Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum ein Büro für Baustatistik und Bauplanung in den eigenen Räumlichkeiten. Bis 2010 diente das Erdgeschoss des Flachdachbungalows der Familie des Klägers als Familienwohnheim. Das Büro befand sind in der Einliegerwohnung im Keller. In den Umsatzsteuererklärungen bis 2010 ordnete der Kläger anteilig 28 % des Gebäudes seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu, da die Fläche der Einliegerwohnung (62,41 m²)diesem Anteil der Gesamtfläche des Hauses (220,91 m²) entsprach.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die zwischenzeitlich anhängige Nichtzulassungsbeschwerde wird dort unter dem Az. V B 77/17 geführt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht nur ein Vorsteuerabzug i.H.v. 40 % der Raumkosten zu.
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen. Verwendet der Unternehmer nur einen Teil der Leistungen zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist gem. § 15 Abs. 4 S. 1 UStG der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer Schätzung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Regelung auch bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens anzuwenden.
Bei den bezogenen Eingangsleistungen handelt es sich um solche, die das gesamte Gebäude betreffen. Eine Zuordnung zu einzelnen Gebäudeteilen ist nicht möglich. Sie sind daher gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG im Rahmen der Schätzung aufzuteilen. Die unternehmerische Nutzung wird im Streitfall auf 40 % der Gesamtfläche geschätzt, denn nach der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Kläger die Einliegerwohnung im Keller (28%) weiterhin vollumfänglich unternehmerisch genutzt hat. Dort befinden sich Büromöbel, PC, Drucker sowie Büroschränke, in denen Akten aufbewahrt werden. Zudem hat der Kläger die Diele im Erdgeschoss (rd. 16 %)teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er seinen Arbeitsplatz an einem großen Tisch in der Diele eingerichtet hat, dort gelegentlich Auftraggeber empfängt und Bauzeichnung dort ablegt.
Die Diele kann jedoch als zentraler Durchgangsraum des Hauses nicht vollständig der unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden, so dass der Gesamtanteil beider Räume von rd. 44 % im Wege der Schätzung auf 40 % angemessen reduziert wird. Eine weitergehende unternehmerische Nutzung liegt nicht vor, da die anderen Gebäudeteile auch nach dem Wegzug der Familie privat genutzt wurden. Zum Teil werden die Räume aufgrund privater Entscheidung gar nicht oder zum privaten Aufenthalt genutzt. Lediglich durch den Wegzug der Familie werden die Räumlichkeiten nicht zu unternehmerisch genutzten Räumen.
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