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Steuerberatung

Vorsteueraufteilung nach Flächenschlüssel bei einer Spielhalle

FG Münster 13.6.2017, 15 K 1928/14 U

Für die Vor­steu­er­auf­tei­lung aus Vor­bezügen, die für Umsätze in mit Geld­spiel- wie auch mit Un­ter­halts­spiel­geräten bestück­ten Spiel­hal­len ver­wen­det wer­den, hat der BFH ent­schie­den, dass der Flächen­schlüssel dann kein ge­eig­ne­ter, weil präzi­se­rer Auf­tei­lungsmaßstab ist, wenn in­ner­halb der Spiel­halle die Spiel­be­rei­che von­ein­an­der durch Stellwände oder Pflan­zenkübel oder an­dere leicht veränder­bare Standflächen ge­trennt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb je­weils in ge­mie­te­ten Räumen von Ja­nuar 2005 bis Mai 2006 meh­rere Spiel­hal­len, die zwi­schen 127 und 175 qm groß wa­ren. Die Auf­stell­be­rei­che der Geld­spiel­geräte wa­ren mind. 17,49 qm, höchs­tens 28,5 qm groß. Je­des ein­ge­setzte Geld­spiel­gerät hatte ein Ge­wicht von ca. 60 Kg und stand im Ge­gen­satz zu den heute ein­ge­setz­ten Geld­spiel­geräten nicht auf ei­ge­nen Füßen, son­dern war in je­der Spiel­halle ent­we­der an den Außenwänden oder an den de­cken­hoch ein­ge­zo­ge­nen Zwi­schenwänden hängend be­fes­tigt.

In je­der Spiel­halle hat der Geld­spiel­geräte­be­reich kei­nen un­mit­tel­ba­ren Zu­gang zum je­weils für das Pu­bli­kum zugäng­li­chen Ein­gang, son­dern war nur durch einen of­fe­nen, nicht mit ei­ner Zwi­schentür ver­schlos­se­nen Zu­gang durch den übri­gen für das Pu­bli­kum all­ge­mein zugäng­li­chen Be­reich der Spiel­halle er­reich­bar. Die­ser all­ge­mein zugäng­li­che Hal­len­be­reich mit der dort ein­ge­rich­te­ten Theke und den Un­ter­hal­tungs­spiel­geräten mus­ste auch durch­quert wer­den, um die vom Geld­spiel- so­wie Un­ter­hal­tungs­spiel­geräte­be­reich räum­lich ab­ge­trenn­ten Toi­let­ten bzw. Ab­stellräume oder Per­so­nalräume zu er­rei­chen. Die The­ken wa­ren so ge­stal­tet, dass die dort tätige The­ken­kraft den Be­reich der Geld­spiel­geräte wie auch den übri­gen Spiel­be­reich der Halle über­bli­cken und in alle Spiel­be­rei­che der Spiel­halle hin­ein­se­hen konnte. Die The­ken­kraft ver­kaufte an der Theke Ton­ken für die Un­ter­halt­spiel­geräte so­wie Er­fri­schun­gen.

Der Kläger nahm in den (USt)-Erklärun­gen für 2005 und 2006 die Vor­steu­er­auf­tei­lung nach dem Verhält­nis der Nutzflächen der Geld­spiel­geräte zu den Nutzflächen der Un­ter­halts­spiel­geräte vor, wo­bei er die Mischflächen wie Flure, Toi­let­ten, Ab­stell- und Per­so­nalräume, The­ken­be­reich di­rekt den steu­er­freien Umsätzen zu­rech­nete. Den auf­ge­teil­ten Vor­steu­er­beträgen la­gen nur lau­fende Kos­ten für den Be­trieb der Spiel­hal­len ein­schließlich der Spiel­geräte, aber keine An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für die Spiel­hal­len bzw. die Spiel­geräte zu Grunde. Nach ei­ner Außenprüfung war das Fi­nanz­amt der An­sicht, dass die an­ge­fal­le­nen Vor­steu­er­beträge auf­zu­tei­len seien, so­weit sie nicht di­rekt den um­satz­steu­er­pflich­ti­gen bzw. den um­satz­steu­er­freien Umsätzen zu­zu­rech­nen seien. Die Auf­tei­lung der nicht zu­zu­ord­nen­den Vor­steu­ern nach dem Flächen­schlüssel sei nicht sach­ge­recht, weil die Nutzflächen nicht von­ein­an­der ab­grenz­bar seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Zu Recht hat das Fi­nanz­amt die nach § 15 Abs. 4 UStG ge­bo­tene Vor­steu­er­auf­tei­lung nach dem Um­satz­schlüssel durch­geführt. Der Kläger kann keine Vor­steu­er­auf­tei­lung nach dem Flächen­schlüssel ver­lan­gen.

