deen

Aktuelles

Vorsteuervergütung: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag

FG Köln 13.8.2015, 2 K 630/13

Ein Vergütungs­an­trag, der in­ner­halb der ge­setz­li­chen Aus­schluss­frist nicht nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck ge­stellt wurde bzw. in dem nicht alle vor­ge­se­he­nen ent­schei­dungs­er­heb­li­chen An­ga­ben und Erklärun­gen ab­ge­ge­ben wur­den, ist ab­zu­leh­nen. Die Un­wirk­sam­keit ei­nes An­tra­ges, der nicht alle An­ga­ben und Erklärun­gen enthält, die nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck er­for­der­lich sind, ist auch ge­mein­schafts­recht­lich ein­deu­tig vor­ge­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Un­ter­neh­me­rin mit Sitz in Däne­mark. Ende Juni 2008 hatte sie einen Vor­steu­er­vergütungs­an­trag für den Zeit­raum Ja­nuar bis März 2008 i.H.v. 134.681 € ge­stellt. Im An­trag war der Ab­schnitt 9 Buchst. a) nicht aus­gefüllt und im Ab­schnitt 9 Buchst. b) war keine der Al­ter­na­ti­ven an­ge­kreuzt. Das Fi­nanz­amt lehnte im Ok­to­ber 2010 die Vergütung der Vor­steu­ern ab, da der An­trag nicht durch einen ge­setz­li­chen Ver­tre­ter der Kläge­rin ei­genhändig un­ter­schrie­ben wor­den sei und darüber hin­aus im Ab­schnitt 9 Buchst. b) keine An­ga­ben ge­macht wor­den seien.

Die Kläge­rin machte gel­tend, sie habe nicht ge­wusst, wel­che An­ga­ben sie im Ab­schnitt 9 Buchst. b) habe auswählen sol­len. Darüber hin­aus habe sie in der Ver­gan­gen­heit die Anträge stets in der­sel­ben Form ge­stellt, ohne dass es zu Pro­ble­men ge­kom­men sei. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde im Hin­blick auf das beim BFH anhängige Ver­fah­ren Az.: V R 9/14 die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Vergütung der be­gehr­ten Vor­steu­ern, da sie keine wirk­sa­men Vergütungs­anträge ge­stellt hatte.

Ein An­trag auf Vor­steu­er­vergütung, der nicht alle An­ga­ben und Erklärung enthält, die nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck er­for­der­lich sind, ist un­wirk­sam. Dies gilt ins­be­son­dere für die in Ab­schnitt 9 Buchst. a) des Vor­drucks ge­for­derte Erklärung, dass die auf­geführ­ten Ge­genstände und sons­ti­gen Leis­tun­gen für Zwecke des Un­ter­neh­mens ver­wen­det wur­den. Durch diese in­halt­li­chen An­for­de­run­gen an den Vergütungs­an­trag wird si­cher­ge­stellt, dass der in­ner­halb der Aus­schluss­frist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG ab­zu­ge­bende An­trag alle An­ga­ben enthält, die die Fi­nanz­ver­wal­tung im Re­gel­fall als ent­schei­dungs­er­heb­lich an­sieht. Ein Vergütungs­an­trag, der in­ner­halb der ge­setz­li­chen Aus­schluss­frist nicht nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck ge­stellt wurde bzw. in dem nicht alle vor­ge­se­he­nen ent­schei­dungs­er­heb­li­chen An­ga­ben und Erklärun­gen ab­ge­ge­ben wur­den, ist ab­zu­leh­nen.

Die in Ab­schnitt 9 Buchst. a) des Vor­drucks ge­for­der­ten Erklärun­gen des An­trag­stel­ler sind für die Ent­schei­dung über die be­an­tragte Vor­steu­er­vergütung er­heb­lich. Die Vergütung von Vor­steu­er­beträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt vor­aus, dass die gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­beträge gem. § 15 UStG ab­zieh­bar sind. Denn diese Vor­schrif­ten se­hen für im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer ab­wei­chend von den für die im In­land ansässi­gen Un­ter­neh­mern gel­ten­den §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG "le­dig­lich" ein be­son­de­res Vergütungs­ver­fah­ren vor; sie las­sen aber die ma­te­ri­ell-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs un­berührt. Des­halb muss der die Vergütung be­geh­rende Steu­er­pflich­tige dar­le­gen und im Zwei­fels­fall auch nach­wei­sen, dass die frag­li­chen Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen von an­de­ren Un­ter­neh­mern für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wur­den. Die­sem Dar­le­gungs­zweck dient die vom An­trag­stel­ler der Vor­steu­er­vergütung ab­zu­ge­bende Erklärung in Ab­schnitt 9 Buchst. a) des Vor­drucks.

Die Un­wirk­sam­keit ei­nes An­tra­ges, der nicht alle An­ga­ben und Erklärun­gen enthält, die nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck er­for­der­lich sind, ist auch ge­mein­schafts­recht­lich ein­deu­tig vor­ge­ge­ben. Das der Ach­ten Richt­li­nie des Ra­tes vom 6.12.1979 (79/1072/EWG) im An­hang A bei­gefügte Mus­ter ei­nes Vergütungs­an­trags enthält in Ab­schnitt 9 Buchst. a) die im deut­schen Vor­druck ent­hal­tene Auf­for­de­rung zu Erklärun­gen des An­trag­stel­lers. Der BFH hat in­zwi­schen bestätigt, dass es kei­ner EuGH-Ent­schei­dung dazu be­darf, dass ein Vor­steu­er­vergütungs­an­trag, in dem es an ei­ner Ein­tra­gung in Ab­schnitt 9 Buchst. a) man­gelt, un­wirk­sam ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben