In der EU bzw. im EWR ansässige Unternehmer, die nicht in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, können Vorsteuerbeträge, die ihnen im Inland in Rechnung gestellt wurden, lediglich im Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Für Vergütungsansprüche aus 2017 ist ein entsprechender Antrag bis zum 30.9.2018 über das elektronische Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu übermitteln.
Entsprechend haben inländische Unternehmer Vorsteuervergütungsanträge bis 30.9.2018 in den EU-/EWR-Staaten zu stellen, in denen sie nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert sind.
Hinweis
Für die in Deutschland zu stellenden Vorsteuervergütungsanträge sind die in § 61 UStDV genannten Voraussetzungen zu beachten. Dabei ist besonders auf die Vollständigkeit der Anträge zu achten. So sind die Vorsteuerbeträge bei einem Entgelt von mindestens 1.000 Euro (bzw. 250 Euro bei Kraftstoffbezug) durch eingescannte Originalrechnungen nachzuweisen und dem elektronisch zu stellenden Antrag beizufügen.