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Steuerberatung

Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

Das BMF geht dar­auf ein, in wel­chen Fällen und wie die Vor­steu­er­auf­tei­lung nach dem Ge­samt­um­satz­schlüssel vor­zu­neh­men ist, wenn ein Un­ter­neh­mer einen für sein Un­ter­neh­men ge­lie­fer­ten, ein­geführ­ten oder in­ner­ge­mein­schaft­lich er­wor­be­nen Ge­gen­stand oder eine in An­spruch ge­nom­mene sons­tige Leis­tung so­wohl für zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Umsätze als auch für den Vor­steu­er­ab­zug aus­schließende Umsätze ver­wen­det.

In sei­nem Schrei­ben vom 13.02.2024 weist das BMF zunächst dar­auf hin, dass gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG die Vor­steu­er­auf­tei­lung nach dem Ge­samt­um­satz­schlüssel nur dann vor­zu­neh­men ist, wenn kein an­de­rer Auf­tei­lungs­schlüssel zu einem präzi­se­ren Er­geb­nis führt.

Wei­ter geht das BMF de­tail­liert dar­auf ein, wie bei Ver­wen­dung des Ge­samt­um­satz­schlüssels der ins Verhält­nis zu set­zende Net­to­be­trag al­ler zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Aus­gangs­umsätze (Zähler) und der Net­to­be­trag des Ge­samt­um­sat­zes (Nen­ner) zu er­mit­teln sind.

Ent­spre­chend wer­den die Ausführun­gen im Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass an­ge­passt. Das BMF-Schrei­ben ist in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

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