Für die Vor­steu­er­auf­tei­lung aus Vor­bezügen, die für Umsätze in mit Geld­spiel- wie auch mit Un­ter­halts­spiel­geräten bestück­ten Spiel­hal­len ver­wen­det wer­den, hat der BFH ent­schie­den, dass der Flächen­schlüssel dann kein ge­eig­ne­ter, weil präzi­se­rer Auf­tei­lungsmaßstab ist, wenn in­ner­halb der Spiel­halle die Spiel­be­rei­che von­ein­an­der durch Stellwände oder Pflan­zenkübel oder an­dere leicht veränder­bare Standflächen ge­trennt wer­den. Zu­dem ist in die Ent­schei­dung, wel­cher Auf­tei­lungsmaßstab als der präzi­siere Auf­tei­lungs­schlüssel an­zu­se­hen ist, der Um­stand ein­zu­be­zie­hen, dass nach BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 24.4.2014, Az.: V R 27/13) Teilflächen ei­nes Rau­mes z.B. bei der Ver­mie­tung ei­nes ge­schlos­se­nen Rau­mes nicht hin­rei­chend von­ein­an­der ab­grenz­bar sind. In­fol­ge­des­sen hat es der BFH ver­neint, dass in­ner­halb ei­nes Rau­mes ein flächen­be­zo­ge­ner Teil­ver­zicht auf die Steu­er­frei­heit von Ver­mie­tungs­umsätzen nach § 9 Abs. 2 S. 1 UStG möglich ist.

Im vor­lie­gen­den Fall sind die vom Kläger mit Geld­spiel­geräten als auch mit Un­ter­halts­spiel­geräten bestück­ten Spiel­hal­len als ein ein­heit­li­cher Raum an­zu­se­hen, des­sen Teilflächen nicht hin­rei­chend von­ein­an­der ab­grenz­bar sind. Ei­ner Vor­steu­er­auf­tei­lung nach von­ein­an­der ab­grenz­ba­ren Teilflächen steht der of­fene Zu­gang zu der mit Geld­spiel­geräten und zu der mit Un­ter­halt­spiel­geräten bestück­ten Teilflächen der je­wei­li­gen Spiel­halle und die un­ein­ge­schränkte Ein­sichtsmöglich­keit in die für die Geld­spiel­geräte wie auch für Un­ter­hal­tungs­spiel­geräte ge­nutz­ten Teilflächen von der Theke aus ent­ge­gen. Aus der Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers stellt die Spiel­halle einen ein­heit­li­chen, nicht von­ein­an­der in Teilflächen auf­teil­ba­ren Raum dar.

Steu­er­schädlich ist zu­dem die bau­li­che An­ord­nung des in al­len Hal­len je­weils eine Ein­sicht in alle Spiel­be­rei­che ermögli­chen­den The­ken­be­reichs. An­ge­sichts des Stand­orts des The­ken­be­reichs in der Halle und der Funk­tion der Theke als Über­wa­chungs­ort für alle in der Halle auf­ge­stell­ten Spiel­geräte so­wie als Ser­vice­ort für das die Spiel­halle mit den Geld­spiel­geräten bzw. den Un­ter­halts­spiel­geräten nut­zen­den Pu­bli­kum stellt der dem die Geld­spiel­geräte und/oder die Un­ter­hal­tungs­spiel­geräte nut­zen­den Pu­bli­kum zugäng­li­che Be­reich der je­wei­li­gen Spiel­halle aus der Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers einen ein­heit­li­chen Raum dar.

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