Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb jeweils in gemieteten Räumen von Januar 2005 bis Mai 2006 mehrere Spielhallen, die zwischen 127 und 175 qm groß waren. Die Aufstellbereiche der Geldspielgeräte waren mind. 17,49 qm, höchstens 28,5 qm groß. Jedes eingesetzte Geldspielgerät hatte ein Gewicht von ca. 60 Kg und stand im Gegensatz zu den heute eingesetzten Geldspielgeräten nicht auf eigenen Füßen, sondern war in jeder Spielhalle entweder an den Außenwänden oder an den deckenhoch eingezogenen Zwischenwänden hängend befestigt.
Der Kläger nahm in den (USt)-Erklärungen für 2005 und 2006 die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen der Geldspielgeräte zu den Nutzflächen der Unterhaltsspielgeräte vor, wobei er die Mischflächen wie Flure, Toiletten, Abstell- und Personalräume, Thekenbereich direkt den steuerfreien Umsätzen zurechnete. Den aufgeteilten Vorsteuerbeträgen lagen nur laufende Kosten für den Betrieb der Spielhallen einschließlich der Spielgeräte, aber keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Spielhallen bzw. die Spielgeräte zu Grunde. Nach einer Außenprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass die angefallenen Vorsteuerbeträge aufzuteilen seien, soweit sie nicht direkt den umsatzsteuerpflichtigen bzw. den umsatzsteuerfreien Umsätzen zuzurechnen seien. Die Aufteilung der nicht zuzuordnenden Vorsteuern nach dem Flächenschlüssel sei nicht sachgerecht, weil die Nutzflächen nicht voneinander abgrenzbar seien.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt die nach § 15 Abs. 4 UStG gebotene Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel durchgeführt. Der Kläger kann keine Vorsteueraufteilung nach dem Flächenschlüssel verlangen.
Für die Vorsteueraufteilung aus Vorbezügen, die für Umsätze in mit Geldspiel- wie auch mit Unterhaltsspielgeräten bestückten Spielhallen verwendet werden, hat der BFH entschieden, dass der Flächenschlüssel dann kein geeigneter, weil präziserer Aufteilungsmaßstab ist, wenn innerhalb der Spielhalle die Spielbereiche voneinander durch Stellwände oder Pflanzenkübel oder andere leicht veränderbare Standflächen getrennt werden. Zudem ist in die Entscheidung, welcher Aufteilungsmaßstab als der präzisiere Aufteilungsschlüssel anzusehen ist, der Umstand einzubeziehen, dass nach BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 24.4.2014, Az.: V R 27/13) Teilflächen eines Raumes z.B. bei der Vermietung eines geschlossenen Raumes nicht hinreichend voneinander abgrenzbar sind. Infolgedessen hat es der BFH verneint, dass innerhalb eines Raumes ein flächenbezogener Teilverzicht auf die Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 S. 1 UStG möglich ist.
Im vorliegenden Fall sind die vom Kläger mit Geldspielgeräten als auch mit Unterhaltsspielgeräten bestückten Spielhallen als ein einheitlicher Raum anzusehen, dessen Teilflächen nicht hinreichend voneinander abgrenzbar sind. Einer Vorsteueraufteilung nach voneinander abgrenzbaren Teilflächen steht der offene Zugang zu der mit Geldspielgeräten und zu der mit Unterhaltspielgeräten bestückten Teilflächen der jeweiligen Spielhalle und die uneingeschränkte Einsichtsmöglichkeit in die für die Geldspielgeräte wie auch für Unterhaltungsspielgeräte genutzten Teilflächen von der Theke aus entgegen. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers stellt die Spielhalle einen einheitlichen, nicht voneinander in Teilflächen aufteilbaren Raum dar.
Steuerschädlich ist zudem die bauliche Anordnung des in allen Hallen jeweils eine Einsicht in alle Spielbereiche ermöglichenden Thekenbereichs. Angesichts des Standorts des Thekenbereichs in der Halle und der Funktion der Theke als Überwachungsort für alle in der Halle aufgestellten Spielgeräte sowie als Serviceort für das die Spielhalle mit den Geldspielgeräten bzw. den Unterhaltsspielgeräten nutzenden Publikum stellt der dem die Geldspielgeräte und/oder die Unterhaltungsspielgeräte nutzenden Publikum zugängliche Bereich der jeweiligen Spielhalle aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers einen einheitlichen Raum dar.
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