wollte sich mit der Mon­tage von und dem Han­del mit Bau­ele­men­ten selbständig ma­chen. Er be­ab­sich­tigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen be­ste­hen­den Be­trieb über­neh­men sollte. Zur Klärung der Ren­ta­bi­lität sei­nes Vor­ha­bens holte er ein Exis­tenzgründungs­gut­ach­ten ein. Außer­dem ließ er sich recht­lich und steu­er­lich be­ra­ten. Die Um­set­zung sei­ner Pläne schei­terte schließlich daran, dass ihm die Ban­ken die Fi­nan­zie­rung ver­sag­ten; eine GmbH gründete er nicht.

Mit sei­ner Steu­er­erklärung machte der Kläger die Um­satz­steu­er­beträge aus den Rech­nun­gen der Be­ra­ter als Vor­steuer gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte den Vor­steu­er­ab­zug ab. Es war der An­sicht, dass der Kläger kein Un­ter­neh­mer im Sinne des Um­satz­steu­er­ge­set­zes sei, denn zur Ausübung ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit sei es nicht ge­kom­men.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, der ein­ge­reich­ten Um­satz­steu­er­erklärung für 2008 gem. § 168 S. 2 AO zu­zu­stim­men und ge­genüber dem Kläger die Um­satz­steuer auf 1.387 € fest­zu­set­zen (§ 101 S. 1 FGO).

Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Un­ter­neh­mer die fol­gen­den Vor­steu­er­beträge ab­zie­hen: die in Rech­nun­gen i.S.d. § 14 UStG ge­son­dert aus­ge­wie­sene Steuer für Lie­fe­run­gen oder sons­tige Leis­tun­gen, die von an­de­ren Un­ter­neh­mern für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wur­den. Diese An­for­de­run­gen wa­ren vor­lie­gend erfüllt. Seit dem EuGH-Ur­teil "Fax­world" vom 29.4.2004 (Rz.: C-137/02) ist geklärt, dass be­reits eine Vorgründungs­ge­sell­schaft, die al­lein mit dem Ziel der Gründung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft er­rich­tet wurde, als vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigte Un­ter­neh­me­rin an­ge­se­hen wer­den kann, wenn diese Ein­gangs­leis­tun­gen für die später gegründete Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­zieht und an­dere Aus­gangs­umsätze von vorn­her­ein nicht be­ab­sich­tigt hatte.

Auch nach dem Grund­satz der Neu­tra­lität der Mehr­wert­steuer muss dem (späte­ren) Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ein-Mann-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in der Vorgründungs­phase der Vor­steu­er­ab­zug für seine ers­ten In­ves­ti­ti­ons­aus­ga­ben ebenso zu­ste­hen wie der Vorgründungs­ge­sell­schaft ei­ner (Zwei-Mann-) Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Die­ser Ein­schätzung stand nicht ent­ge­gen, dass der Kläger die GmbH tatsäch­lich nicht gegründet hatte. Schließlich spielte es keine Rolle, dass zu kei­nem Zeit­punkt um­satz­steu­er­pflich­tige Aus­gangs­umsätze getätigt wor­den wa­ren. Denn auch der um­satz­los ge­blie­bene sog. "er­folg­lose Un­ter­neh­mer" kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für Leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung sei­ner be­ab­sich­tig­ten Un­ter­neh­mertätig­keit den Vor­steu­er­ab­zug vor­neh­men.

Im vor­lie­gen­den Fall stand zur Über­zeu­gung des Se­na­tes fest, dass der Kläger ernst­haft die Ab­sicht hatte, eine Ein-Mann-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu gründen und mit die­ser durch Mon­tage von bzw. dem Han­del mit Bau­ele­men­ten um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze zu er­zie­len. Ob­jek­tive An­halts­punkte für eine be­ab­sich­tigte un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit bo­ten die be­zo­ge­nen Ein­gangs­leis­tun­gen, da diese als un­ter­neh­mens­be­zo­gene Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen an­zu­se­hen wa­ren. Auch die öff­ent­li­chen Pro­jektförde­rungs­zu­schüssen, die der Kläger tatsäch­lich er­hal­ten hatte, be­leg­ten die kon­kre­ten Ab­sich­ten des Klägers, wirt­schaft­lich tätig zu wer­den.

Al­ler­dings ist die Rechts­frage, ob eine Ein­zel­per­son vor Gründung ei­ner Ein-Mann-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­gleich­bar ei­ner Vorgründungs­ge­sell­schaft (als "Vorgründungs­ein­zel­un­ter­neh­mer") zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sein kann, höchstrich­ter­lich - so­weit er­sicht­lich - bis­her noch un­geklärt. Des­halb wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

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