deen

Steuerberatung

Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung der Rechnungskopie

BFH 30.8.2017, XI R 24/16

Dem Vergütungs­an­trag ist in elek­tro­ni­scher Form die Rech­nung "in Ko­pie" bei­gefügt, wenn das Do­ku­ment eine ori­gi­nal­ge­treue Re­pro­duk­tion der Rech­nung ist (giit vom 1.1.2010 bis 29.12.2014). In der Vor­schrift geht es nur um "eine Ko­pie der Rech­nung" , die dem An­trag in elek­tro­ni­scher Form bei­zufügen ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein in Po­len ansässi­ger Un­ter­neh­mer. Er hatte am 27.9.2012 im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren über das von der pol­ni­schen Fi­nanz­ver­wal­tung ein­ge­rich­tete Por­tal beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) die Vergütung von Vor­steuer i.H.v. 6.645 € für den Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2011 (Vergütungs­zeit­raum) be­an­tragt. Dem Vergütungs­an­trag war eine Rech­nung der X-GmbH aus Au­gust 2011 über die De­mon­tage ei­ner Wind­kraft­an­lage im In­land in elek­tro­ni­scher Form bei­gefügt, die mit dem Auf­druck "Ko­pie" ver­se­hen war und in der deut­sche Um­satz­steuer aus­ge­wie­sen ist. Eine elek­tro­ni­sche Ko­pie (Scan) des Ori­gi­nals der Rech­nung wurde dem BZSt im Fe­bruar 2013 - zu­sam­men mit einem wei­te­ren An­trag für einen an­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­zeit­raum - über­mit­telt.

Das BZSt lehnte den An­trag für den Vergütungs­zeit­raum mit der Begründung ab, dass es sich bei dem auf elek­tro­ni­schem Weg ein­ge­reich­ten Be­leg nicht um den Scan der Ori­gi­nal­rech­nung han­dele. Eine Vor­steu­er­vergütung al­lein auf Grund­lage ei­ner ein­ge­scann­ten Ko­pie sei nicht möglich.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des BZSt blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass das Er­for­der­nis des § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a.F., "auf elek­tro­ni­schem Weg die Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­lege in Ko­pie bei­zufügen", auch dann ge­wahrt ist, wenn es sich bei dem bei­gefügten Do­ku­ment nicht um eine elek­tro­ni­sche Ko­pie (Scan) des Ori­gi­nals, son­dern um einen Scan ei­ner Ko­pie des Ori­gi­nals, ei­nes Rech­nungs­dop­pels oder ei­ner Zweit­schrift han­delt.

Der V. Se­nat des BFH hat durch Ur­teil vom 17.5.2017 (Az.: V R 54/16) Fol­gen­des ent­schie­den: "Auch die Ko­pie ei­ner Rech­nungs­ko­pie ist eine Ko­pie der Rech­nung i.S. v. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F." Der er­ken­nende Se­nat schließt sich die­ser Auf­fas­sung an und überträgt sie auf sons­tige ori­gi­nal­ge­treue Re­pro­duk­tio­nen der Rech­nung (Ab­schrif­ten, Durch­schrif­ten u.Ä.). Dafür spricht der Wort­laut der Art. 10 der Richt­li­nie 2008/9/EG, § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a.F.; denn in ih­nen ist nur von "ei­ner Ko­pie der Rech­nung" bzw. "der Rech­nung in Ko­pie" die Rede, die dem An­trag in elek­tro­ni­scher Form bei­zufügen ist.

Eine "Ko­pie" ist be­grifflich die "Ab­schrift, Durch­schrift oder sons­tige ori­gi­nal­ge­treue Re­pro­duk­tion, Dop­pel ei­nes Schriftstücks o.Ä., be­son­ders Fo­to­ko­pie" (http://www.du­den.de/recht­schrei­bung/Ko­pie#Be­deu­tung1). Dies um­fasst auch Rech­nungs­dop­pel, Du­pli­kate oder Zweit­schrif­ten der Rech­nung, wenn diese die Rech­nung ori­gi­nal­ge­treu re­pro­du­zie­ren. Auch sie dürfen nach dem Wort­laut der Richt­li­nie 2008/9/EG und der UStDV in elek­tro­ni­scher Form vor­ge­legt wer­den.

Sie sind auch in­halt­lich eine Ko­pie der Rech­nung; denn sie sind - wie das FG für den Streit­fall fest­ge­stellt hat und sich außer­dem aus den dem Se­nat vor­lie­gen­den Ak­ten er­gibt - ein Ab­bild des Ori­gi­nals und re­pro­du­zie­ren die Rech­nung ori­gi­nal­ge­treu. Dass sie mit einem die Ko­pie, das Dop­pel, Du­pli­kat oder die Zweit­schrift kennt­lich­ma­chen­den Zu­satz ver­se­hen sind, spielt hierfür keine Rolle.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben