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Steuerberatung

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Niedersächsisches FG 15.6.2017, 5 K 7/16

Die Auf­gabe der Pri­vat­nut­zung durch Weg­zug der Fa­mi­lie ei­nes bis da­hin ge­mischt ge­nutz­ten Gebäudes führt nicht au­to­ma­ti­sch zur vollen un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zung des Gebäudes. In der Nicht­be­nut­zung ei­ni­ger Räume auf­grund pri­va­ter Ent­schei­dung und in der Nut­zung zu Wohn­zwe­cken, liegt eine pri­vate Nut­zung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb im streit­ge­genständ­li­chen Zeit­raum ein Büro für Bau­sta­tis­tik und Bau­pla­nung in den ei­ge­nen Räum­lich­kei­ten. Bis 2010 diente das Erd­ge­schoss des Flach­dach­bun­ga­lows der Fa­mi­lie des Klägers als Fa­mi­li­en­wohn­heim. Das Büro be­fand sind in der Ein­lie­ger­woh­nung im Kel­ler. In den Um­satz­steu­er­erklärun­gen bis 2010 ord­nete der Kläger an­tei­lig 28 % des Gebäudes sei­nem um­satz­steu­er­li­chen Un­ter­neh­men zu, da die Fläche der Ein­lie­ger­woh­nung (62,41 m²)die­sem An­teil der Ge­samtfläche des Hau­ses (220,91 m²) ent­sprach.

Im Som­mer 2010 zog die Fa­mi­lie um. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung der Ver­an­la­gungs­zeiträume 2010-2013 stellte der Be­triebsprüfer fest, das der Kläger seit 2012 die volle un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung der Im­mo­bi­lie erklärt und die Vor­steu­er­beträge in vol­ler Höhe gel­tend ge­macht hatte. Die Raum­kos­ten be­stan­den im We­sent­li­chen aus Re­pa­ra­tur- und Be­triebs­kos­ten der Im­mo­bi­lie. Der Außenprüfer war der An­sicht, dass der un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutzte Teil auch nach dem Aus­zug wei­ter­hin 28 % be­trage. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin ent­spre­chend geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide 2012 und 2013.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die zwi­schen­zeit­lich anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wird dort un­ter dem Az. V B 77/17 geführt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht nur ein Vor­steu­er­ab­zug i.H.v. 40 % der Raum­kos­ten zu.
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Un­ter­neh­mer die ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer für sons­tige Leis­tun­gen, die von einem an­de­ren Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wor­den sind, in Ab­zug brin­gen. Ver­wen­det der Un­ter­neh­mer nur einen Teil der Leis­tun­gen zur Ausführung von Umsätzen, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schließen, so ist gem. § 15 Abs. 4 S. 1 UStG der Teil der Vor­steu­er­beträge nicht ab­zieh­bar, der den zum Aus­schluss vom Vor­steu­er­ab­zug führen­den Umsätzen wirt­schaft­lich zu­zu­rech­nen ist. Der Un­ter­neh­mer kann die nicht ab­zieh­ba­ren Teil­beträge im Wege ei­ner Schätzung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG er­mit­teln. Nach ständi­ger Recht­spre­chung ist diese Re­ge­lung auch bei der Auf­tei­lung von Vor­steu­er­beträgen auf die wirt­schaft­li­che und nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­keit ei­nes Un­ter­neh­mens an­zu­wen­den.

Bei den be­zo­ge­nen Ein­gangs­leis­tun­gen han­delt es sich um sol­che, die das ge­samte Gebäude be­tref­fen. Eine Zu­ord­nung zu ein­zel­nen Gebäude­tei­len ist nicht möglich. Sie sind da­her gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG im Rah­men der Schätzung auf­zu­tei­len. Die un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung wird im Streit­fall auf 40 % der Ge­samtfläche ge­schätzt, denn nach der münd­li­chen Ver­hand­lung steht fest, dass der Kläger die Ein­lie­ger­woh­nung im Kel­ler (28%) wei­ter­hin voll­umfäng­lich un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutzt hat. Dort be­fin­den sich Büromöbel, PC, Dru­cker so­wie Büro­schränke, in de­nen Ak­ten auf­be­wahrt wer­den. Zu­dem hat der Kläger die Diele im Erd­ge­schoss (rd. 16 %)teil­weise für un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke ge­nutzt. Der Kläger hat schlüssig dar­ge­legt, dass er sei­nen Ar­beits­platz an einem großen Tisch in der Diele ein­ge­rich­tet hat, dort ge­le­gent­lich Auf­trag­ge­ber empfängt und Bau­zeich­nung dort ab­legt.

Die Diele kann je­doch als zen­tra­ler Durch­gangs­raum des Hau­ses nicht vollständig der un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zung zu­ge­ord­net wer­den, so dass der Ge­samt­an­teil bei­der Räume von rd. 44 % im Wege der Schätzung auf 40 % an­ge­mes­sen re­du­ziert wird. Eine wei­ter­ge­hende un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung liegt nicht vor, da die an­de­ren Gebäude­teile auch nach dem Weg­zug der Fa­mi­lie pri­vat ge­nutzt wur­den. Zum Teil wer­den die Räume auf­grund pri­va­ter Ent­schei­dung gar nicht oder zum pri­va­ten Auf­ent­halt ge­nutzt. Le­dig­lich durch den Weg­zug der Fa­mi­lie wer­den die Räum­lich­kei­ten nicht zu un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutz­ten Räumen.

Link­hin­weis:
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