Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

19.02.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF geht darauf ein, in welchen Fällen und wie die Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel vorzunehmen ist, wenn ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze als auch für den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze verwendet.

In seinem Schreiben vom 13.02.2024 weist das BMF zunächst darauf hin, dass gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG die Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann vorzunehmen ist, wenn kein anderer Aufteilungsschlüssel zu einem präziseren Ergebnis führt.

Weiter geht das BMF detailliert darauf ein, wie bei Verwendung des Gesamtumsatzschlüssels der ins Verhältnis zu setzende Nettobetrag aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (Zähler) und der Nettobetrag des Gesamtumsatzes (Nenner) zu ermitteln sind.

Entsprechend werden die Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.