Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Dänemark. Ende Juni 2008 hatte sie einen Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis März 2008 i.H.v. 134.681 € gestellt. Im Antrag war der Abschnitt 9 Buchst. a) nicht ausgefüllt und im Abschnitt 9 Buchst. b) war keine der Alternativen angekreuzt. Das Finanzamt lehnte im Oktober 2010 die Vergütung der Vorsteuern ab, da der Antrag nicht durch einen gesetzlichen Vertreter der Klägerin eigenhändig unterschrieben worden sei und darüber hinaus im Abschnitt 9 Buchst. b) keine Angaben gemacht worden seien.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern, da sie keine wirksamen Vergütungsanträge gestellt hatte.
Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärung enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet wurden. Durch diese inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wurde bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben wurden, ist abzulehnen.
Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragsteller sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich. Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gem. § 15 UStG abziehbar sind. Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmern geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG "lediglich" ein besonderes Vergütungsverfahren vor; sie lassen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt. Deshalb muss der die Vergütung begehrende Steuerpflichtige darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Diesem Darlegungszweck dient die vom Antragsteller der Vorsteuervergütung abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.
Die Unwirksamkeit eines Antrages, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist auch gemeinschaftsrechtlich eindeutig vorgegeben. Das der Achten Richtlinie des Rates vom 6.12.1979 (79/1072/EWG) im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) die im deutschen Vordruck enthaltene Aufforderung zu Erklärungen des Antragstellers. Der BFH hat inzwischen bestätigt, dass es keiner EuGH-Entscheidung dazu bedarf, dass ein Vorsteuervergütungsantrag, in dem es an einer Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) mangelt, unwirksam ist.
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