In seinem Schreiben vom 13.02.2024 weist das BMF zunächst darauf hin, dass gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG die Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann vorzunehmen ist, wenn kein anderer Aufteilungsschlüssel zu einem präziseren Ergebnis führt.
Weiter geht das BMF detailliert darauf ein, wie bei Verwendung des Gesamtumsatzschlüssels der ins Verhältnis zu setzende Nettobetrag aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (Zähler) und der Nettobetrag des Gesamtumsatzes (Nenner) zu ermitteln sind.
Entsprechend werden die Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.